Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1994 - 4 StR 331/94   

Spendenverein

§ 263 StGB, Spendenbetrug, Zweckverfehlung

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betrug bei kommerzieller Mitgliederwerbung gemeinnütziger Organisationen?

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1995, 539
  • NStZ 1995, 134
  • NStZ 1995, 289
  • MDR 1995, 400
  • BB 1995, 483



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 25.11.2003 - 4 StR 239/03  

    Abgrenzung von Untreue und Betrug gegenüber Krankenkasse und Apotheker beim Bezug

    Bei schlüssigem Verhalten ist entscheidend, welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung zukommt (vgl. auch BGH NJW 1995, 539 f.).

    Bei schlüssigem Verhalten ist entscheidend, welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung zukommt (vgl. auch BGH NJW 1995, 539 f.).

  • BGH, 06.09.2001 - 5 StR 318/01  

    Betrug; Scheckeinlösung ohne Rechtsanspruch; Fehlüberweisung; Täuschung

    Maßgeblich ist hierfür, wie nach der Verkehrsanschauung eine entsprechende Erklärung zu verstehen ist (BGH NJW 1995, 539, 540).

    Maßgeblich ist hierfür, wie nach der Verkehrsanschauung eine entsprechende Erklärung zu verstehen ist (BGH NJW 1995, 539, 540).

  • BGH, 11.09.2003 - 5 StR 524/02  

    Untreue (vollendete Nachteilszufügung: schadensgleiche Vermögensgefährdung;

    Es kann aber nicht jeder auf Täuschung beruhende Motivirrtum die Strafbarkeit begründen (vgl. BGH NJW 1992, 2167; 1995, 539).

    Es kann aber nicht jeder auf Täuschung beruhende Motivirrtum die Strafbarkeit begründen (vgl. BGH NJW 1992, 2167; 1995, 539; Cramer in Schönke/ Schröder aaO § 263 Rdn. 105).

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2008 - 7 A 10285/08  

    Spendensammlung durch Tierschutzverein kann beschränkt werden

    Dieser ver­sagt etwa dann, wenn große Teile der Spendeneinnahmen statt für den genannten Sammlungszweck für Verwaltungs- und Werbungskosten aufgewendet werden (vgl. etwa BGH, NJW 1995, 539 [540]).
  • OLG Köln, 21.11.1997 - 19 U 128/97  

    Entgeltliche Benutzung von Sex-Dialog-Systemen per Bildschirmtext

    Erforderlich ist deshalb vielmehr die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint (vgl. insoweit zur Problematik des sog. Spenden-, Bettel- oder Schenkungsbetrugs BGH NJW 1995, 539 m.N.).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 60/01  

    Gemeinnütziger Verein, Selbstlosigkeit

    Liegen die genannten oder vergleichbare Umstände hingegen nicht vor, kann von einem sittenwidrigen Verhalten nicht ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. November 1994 4 StR 331/94, NJW 1995, 539, BB 1995, 483, zum --dort verneinten-- Tatbestand des Betrugs i.S. des § 263 des Strafgesetzbuches --StGB-- in einem vergleichbaren Fall).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2010 - 3 Ws 830/10  

    Strafbarkeit der Täuschung über die Verwendung von Darlehensmitteln

    Nach der Rechtsprechung ist allerdings in den Fällen des sogenannten Spenden-, Bettel- oder Schenkungsbetrug anerkannt, dass die Annahme einer täuschungs- und irrtumsbedingten Täuschung nicht schon deshalb entfällt, weil sich der Getäuschte der nachteiligen Wirkung seiner Verfügung auf das Vermögen bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994, Az. 4 StR 331/94, zit. nach Juris, m.w.N.).
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