Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
27.03.1969
Aktenzeichen
VII ZR 165/66
Dazu im Internet

dejure.org

Stapellager

§ 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern begründet auch einen Anspruch auf nachträgliche Abtretung;

§ 823 Abs. 1 BGB, zur Rechtslage, wenn der Eigentümer einer gestohlenen Sache sowohl vom Dieb Schadenersatz verlangt als auch vom Abnehmer des Diebs die Sache zurückerlangt (§§ 985, 935 BGB) oder den Verkaufserlös erhält (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB): Unanwendbarkeit von § 255 BGB zugunsten des Diebes, sondern entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 422 BGB);

§ 421 BGB, zur Frage, ob die Gesamtschuld eine 'Zweckgemeinschaft' erfordert (offen gelassen);

§ 779 BGB, Vergleich bewirkt idR keine Schuldumschaffung (Novation)

Prof. Dr. Lorenz, München

Keine Doppelliquidation bei Verfügung eines Nichtberechtigten: Gesamtschuld zwischen Dieb und Verfügendem

Fundstellen
BGHZ 52, 39
NJW 1969, 1165
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