Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95   

Spruchgruppen

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Bestimmung des gesetzlichen Richters bei überbesetzten Spruchkörpern;

§ 31 BVerfGG, Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Spruchgruppen

  • Simons & Moll-Simons
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters bei Überbesetzung gerichtlicher Spruchkörper

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfassungsrechtliche Garantie des "gesetzlichen Richters" bei überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit der Bestimmung der mitwirkenden Richter eines überbesetzten Senats durch den Vorsitzenden erst während des jeweiligen Verfahrens

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Plenumsbeschluß zur verfassungsrechtlichen Garantie des "gesetzlichen Richters" bei überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpern

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
    Zur verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters bei Überbesetzung gerichtlicher Spruchkörper

  • reference-global.com (Leitsatz)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 322
  • NJW 1997, 1497
  • ZIP 1997, 758
  • MDR 1997, 679
  • BStBl II 1997, 672
  • DVBl 1997, 765
  • BB 1997, 1009
  • JR 1997, 278
  • NVwZ 1997, 681
  • NJ 1997, 333
  • DB 1997, 961
  • BB 1997, 925



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Wird zitiert von ... (151)  

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09  

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 95, 322, 327).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412, 416, 418; 95, 322, 327).

    Diese Neuregelungen müssen aber zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329).

    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03  

    Änderung des Geschäftsverteilungsplans in Strafsachen bezüglich bereits

    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02  

    Verfassungsmäßigkeit der Besetzung einer Großen Strafkammer mit einem

    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan dürfen deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Diese Umstände rechtfertigen eine Überbesetzung der Kammern und Senate, die jedoch durch eine spruchkörperinterne Geschäftsverteilung ("Mitwirkungsplan") die Bestimmung des gesetzlichen Richters Gewähr leisten muss (vgl. Plenumsentscheidung in BVerfGE 95, 322 ).

    Weiter gehende Ausgestaltungen des Gebots des gesetzlichen Richters enthält die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322 ; zuvor schon BGH, Beschluss der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93 -, NJW 1994, S. 1735 ff.).

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