Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1959 - 2 StR 29/59   

Spazierfahrt im gestohlenen Wagen

Abgrenzung § 246 StGB - § 248b StGB, vorübergehende Zueignung, dauerhafte Enteignung

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 13, 43
  • NJW 1959, 948
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93  

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Für solche Personen, etwa für den Minister für Staatssicherheit, seinen für die Abteilung M in der Zentrale des MfS verantwortlichen Stellvertreter und den Leiter dieser Abteilung, kann aber nicht angenommen werden, daß sie die einbehaltenen und dem Staatshaushalt zugeführten Zahlungsmittel in irgendeiner Phase des "Verfahrens" in Besitz oder Gewahrsam hatten oder diesen jedenfalls mit einer - unterstellten - Zueignung erlangt hätten, wie dies für § 246 StGB ausreicht, aber auch erforderlich ist ( BGHSt 2, 317, 319 f.; 4, 76, 77; 13, 43, 44; BGH LM § 246 StGB Nr. 3; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 246 Rdn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 202/96  

    Merkmal des "Sich-Verschaffens" beim Straftatbestand der Hehlerei (Ausschluß bei

    bb) An dem erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken fehlt es, wie unstreitig ist (vgl. nur BGHSt 10, 151; 13, 43; RGSt 54, 280; Ruß aaO m.w.N.; Dreher/Tröndle aaO; Stree aaO; Lackner aaO), wenn der Täter dem Vortäter die Sache wegnimmt oder gegen dessen Willen weiter über sie verfügt.
  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86  

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206; 13, 43, 44; vgl. ferner BGH GA 1960, 82/83 sowie BGH VRS 22, 206, 207).
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  • BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88  
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  • BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80  
    Zwar erfordert die Zueignungsabsicht nicht den Willen, die Sache dauernd im eigenen Vermögen des Täters zu belassen; eine nur vorübergehende Beherrschung durch den Täter, der sodann die Herrschaft über die Sache wieder aufgibt, reicht aus (BGHSt 13, 43 [44]; BGH GA 1960, 182; BGH VRS 13, 41).
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