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   BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84   

Sparkassen

Art. 19 Abs. 3 GG, keine Grundrechtsfähigkeit einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Sparkassen

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    GG Art. 19 Abs. 3
    Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Sparkassen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Syke, 06.02.1984 - 9 K 164/82
  • LG Verden, 13.04.1984 - 2 T 44/84
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 75, 192
  • MDR 1987, 813
  • NVwZ 1987, 879
  • DVBl 1987, 844
  • WM 1987, 801
  • DÖV 1987, 819
  • DB 1987, 1683



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Wird zitiert von ... (77)  

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03  

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23, veröffentlicht in www.bverfg.de).

    Der Umstand allein, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ).

    Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004, a. a. 0.).

    Dieses aber ist, wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, auch dann nicht Träger des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl. auch BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1995, 562 ).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. 0.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04  
    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23).

    Der Umstand allein, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ).

    Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004, a. a. O.).

    Dieses aber ist, wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, auch dann nicht Träger des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl. auch BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1995, 562 ).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. O.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03  

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so kann eine juristische Person sich insoweit nicht auf Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 39, 302 ; 68, 193 ; 70, 1 ; 75, 192 ).

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 75, 192 ).

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der einzelne Bürger seine Grundrechte selbst wahrnimmt (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ).

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