Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.06.1987 - 1 S 1699/86   

Sporttauchen im Baggersee

§ 26 WasserG, Sporttauchen als Gemeingebrauch, Konkretisierung der Gemeinverträglichkeit, Verhältnismäßigkeit, Normenbestimmtheit;

§ 47 VwGO;

(Hinweis: vgl. nunmehr die neugefaßte Vorschrift des § 28 Abs. 2 WasserG)

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeiverordnung; Wasserrechtlicher Gemeingebrauch

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg (Leitsatz)

    § 10 Abs 1 PolG BW, § 26 Abs 1 S 1 WasG BW, § 28 Abs 2 S 1 WasG BW
    Zu den formellen und materiellen Wirksamkeitsanforderungen einer Rechtsverordnung über die Beschränkung des Sporttauchens in einem Baggersee, der zulässigerweise zum Baden genutzt wird

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)

    Tauchen; Beschränkung

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 37, 255
  • VBlBW 1988, 255
  • NVwZ 1988, 168



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Wird zitiert von ... (9)  

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1997 - 8 S 598/97  

    Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch an Gewässern: Zuständigkeit des

    Zu den ''ähnlichen unschädlichen Verrichtungen'' in diesem Sinn gehört das Tauchen mit Taucheranzug, Atemgerät, Flossen und Maske (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256).

    Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch unabhängig hiervon verlangen, daß bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (vgl. das im Anschluß an das Urteil des 1. Senats v. 22.6.1987, a.a.O., ergangene Urteil des Senats vom 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen in VBlBW 1997, Heft 12; im Ergebnis ebenso  Urt. v. 13.3.1987 - 5 S 279/86 - VBlBW 1987, 377).

    Was das Verhalten im Uferbereich betrifft, bedarf es daher im Gegensatz zu dem früheren Rechtszustand (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.1987, a.a.O.) nicht mehr eines Rückgriffs auf die Ermächtigung in den §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 PolG.

    Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da die gewählte Handlungsform jedenfalls nicht rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.1987, a.a.O.).

    Die für den Erlaß von Polizeiverordnungen getroffene Regelung in § 13 S. 2 PolG findet keine Anwendung, da auf § 28 Abs. 2 WG gestützte Verordnungen auch dann nicht en Regeln für Polizeiverordnungen unterliegen, wenn sie von der Ortspolizeibehörde erlassen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.1987, a.a.O.; Kibele, Die Wassergesetz-Novelle von 1988, VBlBW 1988, 329).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1997 - 8 S 2683/96  

    Gewässerbenutzung: Gemeingebrauch - Klagebefugnis - Tauchverbot - Recht auf

    Wer einen einmal begründeten wasserrechtlichen Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann verlangen, daß bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urt v 22.6.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255).

    Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, daß bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255, 256; im Ergebnis ebenso Urt. v. 13.3.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377).

    Sie war darüber hinaus mit verschiedenen einschränkenden Auflagen versehen und blieb deshalb auch inhaltlich hinter dem zurück, was der wasserrechtliche Gemeingebrauch - der gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 WG auch das Tauchen mit und ohne Atemgerät umfaßt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.1987, a.a.O.) - dem Kläger an Befugnissen vermittelt.

    Unter den Begriff des "Wohls der Allgemeinheit" fallen nicht nur die Belange der Wasserwirtschaft, sondern auch die Abwehr von (sonstigen) Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.1987, a.a.O., S. 259 m.w.N.).

  • VG Freiburg, 02.07.1996 - 6 K 1460/94  
    Wesentlich ist insoweit, daß vorliegend ein konkreter Einzelfall, nämlich ausschließlich das Tauchen am und um den "Teufelstisch" geregelt werden soll, wofür eine Rechtsverordnung, die eine generell-abstrakte Regelung darstellt, nicht notwendig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.06.1987, aaO. und Urt. v. 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBIBW 1987, 377).

    Nach § 28 Abs. 2 WG ist ein Verbot, eine Beschränkung oder eine sonstige Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs, wozu auch der Tauchsport mit Atemgerät zu zählen ist (VGH Bad.- Württ., Urt. v. 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, ZfW 1988, 283 = VBIBW 1988, 255), unter anderem immer dann gerechtfertigt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden soll.

    Beschränkt wird das behördliche Ermessen lediglich durch den Umstand, daß eine Regelung durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muß (VGH Baden-Württemberg, Urt.v.22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBIBW 1988, 255 = ZfW 1988, 283).

mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2007 - 3 S 274/06  

    Normenkontrollverfahren - zum Tauchverbot in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

    In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass das Sporttauchen mit Atemgerät als "ähnliche unschädliche Verrichtung" dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch unterfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 ; s. aber auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.1983 - 3 A 139/81 -, NuR 1984, 154; VG München, Urteil vom 15.09.1995 - M 2 K 95.623 -, SpuRt 1997, 140; Kloepfer//Brandner, NVwZ 1988, 115 ).

    Gleichwohl steht dem Antragsteller im Blick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und deren einfachrechtliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ein subjektives Recht darauf zu, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 3 S 474/04 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255 ; Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 265).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2000 - 8 S 269/00  

    Normenkontrolle einer wasserrechtlichen Verordnung zum Tauchen in einem Baggersee

    Zu den ''ähnlichen unschädlichen Verrichtungen'' in diesem Sinn gehört das Tauchen mit Taucheranzug, Atemgerät, Flossen und Maske (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255, 256).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann jedoch unabhängig von dieser Frage jeder, der einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (vgl. die im Anschluss an das Urteil des 1. Senats v. 22.6.1987, a.a.O., ergangenen Urteile des 8. Senats vom 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - VBlBW 1998, 25 und 7.11.1997 - 8 S 598/97 - VBlBW 1998, 174; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., Rn. 14)).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 8 S 177/02  

    Verwendung örtlicher Bauvorschriften nach neuer LBO?

    Der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - VBlBW 1988, 255 = NVwZ 1988, 168) hat dementsprechend die Zusammenfassung einer auf § 28 Abs. 2 WG a.F. gestützten Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an einem Baggersee mit einer Polizeiverordnung über das Verhalten der Erholungssuchenden im Uferbereich zu einer einheitlichen "Verordnung und Polizeiverordnung" für unbedenklich gehalten.
  • VGH Hessen, 21.12.2000 - 4 N 2435/00  

    Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes - Eingriff in Natur und Landschaft -

    Wer einen Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, NVwZ 1988, 168).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 1 S 3107/88  

    Leinenzwang für Hunde

    Insbesondere ist die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO) gegeben (vgl. Senat, Urt. v. 22.6.1987, VBlBW 1988, 255/256, und Beschl. v. 3.11.1988 -- 1 S 274/87 --, jew. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 5 S 172/99  

    Rechtsschutz gegen Teilziehung einer Straße

    Zwar ist mit dieser Begründung in den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Normenkontrollurteil v. 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255, Urt. v. 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -, VBlBW 1998, 25 und Normenkontrollurteil v. 07.11.1997 - 8 S 598/97 -, VBlBW 1998, 174) die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bzw. die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen Maßnahmen anerkannt worden, mit denen - gestützt auf § 28 Abs. 2 WG - in einen einmal begründeten wasserrechtlichen Gemeingebrauch eingegriffen worden ist (z.B. durch Tauchverbote).
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