Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94   

Sportstrafgewalt

§ 25 BGB, Nichtmitglieder, Unterwerfung, § 242 BGB, AGB, 'Schiedsgericht'

Volltextveröffentlichungen (3)

  • uni-sb.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die Disziplinargewalt

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unterwerfung eines Nichtmitgliedes unter die Disziplinargewalt eines Sportverbandes durch Erwerb eines Wettkampfausweises ("Turnierreiter")

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • sportrecht.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Geltung von Verbandssatzungen gegenüber mittelbaren Mitgliedern und Nichtmitgliedern (Prof. Dr. Peter W. Heermann; NZG 1999, 325)

  • sportrecht.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sportregeln vor staatlichen Gerichten (Prof. Dr. Bernhard Pfister; SpuRt 1998, 221-225)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 128, 93
  • NJW 1995, 583
  • ZIP 1995, 752
  • MDR 1995, 862
  • NJW-RR 1995, 699
  • WM 1994, 802
  • WM 1995, 802



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 27.05.2004 - III ZB 53/03  

    Schiedsverfahren - Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO statthaft?

    Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff ZPO, überprüfbar (vgl. BGHZ 43, 261, 263 ff ; 128, 93, 108 ff; OLG Frankfurt NJW 1970, 2250; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5; Thomas/Reichold aaO Vorbem. § 1029 Rn. 2; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schwarz in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 25 Rn. 83; Röhricht, Sportgerichtsbarkeit 1997 S. 19; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 9. Aufl. 2003 Rn. 1586).

    Ist satzungsmäßig von vornherein nicht Streitentscheidung durch ein (wirkliches) Schiedsgericht, sondern bloße Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet, scheidet die Anwendung der §§ 1025 ff ZPO insgesamt aus (vgl. BGHZ 128, 93, 110; Fenn aaO S. 189).

    Die Streitbeteiligten können aber nicht, was die Überparteilichkeit des "Schiedsgerichts" sicherte, paritätisch Einfluß auf dessen Besetzung nehmen (vgl. BGHZ 128, 93, 109; OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, 2250, 2251; Hilpert BayVBl. 1988, 161, 169).

    (4) Die Entscheidung des "Schiedsgerichts" war nicht, wie es bei den im Verfahren nach §§ 1025 ff ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl. §§ 1060, 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt (vgl. BGHZ 128, 93, 109).

  • OLG München, 28.03.1996 - U (K) 3424/95  

    Klage eines Leichtathleten gegen den Internationalen Leichtathletikverband -

    Leistungssportler, die der Disziplinargewalt eines Sportverbandes unterliegen, weil sie sich durch Erwerb eines Athletenpasses oder einer generellen Starterlaubnis dem Verbandsregelwerk unterworfen haben (BGH NJW 1995, 583 ff.), sind auch außerhalb des Wettkampfs in der Trainings- und Vorbereitungsphase an die Verbandsregeln gebunden, die leistungsbeeinflussende Manipulationen und unlautere Trainingsmethoden verbieten.

    Das Verbot der Anrufung eines ordentlichen Gerichts sei dahin auszulegen, daß es "im Einklang mit der objektiven Rechtslage eine Anrufung der ordentlichen Gerichte vor Erschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges untersagen will", so der Bundesgerichtshof in der hier heranzuziehenden Entscheidung vom 28.11.1994, NJW 1995, 583 ff. - Reitsport.

    Zu Unrecht folgere das Landgericht die Unterwerfung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.1994 (NJW 1995, 583 ).

    Zutreffend hat sich das Landgericht auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der "Reitsport"-Entscheidung (NJW 1995, 583 ff.) bezogen.

    Da Doping in der Trainingsphase und andere unlautere Trainingsmethoden in einem engen Zusammenhang zum Wettkampf selbst stehen und die Regelwerke, vor allem auch der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer und dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit dienen (BGH, NJW 1995, 583, 584), ist nicht einzusehen, warum der Sportler außerhalb des Wettkampfs in der Vorbereitungsphase nicht auch an das Verbandsregelwerk gebunden sein soll, wenn er sich ihm durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung unterwirft.

