Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 08.03.1991 - 1 S 833/91 |
Stadthallenüberlassung gegen Bürgschaft
§ 10 GemO, Gemeinde kann Haftungsgarantie für im konkreten Fall zu erwartende Sachschäden verlangen
Volltextveröffentlichungen
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 Abs 2 S 2 GemO BW, § 10 Abs 4 GemO BW
Voraussetzungen der Verpflichtungen einer Gemeinde zur Überlassung der Stadthalle an eine Partei
Kurzfassungen/Presse
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Öffentliche Einrichtung; Zulassungsanspruch; Parteiveranstaltung; Gebäudeschaden Gefahr; Haftungsübernahme Haftung; zu erwartender Sachschaden
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 06.03.1991 - 5 K 285/91
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.1991 - 1 S 833/91
Zeitschriftenfundstellen
- VBlBW 1991, 228 (Ls.)
- DÖV 1991, 805
- DVBl 1991, 1006
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
Zulassung nicht verbotener politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, darf, sofern Schäden an oder in einer Halle wegen gewalttätiger Protestaktionen zu erwarten sind, die Zulassung zur Benutzung der Halle grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, daß die Partei die Haftung auch für Schäden durch Dritte in angemessener Höhe übernimmt (vgl. Beschlüsse v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -, v. 8.3.1991 - 1 S 833/91 -, DÖV 1991, 805).
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