Rechtsprechung
   BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89   

Spielverluste - Gasrevolver

§§ 211, 22, 24 StGB, unbeendeter Versuch, außertatbestandliches Handlungsziel, § 15 StGB, bedingter Vorsatz

Volltextveröffentlichungen

  • DRSP

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 24 Abs. 1
    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 263
  • NStZ 1990, 30
  • MDR 1989, 1114
  • StV 1990, 63
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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93  

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Für den unbeendeten Versuch, von dem damit auszugehen sei, halte der Senat an seiner in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 1989 (NStZ 1989, 317; NStZ 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20; Beschluß vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89) dargelegten Auffassung fest, daß auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgebe, weil er sein vorgreifliches Ziel erreicht habe und in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Todes rechne, durch bloßes Nichtweiterhandeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten könne.

    An der früheren Rechtsprechung des Senats (NJW 1984, 1693; StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - NStZ 1990, 30, 31) halte er nicht fest.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Auch von der früher erwogenen Möglichkeit, im Falle "optimaler Zielerreichung" einen Rücktritt in Frage zu stellen ( NStZ 1990, 30, 31), hat er Abstand genommen.

  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89  
    Die Orientierung an der Perspektive des Tatplans hat der BGH im Jahr 1982 aufgegeben (BGHSt 31, S. 170 ff. [hier: III (310) 98 a-b]; vgl. auch BGHSt 35, S. 90 ff [hier: III (310) 147 c]; BGH NStZ 1989, S. 317; BGH NStZ 1990, S. 30).

    Der Versuch ist jedoch beendet, wenn der Täter den Erfolgseintritt nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung für möglich hält (BGH NStZ 1990, S. 30 [hier: III (310) 174 c-d]; vgl. auch die Vertreter der Einheitstheorie [Gesamtbetrachtungslehre; Theorie der natürlichen Handlungseinheit]: Roxin, Festschrift für Heinitz, 1972, S. 267 ff.; ders., JuS 198l, S. 1 ff., 6 ff.; Sk-Rudolphi, § 24 Rdn. 14, m. w. N.).

    Auch der 1. Senat (BGH NStZ 1990, S. 30 [hier: III (310) 174 c-d]) hat den zunächst allgemein aufgestellten Satz, daß für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch der »Rücktrittshorizont« des Täters maßgebend sei, eingeschränkt und in einer späteren Entscheidung zwischen einfacher (normaler) und »optimaler Zielerreichung« unterschieden.

  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92  

    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

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  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91  

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Aus seiner Sicht hinreichend verläßlich kann er aber die Erfolgsaussichten seines Tuns erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem er sein Handeln in dem Sinne beendet, daß er die Entscheidung trifft, im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht weiterzuhandeln (vgl. dazu u.a. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGH NStZ 1990, 30 ).
  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89  

    Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel,

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  • BGH, 26.11.1990 - 5 StR 480/90  

    Rücktritt vom Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels

    Der 1. Strafsenat des BGH hat dies in dem Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990, 30, 31 = DRsp III (310) 174 c-d, mit Anmerkung Timpe, DRsp III (310) 184) in Ergänzung seines Beschlusses vom 11. Juli 1989 = 1 StR 241/89 (BGHR § 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch unbeendeter 20) für den Fall "optimaler Zielerreichung" erwogen.
  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 3/00  

    Rücktritt vom Versuch, Abgrenzung fehlgeschlagener, beendeter und unbeendeter

    Nach der seit vielen Jahren gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170, 171; 33, 295, 297; 35, 90, 93; 39, 221, 227 - GSSt; BGH NStZ 1986, 264 f. und 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 II Versuch, beendeter 2, 3 ,5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17 und Versuch, fehlgeschlagener 8; BGH, Beschl. vom 17. November 1999 - 3 StR 472/99; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 24 Rdn. 4 a).
  • BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91  

    Freiwilligkeit des Rücktritts trotz Entdeckung der Tat

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  • OVG Niedersachsen, 29.05.1992 - 12 L 219/90  

    Erstattungsfähigkeit d. Kosten im isolierten Verfahren;; Abhilfebescheid;

    Bei dieser Sachlage war der Kläger auf eine entsprechende Aufforderung des Beklagten als Straßenverkehrsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats (siehe z.B. den Beschluß vom 12. März 1992 - 12 M 9005/91 (unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 52.88 -, NJW 1990, 263) und den Beschluß vom 2. April 1992 - 12 M 1258/92 -) nach § 15 b Abs. 2 StVZO verpflichtet, auf seine Kosten ein Eignungsgutachten beizubringen.
  • BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93  
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  • BGH, 05.08.1993 - 4 StR 414/93  
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