Rechtsprechung
| BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87 |
Sprudelflasche
§ 823 Abs. 1 BGB, Produkthaftung, bei Verstoß gegen Befundsicherungspflicht auch Beweislastumkehr hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit;
§ 286 ZPO, Reichweite der Grundsätze vom Anscheinsbeweis (hier verneint)
Volltextveröffentlichungen (7)
mehr- Universität des Saarlandes
Beweislast in der Produzentenhaftung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 282
Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen - Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Produzentenhaftung: Beweislastumkehr beim Kausalitätsnachweis
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten bei Verstoß des Herstellers gegen Befundsicherungspflicht
Kurzfassungen/Presse (3)
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- Rechtsanwälte Blume & Asam
(Leitsatz)
Mehrweg-Limonadenflasche
(Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format) - reinelt-bghanwalt.de (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)
Beweislastumkehr bei Vorliegen von Produktfehlern (Dr. Ekko Reinelt; NJW 1988, 2611)
Besprechungen u.ä.
- reinelt-bghanwalt.de (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)
Beweislastumkehr bei Vorliegen von Produktfehlern (Dr. Ekko Reinelt; NJW 1988, 2611)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 104, 323
- NJW 1988, 2611
- ZIP 1988, 1129
- MDR 1988, 947
- VersR 1988, 958
- BB 1988, 1624
- NJW-RR 1988, 1376
- VersR 1988, 930
Wird zitiert von ... (34)
- BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92
Darlegungs- und Beweislast bei Herstellerhaftung
a) Trägt ein Produkt erhebliche Risiken für den Verbraucher in sich, die in der Herstellung geradezu angelegt sind und deren Beherrschung einen Schwerpunkt des Produktionsvorgangs darstellt, so daß über die übliche Warenendkontrolle hinaus besondere Befunderhebungen des Herstellers erforderlich sind, so kann aus der Verletzung dieser Pflicht zur Befunderhebung die Beweislast des Herstellers dafür folgen, daß der schadenstiftende Produktfehler nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (Bestätigung von BGHZ 104, 323).Da Darlegungen des Klägers dahin, daß der Beklagten eine Fertigung möglich und zumutbar war, welche das explosive Bersten von Mineralwasserflaschen generell ausschließt (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 104, 323, 329 f.), fehlen und die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, daß die explodierte Flasche wegen zu geringer Befüllung einen überhöhten Innendruck aufgewiesen hat, setzt diese Zurechnung voraus, daß der Flasche bereits ein Fehler (etwa ein Haarriß) anhaftete, als sie den Betrieb der Beklagten verlassen hat.
Insoweit stehen dem Kläger hier nicht die Regeln des Anscheinsbeweises zur Seite, da der gefahrbringende Zustand der Mineralwasserflasche auch erst außerhalb des Herstellerbetriebes auf dem weiteren Vertriebsweg entstanden sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 323, 330 f. und vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - VersR 1987, 587, 588).
nicht hinreichend nachgekommen ist (Senatsurteil BGHZ 104, 323, 333 f.).
Der Senat hält an diesen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung im Schrifttum hiergegen verschiedentlich vorgebrachter Bedenken (vgl. dazu z.B. Arens, ZZP 104 (1991), 123, 131 ff.; Brüggemeier, VuR 1988, 345 ff.; Foerste, VersR 1988, 958 ff.; Schmidt-Salzer, PHI 1988, 146, 149 ff.; Winkelmann, MDR 1989, 16 ff.) fest.
Eine derartige Situation ist beispielsweise dort gegeben, wo sich der Hersteller zur Verwendung von Mehrwegflaschen für kohlensäurehaltige Getränke entscheidet und damit ein besonderes Berstrisiko der unter starkem Innendruck stehenden mehrfach verwendeten Glasbehälter zum Mittelpunkt der Herstellung macht (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 323, 335).
Hiervon konnte das Berufungsgericht nicht wie geschehen mit dem Hinweis auf Überlegungen des erkennenden Senats im Urteil BGHZ 104, 323 ff., die sich mit dem dort gegebenen Sachverhalt befaßten, absehen.
- OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02
Zuckerkranker Richter auch in zweiter Instanz mit Klage gescheitert // Keine …
Nach Anscheinsbeweisgrundsätzen kann auf einen Kausalablauf geschlossen werden, wenn ein Schadensereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine typische Folge der als ursächlich in Betracht kommenden Handlung darstellt (vgl. BGHZ 51, 91, 104; 104, 323, 330 f.).Diese Rechtsprechung betrifft aber in erster Linie die Frage, ob ein Produktmangel dem Bereich der Herstellung zuzuordnen ist (so BGH, NJW 1993, 528, 529; NJW 1995, 2162, 2164; BGHZ 129, 353, 361; 104, 323, 326 ff.); zugrunde lagen Fälle, in denen nachweislich ein Schaden durch ein Gefahren bergendes Produkt entstanden war und lediglich zweifelhaft war, ob der Produktmangel in der Sphäre des Herstellers entstanden ist.
