Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68   

Spanier

Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Anwendbarkeit der Grundrechte im internationalen Privatrecht (Art. 3 ff EGBGB);

(Hinweis: der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist heute in Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB geregelt)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Spanier-Beschluß

  • Alpmann Schmidt

    EGBGB Art. 13 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1

  • Prof. Dr. Lorenz

    IPR und Grundrechte I: Verfassungsmäßigkeit von Kollisionsnormen, ordre public (Art. 6 EGBGB, Art. 30 EGBGB a.F.) und Grundrechte ("Spanierbeschluß")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der Grundrechte für das deutsche internationale Privatrecht - Eheschließungsfreiheit

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • OLG Hamm, 03.09.1968 - 15 VA 4/67
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 31, 58
  • NJW 1971, 2121
  • NJW 1971, 1509
  • MDR 1971, 823
  • FamRZ 1971, 414



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Wird zitiert von ... (145)  

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01  

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    a) Als Grundrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 76, 1 ).

    b) Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen (Institutsgarantie, vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 80, 81 ), hat der Gesetzgeber mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG nicht zuwider gehandelt.

    Der Gesetzgeber hat dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum, Form und Inhalt der Ehe zu bestimmen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Das Grundgesetz gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Ausformung der Ehe die wesentlichen Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    (2) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe, wie sie vom Gesetzgeber unter Wahrung ihrer wesentlichen Grundprinzipien jeweils Gestalt erhalten hat (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - eine Institutsgarantie, eine wertentscheidende Grundsatznorm sowie ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Der Gesetzgeber ist gehalten, die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien zu beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Vielmehr sind die einfachgesetzlichen Regelungen - ungeachtet eines anzuerkennenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers - an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm zu messen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 24, 104 ; 31, 58 ).

    Danach muss jede einfachgesetzliche Regelung die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Prinzipien beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69  

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 [67] - Spanier-Entscheidung -).

    Besonders kann diese nicht von vornherein nur in den Grenzen, die durch die Eheverbote des einfachen Rechts gezogen sind, ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 31, 58 [68 f.]).

    Dennoch läßt die Freiheit der Eheschließung - wie in BVerfGE 31, 58 [69 f.] weiter ausgeführt ist - gesetzliche Regeln über die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung nicht nur zu, sondern setzt sie geradezu voraus.

    Soweit das Eheverbot aus "uralten kultischen Vorstellungen", aus "rational nicht enthüllbaren Auffassungen" oder sonst aus metaphysischen Gründen oder bestimmten religiös-kirchlichen Regeln hergeleitet wird, ist von vornherein darauf hinzuweisen, daß dem Grundgesetz "das Bild der 'verweltlichten' bürgerlich-rechtlichen Ehe" zugrunde liegt (BVerfGE 31, 58 [83]; vgl. auch BVerfGE 10, 59 [85]; 12, 45 [54]).

    Allerdings ist nach der erwähnten Rechtsprechung die "Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen" zu beachten, wenn auch nur in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Grundrechts der Eheschließungsfreiheit (BVerfGE 31, 58 [69]).

    Insoweit kann sich die Frage stellen, ob eine die Eheschließungsfreiheit beschränkende Regelung des einfachen Rechts schon dann mit dem Bild der heutigen Ehe vereinbar ist, wenn sie den überkommenen Lebensformen, besonders dem christlich-abendländischen Vorstellungsbild der Ehe entspricht, oder ob hinzukommen muß, daß das überkommene Vor stellungsbild auch von den in der Gegenwart herrschenden Auffassungen vom Wesen der säkularisierten Ehe getragen wird (vgl. BVerfGE 6, 55 [82]; 15, 328 [332]; 31, 58 [82 f.]), namentlich wenn sich insofern seit Erlaß der Regelung ein grundlegender Wandel vollzogen haben sollte.

    Das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit und die das Wesen der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG kennzeichnende Eigenverantwortlichkeit lassen auch sonst nicht zu, daß der Staat fürsorglich Ehen verhindert, deren Bestand etwa wegen besonders großer Altersunterschiede, verschiedener Nationalität oder charakterlicher Mängel der Partner von vornherein als fraglich erscheint (BVerfGE 31, 58 [84]).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92  

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Allerdings setzt der Schutz der staatlichen Ordnung, der für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich verbürgt ist, eine gesetzliche Ausgestaltung der Ehe voraus (vgl. BVerfGE 31, 58 [69]).

    Aus dem Recht des Einzelnen, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen oder dies zu unterlassen und hierbei staatlicherseits keine ungerechtfertigte Behinderung zu erfahren (vgl. BVerfGE 31, 58 [67]), folgt nicht, dass sich der Staat der Kontrolle jedweder ehevertraglicher Vereinbarung zu enthalten hat, wenn in dieser ein Eheversprechen abgegeben wird.

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