Rechtsprechung
   BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80, 2 BvR 486/80   

Sozialplan

Art. 20 Abs. 3 GG, Richterrecht, § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Konkursverwalter-Aufgaben nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts über Sozialplanforderungen im Konkurs

  • Betriebs-Berater

    Sozialplanforderungen im Konkurs

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abfindungsansprüche aus Sozialplan keine bevorrechtigten Konkursforderungen mit Rang vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 65, 182
  • NJW 1984, 475
  • NJW 1984, 468
  • ZIP 1984, 78
  • MDR 1984, 285
  • BB 1984, 296
  • BB 1984, 141
  • Rpfleger 1984, 109
  • Rpfleger 1984, 73
  • WM 1984, 53
  • DB 1984, 346
  • DB 1984, 189



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Wird zitiert von ... (113)  

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07  

    Rügeverkümmerung

    Dass Auslegungsspielräume von Verfassungs wegen weiter oder enger gezogen sein können je nachdem, ob es darum geht oder nicht darum geht, Verfassungsgeboten - die auch die Rechtsstellung des Einzelnen betreffen können - im Wege der verfassungskonformen Auslegung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 65, 182 ; zum Erfordernis und zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung vgl. auch BVerfGE 86, 288 ; 99, 341 ; 118, 212 ), steht auf einem anderen Blatt und spielt hier keine Rolle.

    Dagegen sind bei einer Verkürzung von Rechtspositionen des Einzelnen durch die von der Rechtsprechung gewählte Lösung die Grenzen für richterliche Rechtsfortbildung deutlich enger gesteckt (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 71, 354 ) und die Verantwortung des Bundesverfassungsgerichts für die Wahrung der Gesetzesbindung entsprechend gesteigert.

    Auf die vom Senat vorgenommene materielle Grundrechtsprüfung kommt es nach unserer Auffassung nicht an, weil die angegriffene Entscheidung mit ihrer Umsetzung des Modells zur Protokollberichtigung schon wegen der Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsfortbildung aufzuheben gewesen wäre, was im Rahmen des tatbestandlich einschlägigen Grundrechts mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. insoweit nur BVerfGE 65, 182 ; 69, 315 ; 82, 6 ; 87, 273 ; Hillgruber, JZ 1996, S. 118 ).

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05  

    Familienrecht - Eigentumsvermutung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft?

    Die Befugnis zur Rechtsfortbildung besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern wird durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt (BVerfGE 49, 304, 318; 65, 182, 191; BGHZ 90, 145, 153).

    Diese können sich aus der Verfassung (vgl. BVerfGE 65, 182, 193), insbesondere den Grundrechten (vgl. BVerfGE 96, 375, 398), oder einem unabweisbaren Bedürfnis des Rechtsverkehrs ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1988 aaO S. 1063; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 413).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81  

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Das geltende Recht - vgl. § 11 Abs. 4 FGO - anerkennt sie zumal für die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 65, 182 (190 f.)).

    Die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung wären aber erst dann überschritten, wenn die gesetzliche Regelung, an welche die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung abknüpft, nach Wortlaut, Systematik und Sinn abschließend gestaltet wäre und die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens dazu in Widerspruch stünde (vgl. BVerfGE 65, 182 (191)).

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