Rechtsprechung
   BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81   

Springer ./. Wallraff

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Springer/Wallraff

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Wallraff I

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang und Tragweite der Pressefreiheit - Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 66, 116
  • NJW 1984, 1741
  • MDR 1984, 729
  • afp 1984, 94
  • VersR 1984, 997
  • DVBl 1984, 716
  • WM 1984, 881



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Wird zitiert von ... (216)  

  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04  

    Verbreitung illegal beschafften Filmmaterials über ein Forschungsinstut, das

    Darauf hat das Bundesverfassungsgericht im Fall "Der Aufmacher" abgestellt (BVerfGE 66, 116).

    Denn auch dafür ist u.a. Voraussetzung, dass vermögensrechtliche Nachteile vorgetragen oder erkennbar sind (BVerfGE 66, 116, 145; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 823 Rn. 181f).

    Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die Verbreitung unzulässig beschaffter Informationen (BVerfGE 66, 116, 137f; BGHZ 73, 120, 125 ff).

    3. Das maßgebliche Kriterium für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und der oben dargestellten Rechtsposition des Verfügungsbeklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1984 (1 BvR 272/81) im Fall "Der Aufmacher" (BVerfGE 66, 116).

    Denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).

    Sollen rechtswidrig erlangte Informationen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage verbreitet werden, erlangt Art. 5 Abs. 1 GG sein Gewicht durch den dadurch gelieferten Betrag zum geistigen Meinungskampf (BVerfGE 66, 116, 139).

    Der Senat verkennt auch nicht den medienrechtlichen Grundsatz, wonach sich die Freiheit der Berichterstattung nicht auf "seriöse" Medien beschränkt (BVerfGE 66, 116, 134; Prinz/ Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 256 m.w. N.).

    Der Grundsatz bedeutet nicht, dass es bei der Beurteilung eines konkreten Falles nicht auf dessen Besonderheiten ankommt (BVerfGE 66, 116, 134).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96  

    Fernmeldegeheimnis

    Staatlichen Stellen ist es grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116, 133 ff.).

    Es ist staatlichen Stellen jedoch grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in die Vorgänge bei der Vorbereitung einer Sendung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ).

    Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen und Organisationen subjektive Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektivrechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ).

    Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ).

    Im Übrigen liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116 ).

  • LG Münster, 03.11.2004 - 12 O 85/04  
    Das OLG habe die nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.01.1984 (BVerfGE 66, 116) anzulegenden Maßstäbe verkannt, die der Klägerin entstehenden Nachteile nicht ausreichend berücksichtigt und insbesondere unzutreffende eigene Maßstäbe angelegt.

    Darauf hat das Bundesverfassungsgericht im Fall "Der Aufmacher" abgestellt (BVerfGE 66, 116).

    Denn auch dafür ist u.a. Voraussetzung, dass vermögensrechtliche Nachteile vorgetragen oder erkennbar sind (BVerfGE 66, 116, 145; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 823 Rn. 181f).

    Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Verbreitung unzulässig beschaffter Informationen, weil es zur Kontrollaufgabe der Presse gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfGE 66, 116, 137f; BGHZ 73, 120, 125ff).

    Den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG kommt um so größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 66, 116, 139).

    Das maßgebliche Kriterium für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der oben dargestellten Rechtsposition des Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.1984 (1 BvR 272/81) im Fall "Der Aufmacher" (BVerfGE 66, 116).

    Denn die Rechtmäßigkeit deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).

    Die Kammer verkennt nicht, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen ein überragendes öffentliches Interesse sprechen kann, wenn lediglich Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind (BVerfGE 66, 116, 139).

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