Rechtsprechung
| BVerfG, 19.03.1984 - 2 BvR 1/84 |
Sprayer von Zürich
Art. 5 GG, Kunstfreiheit und Eigentumsschutz
Volltextveröffentlichungen
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Begriff der rechtswidrigen Tat im Auslieferungsrecht - Freiheit der Kunst und Eigentumsgarantie Dritter
Verfahrensgang
- OLG Schleswig, 21.12.1983 - 1 Ausl (A) 14/83
- BVerfG, 19.03.1984 - 2 BvR 1/84
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1984, 1293
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
Roman Esra
Gerade wenn man den Begriff der Kunst im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung weit fasst und nicht versucht, mit Hilfe eines engen Kunstbegriffs künstlerische Ausdrucksformen, die in Konflikt mit den Rechten anderer kommen, von vornherein vom Grundrechtsschutz der Kunstfreiheit auszuschließen (so in der Tendenz BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 19. März 1984 - 2 BvR 1/84 -, NJW 1984, S. 1293 - "Sprayer von Zürich"), und wenn man nicht nur den Werkbereich, sondern auch den Wirkbereich in den Schutz einbezieht, dann muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch Künstler in ihren Rechten beeinträchtigt werden, ihre Rechte auch verteidigen können und in diesen Rechten auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit einen wirksamen Schutz erfahren.Das gilt im Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht auch deshalb, weil die Durchsetzung dieses Rechts gegenüber der Kunstfreiheit stärker als andere gegenüber einem Kunstwerk geltend gemachte private Rechte (vgl. zum Eigentum BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 19. März 1984 - 2 BvR 1/84 -, NJW 1984, S. 1293) geeignet ist, der künstlerischen Freiheit inhaltliche Grenzen zu setzen.
- BVerwG, 13.04.1995 - 4 B 70.95
Monumentalfiguren - § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB, Art. 5 Abs. 3 GG, …
Die Kunstfreiheit erstreckt sich von vornherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme fremden Eigentums oder die Beeinträchtigung sonstiger grundrechtlich geschützter Positionen (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 19. März 1984, NJW 1984, 1293). - OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 1 AK 1/06
Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung: Nachweis der …
Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik und fordert auch im Auslieferungsverkehr Beachtung (BVerfGE 63, 332; 75, 1; NJW 1994, 2884; EuGRZ 1984, 271).
- OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 1 AK 35/06
Auslieferung: Berücksichtigung der Strafhöhe und der Nichtanrechnung erlittener …
Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik und fordert auch im Auslieferungsverkehr Beachtung (BVerfGE 63, 332; 75, 1; NJW 1994, 2884; EuGRZ 1984, 271). - OLG Köln, 26.05.1997 - 8 U 107/96
Die "Klagemauer" auf der Kölner Domplatte - Trotz Grundrechten: Auf öffentlichem …
Überdies enthält das Eigentumsrecht gleichfalls eine Verbürgung von Freiheit; nach den vom Grundgesetz getroffenen Wertungen steht es nicht prinzipiell hinter der Freiheit der Kunst zurück" (vgl. BVerfG in NJW 1984, S. 1293 f). - VGH Baden-Württemberg, 26.07.1991 - 3 S 834/91
Bauaufsicht: Einschreiten wegen nicht standsicherer Skulptur auf Privatgrundstück
Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Ermessensentscheidung weiterhin berücksichtigt, daß die Skulptur als Kunstwerk unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht und ein Eingriff in das Grundrecht der Kunstfreiheit nur bei einer Kollision mit anderen Grundrechten oder sonstigen von der Verfassung geschützten Werten zulässig ist (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluß vom 24.2.1971, BVerfGE 30, 173, 193 ff; BVerfG, Beschluß vom 19.3.1984, NJW 1984, 1293, 1294 f; BVerfG, Beschluß vom 3.6.1987, BVerfGE 75, 369, 378; ff; BVerfG, Beschluß vom 7.3.1990, BVerfGE 81, 278; BVerfG, Beschluß vom 7.3.1990, BVerfGE 81, 298; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 RdNrn. 51 ff;… von Münch, GG-Komm., 3. Aufl. Art. 5 RdNr. 54). - VGH Bayern, 21.08.1991 - 22 B 90.3208
Gewerberecht: Beschränkung der Möglichkeit eines Listenbewerbers gegen die …
Gegen den Bescheid vom 29. August 1985 legte der Meistergeselle G S am 30. September 1985 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe eine bessere Platzziffer als der Kläger, der Kehrbezirk sei gemäß § 6 SchfG als Konzessionsbezirk und nicht gemäß § 53 SchfG als Realrechtsbezirk zu vergeben gewesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem allseits bekannten Urteil vom 30. Juli 1984 (BayVBl 1984, 718 = GewArch 1984, 334) in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1971 (BVerwGE 38, 244 ) festgestellt, daß die Realrechte im Jahr 1935 aufgehoben worden seien.

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