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06  

    Klingeltöne für Mobiltelefone

    Die auch im Vereinsrecht anwendbare Bereichsausnahme in § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. dazu BGHZ 128, 93, 101 f.) steht der Klauselkontrolle nicht entgegen, da der Berechtigungsvertrag ein gegenseitiger Vertrag zwischen der GEMA und den Berechtigten ist (vgl. BGH GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis, m.w.N.).
mehr
  • LG Stuttgart, 02.04.2002 - 17 O 611/00  

    Wettkampfsperre wegen Dopingverstoßes: Kontrolle verbandsgerichtlicher

    Gegenüber solchen Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsgewalt unterworfenen Personenkreises unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes privater autonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte die Entscheidung auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen verbandsinternen Regelwerkes kontrollieren und auf Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatliche Normen und die eigene Verfahrensordnung des Verbandes einhaltenden Verfahrens, auf Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlungen sowie bei sozialmächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit überprüfen (BGHZ 102, 265; BGHZ 128, 93 = NJW 95, 583, 587 = SpuRt 1995, 43; BGH NJW 1997, 3368; s. auch MK-Reuter, BGB, 3. Aufl.; § 25 Rz. 35 ff).

    Die eigene Unterwerfung unter die maßgebliche Sportordnung einschließlich der darin für Regelverstöße vorgesehenen Ordnungsstrafmaßnahmen ist mithin nichts anderes als das Spiegelbild der von ihm erwarteten Bindung auch aller anderen Teilnehmer an eben jene Regelwerke (BGH NJW 95, 583, 584).

  • LG Köln, 13.09.2006 - 28 O (Kart) 38/05  
    Von daher geht jeder Sportler - darunter fasst die Kammer trotz der von ihm geäußerten Einwendungen auch den Kläger - davon aus, dass für den von ihm ausgeübten Sport vom zuständigen Verband schriftliche Regeln aufgestellt sind, die von allen Sportlern gleichermaßen zu beachten sind (vgl. BGH NJW 1995, 583, 584).

    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass auch Personen, die nicht Mitglieder eines Verbandes sind, sich dessen Disziplinargewalt durch vertragliche Vereinbarung unterstellen können, insbesondere dann, wenn sie - wie der Kläger - als Teilnehmer an dem im Organisations- und Verantwortungsbereich des Verbandes nach seinen Regeln ausgeschriebenen und durchgeführten Sportbetrieb teilnehmen wollen (BGH NJW 1995, 583, 584).

  • OLG Hamm, 16.12.2002 - 8 U 31/02  

    Zur Bedeutung der von den Landes- und Spitzensportverbänden aufgestellten

    Von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellte Sportordnungen können auch ohne Satzungsrang nach den Grundsätzen der "Reitsport"-Entscheidung des BGH (NJW 1995, 583) für Sportler Bedeutung erlangen, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind; dies gilt auch für die in den jeweiligen Sportordnungen enthaltenen Sanktionskataloge für Regelverletzungen und der zu ihrer Durchsetzung unabdingbar erforderlichen inneren Disziplinargerichtsbarkeit(OLG München SpoRt 2001, 64).

    Nach der Rechtsprechung des BGH in seiner sog. "Reistsport"-Entscheidung (BGH, NJW 1995, S. 583 f.) ergibt sich, daß sich der Kläger sowohl durch die Beantragung eines Reiterausweises als auch durch die Meldung zum Turnier durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt den Regelungen der LPO unterworfen hat.

