Stadtpark-Villa
Art. 14 Abs. 3, §§ 1, 40, 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, grundsätzlich keine enteignungsrechtliche Vorwirkung durch einen Bebauungsplan;Art. 14 Abs. 3 GG, keine Enteignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung bei Neuordnung für die Zukunft