Ist jedoch - wie vorliegend - schon streitig, ob von dem fraglichen Produkt überhaupt eine Gefahr ausgeht, wie sie sich in dem streitgegenständlichen Schaden verwirklicht hat, besteht kein Anknüpfungspunkt für eine Befundsicherungspflicht, die gerade voraussetzt, dass es sich um ein Produkt mit einer besonderen Schadenstendenz handelt (vgl. BGH, NJW 1988, 2611, 2613 f.).
Dabei sind die durchschnittlichen Kenntnisse und Erwartungen derjenigen Verbraucher maßgebend, für die das Produkt bestimmt ist (…v. Westfalen, a.a.O., § 24 Rdn. 4, 178 m.w.N.; BGH, NJW 1988, 2611, 2612).
- BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08
Deliktsrecht - Haftung der Fahrzeughersteller für die Fehlauslösung von Airbags
Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind (Senatsurteile BGHZ 104, 323, 326 ; 129, 353, 361 ; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308;… Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Band III/1, 1. Teil, Rn. 4.764;… Hörl, Die unvertretbare Gefahr im deutschen Produkthaftungsrecht, 1999, S. 123;… Kötz, aaO, S. 115) und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern (…vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515 S. 8 f. m.w.N.).Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 323, 329 ; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65 und vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308;… Foerste, aaO, § 24 Rn. 51;… Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515, S. 9;… Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.836).
Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation (…vgl. auch den so genannten riskutility-test nach US-amerikanischem Recht, dazu MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 630, § 3 ProdHaftG Rn. 31 f.; Wagner/Witte, ZEuP 2005, 895, 903;… Hörl aaO, S. 130 ff.;… Kötz aaO, S. 116) zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 51, 91, 108 ; 104, 323, 329 ; vom 17. Mai 1957 - VI ZR 120/56 - VersR 1957, 584; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64 und vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; OLG Frankfurt, VersR 1993, 845, 846 f.;… MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 620, 630, § 3 ProdHaftG Rn. 31 f.;… Staudinger/Oechsler aaO, § 3 ProdHaftG Rn. 87;… Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.836;… Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515, S. 9 f.;… Foerste, aaO, § 24 Rn. 51 f.;… Hörl aaO, S. 130 ff.;… Kötz aaO, S. 115).
- BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93
Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von …
Die erwähnte Rechtsprechung beruht maßgeblich auf dem Gedanken, daß der grobe Verstoß gegen ärztliche Pflichten die Gesundheit des Patienten regelmäßig stark gefährdet und daher den Mißerfolg der Behandlung besonders nahelegt (BGHZ 85, 212, 216; 104, 323, 332). - OLG Schleswig, 19.10.2007 - 17 U 43/07
Produkthaftung wegen konstruktiv unterlassenen Einbaus eines Fehlerstromschalters …
Auch soweit technische Normen keine Vorgaben enthalten, war die Beklagte jedoch als Herstellerin von Geschirrspülmaschinen verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von ihren Produkten im Rahmen der üblichen Nutzung keine Verletzung anderer Rechtsgüter des Kunden ausgehen (vgl. BGH NJW 1990, 906 zu Sicherheitsanforderungen an Pferdeboxen; BGH NJW 1988, 2611 zur Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen).(a) Maßstab dafür ist, was ein durchschnittlicher Benutzer objektiv an Sicherheit von einer Geschirrspülmaschine erwartet bzw. erwarten kann, wobei zum einen die Gefahr nicht nur theoretischer Natur sein darf und zum anderen es sich auch nicht um Gefahren handeln darf, die typischerweise mit der Benutzung des Produkts verbunden sind und von den Benutzern erkannt und grundsätzlich "in Kauf genommen werden" (vgl. BGH NJW 1988, 2611; BGH VersR 1977, 334 zu Autoscootern).
- OLG Dresden, 28.08.1997 - 4 U 770/97 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen …
Die potentielle Gefährlichkeit von Mehrwegflaschen, die mit kohlensäurehaltigen Getränken befüllt werden, ist jedoch seit langem bekannt und hat auch schon wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 104, 323 = NJW 1988, 2611 = LM § 823 (E) BGB Nr. 16 - Limonadenflasche; NJW 1993, 528 = LM H. 5/1993 § 823 (Dc) BGB Nr. 186 = VersR 1993, 367 - Mineralwasserflasche; Senat, VersR 1978, 550 - Cola-Flasche; NJW-RR 1993, 988 = VersR 1993, 845 (848) - Limonadenflasche).a) Das BerGer. geht insoweit allerdings rechtlich einwandfrei davon aus, daß für die Feststellung, ob ein bestimmter Produktfehler, z.B. die Ausmuschelung an der Bruchstelle der Mineralwasserflasche oder Haarrisse, bereits im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden oder jedenfalls nicht entdeckt worden ist, eine Beweislastumkehr in Betracht kommen kann, wenn der Hersteller im Interesse des Verbrauchers gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit hin zu überprüfen und den Befund zu sichern, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Senatsurteile BGHZ 104, 323 (330) = NJW 1988, 2611 = LM § 823 (E) BGB Nr. 16 - Limonadenflasche; NJW 1993, 528 = LM H. 5/1993 § 823 (Dc) BGB Nr. 186 = VersR 1993, 367 - Mineralwasserflasche).