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 305/98  

    Transferentschädigungsregelung im Rahmenstatut des Niedersächsischen

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist eine derartige Kontrolle verbandsinterner, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnder Normen jedenfalls für Vereine oder Verbände mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zulässig und erforderlich (BGHZ 105, 306, 318; 128, 93, 101, 102 f.).
  • OLG Dresden, 18.12.2003 - W 350/03  

    Keine Erfolgsaussicht gegen eine vom Deutschen Leichtathletikverband gegen einen

    Gerade in der vom Kläger häufig herangezogenen Entscheidung vom 28.11.1994 (NJW 1995, S. 583 ff., sog. "Reiter-Urteil") hat der BGH klargestellt, dass die Unterwerfung unter die Regeln des jeweiligen Sportverbandes nicht allein anhand der Frage der jeweiligen Mitgliedschaft des Wettkampfteilnehmers zu entscheiden ist, sondern schon durch die Teilnahme an einem von dem Sportverband ausgeschriebenen Wettbewerb oder durch Erwerb einer generellen Start- oder Spielerlaubnis geschehen kann (vgl. zur dogmatischen begründung eingehend Pfister, JZ 1995, S. 464 ff., der einen konkludenten Vertragsschluss annimmt, sowie Haas/Adolphsen, NJW 1995, S. 2146 ff., die neben der Annahme eines faktischen Vertrages die Möglichkeit einer Drittbegünstigung gemäß § 328 BGB in Betracht ziehen).

    f) Die Einrichtung des Disziplinarausschusses und die Annahme seiner Zuständigkeit im vorliegenden Fall steht auch nicht im Widerspruch zu den vom BGH in seiner Entscheidung vom 28.11.1994 (NJW 1995, S. 583, 586) entwickelten Grundsätzen.

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98  

    Aus- und Weiterbildungsentschädigung nach der Spielordnung des Deutschen

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist eine derartige Kontrolle verbandsinterner, die Rechtsstellung der Mitglieder regelnder Normen jedenfalls für Vereine oder Verbände mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zulässig und erforderlich (BGHZ 105, 306, 318; Sen.Urt. v. 28. November 1994 - II ZR 11/94, NJW 1995, 583, 585 = WM 1994, 802, 804).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2000 - 13 W 29/00  

    Verhältnis der staatlichen zur Verbandsgerichtsbarkeit und Umfang der

    Im sogenannten Reiterfall hat schließlich der 2.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 28.11.1994 (BGHZ 128, S. 93 = NJW 1995, S. 583) die Regelwerke sogenannter sozial-mächtiger Verbände, zu denen die Spitzenverbände des Sports - wie vorliegend der Beklagte - ohne weiteres gehörten, der Inhaltskontrolle des § 242 BGB unterstellt.
  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09  

    Vertragsrecht - Turnierausschreibung als AGB und Haftung des Veranstalters

  • OLG Köln, 11.07.2006 - 15 U 30/06  
  • OLG Köln, 05.06.2007 - 3 U 211/06  

    Eingeschränkte Überprüfung verbandsinterner Sportgerichtsentscheidungen -

  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 27 U 133/07  

    Gerichtliche Überprüfung der Wertung von Bezirksligaspielen als verloren als

  • OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 3 U 149/11  
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93  

    Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc

  • OLG Hamm, 13.09.1999 - 15 W 195/99  

    Haftungserstreckung auf gesetzliche Vertreter der Vereinsmitglieder durch Satzung

  • OLG München, 10.10.2002 - U (K) 1651/02  
  • OLG Frankfurt, 18.07.2000 - 11 U (Kart) 36/00  

    Einstweilige Verfügung auf Zulassung zur Fußballbundesliga: Zulassungsablehnung

  • LG Dortmund, 13.07.2007 - 3 O 255/07  
  • OLG Düsseldorf, 19.08.2002 - 6 Sch 8/02  

    Zulässigkeit der Klage gegen Maßnahmen einer politischen Partei gegenüber einem

  • LG Freiburg, 15.05.2012 - 14 O 46/12  
  • LG München I, 29.02.2000 - 7 O 3106/00  
  • OLG Frankfurt, 18.05.2000 - 1 O 198/00  
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