- BGH, 04.11.2003 - VI ZR 28/03
Verkehrsrecht - Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität
In geeigneten Fällen können diese durch gesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftung und BGHZ 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden. - BGH, 17.10.1989 - VI ZR 258/88
Pferdebox - § 823 Abs. 1 BGB, Produzentenhaftung, Konstruktionsfehler, …
Typischen Gefahrensituationen muß aber, auch wenn sie selten eintreten, vom Verkehrssicherungspflichtigen begegnet werden, jedenfalls wenn sie zu nicht unerheblichen Schäden führen können (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87 Limonadenflasche, BGHZ 104, 323, 326 ff).Die Beklagte war als Herstellerin von Boxentrennwänden für Pferdeställe verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, daß die in den Boxen gehaltenen Pferde bei ihrem typischen Tierverhalten keine Verletzungen erleiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 323, 326).
- BGH, 20.06.1989 - VI ZR 320/88
Schadensersatzpflicht des Laborarztes wegen fehlerhafter Ermittlung des …
Zudem könnte der Klägerin eine Übertragung der Beweisregeln aus dem Bereich der Produzentenhaftung auf den Streitfall aber auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Regeln grundsätzlich allein den Nachweis eines vorwerfbaren Verhaltens des Herstellers betreffen und sie regelmäßig erst einsetzen, wenn der Geschädigte beweist, daß der in Frage stehende Produktmangel aus dem Gefahrenbereich stammt, der von dem Hersteller zu verantworten ist (BGHZ 51, 91, 104 f; 104, 323, 332).Soweit der erkennende Senat bei der Produzentenhaftung in Übernahme seiner Beweisgrundsätze bei der Verletzung spezifischer ärztlicher Befundsicherungspflichten die Möglichkeit einer Beweislastumkehr ausnahmsweise auch für den Kausalitätsnachweis bejaht hat, steht diese Beweislastverteilung unter der Voraussetzung, daß der Mangel des Produktes durch die dem Hersteller gerade deshalb besonders aufgegebene Statussicherung typischerweise in seinem Bereich aufgedeckt und beseitigt werden kann, in diesem Sinne also ebenfalls seiner Sphäre zuzurechnen ist (BGHZ 104, 323, 333 ff. ).
- BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89
Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts
- BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89
Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray
- OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 19 U 93/99
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der …
- BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94
Gewährleistung für fehlerhafte Implementierung einer Sicherungsroutine in einer …
- BGH, 30.04.1991 - VI ZR 178/90
Übertragung des HIV-Virus als Gesundheitsbeschädigung; Darlegungs- und Beweislast …
- BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97
Hersteller haftet bei fehlerhaftem Produkt
- OLG Karlsruhe, 13.10.2005 - 9 U 3/05
Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Einzelhändlers bei spontanem Bruch einer …
- BGH, 10.03.2010 - IV ZR 264/08
Erbrecht - Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils
- BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88
Garantenpflicht und deliktische Eigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers
- LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05
Schadensersatzansprüche aus deliktischer Produkthaftung für ein Steuerungs- und …
- BGH, 19.09.2001 - I ZR 128/99
Deckung eines Güterschadens durch eine Versicherung
- BGH, 01.02.1994 - VI ZR 65/93
Organisationspflichten des Chefarztes einer Kinderklinik
- OLG Oldenburg, 07.12.2006 - 8 U 85/06
Anforderungen an das Beweismaß bei der Beurteilung eines Kausalzusammenhangs …
- OLG Koblenz, 05.02.2009 - 5 U 1116/08
Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines später vom Markt …
- BGH, 16.03.1993 - VI ZR 139/92
Befundsicherungspflicht des Produzenten bei Gefährdung durch berstende …
- OLG Hamm, 10.05.1999 - 13 U 95/98
Beweislastumkehr bei Datenverlust
- ArbG Bochum, 12.07.1991 - 2 Ca 2552/90
Schadensersatz bei Diskriminierung wegen Schwangerschaft
- OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 22 U 13/98
Rechtswahl bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Schiffsbrandes; Darlegungs- …
- OLG Düsseldorf, 22.09.2000 - 22 U 208/99
Schadenersatz: Wer lediglich verpackt, der haftet nicht
- LG Bautzen, 20.10.1994 - 3 O 392/94
- OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97
- OLG Düsseldorf, 30.10.1998 - 22 U 13/98
- OLG Köln, 04.10.2011 - 5 U 40/11
- OLG Schleswig, 07.04.2005 - 11 U 132/98
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