Rechtsprechung
   BGH, 21.07.1989 - 2 StR 214/89   

Steuerberatergehilfe

§ 13 Abs. 2 StGB ist auch bei § 266 StGB anwendbar

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DRSP

    Strafmilderung bei Untreue durch Unterlassen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Untreue durch Unterlassen: Milderung des Strafrahmens

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 13 Abs. 2
    Strafmilderung bei Untreue durch Unterlassen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 36, 227
  • NJW 1990, 332
  • NStZ 1990, 77
  • MDR 1989, 1008
  • StV 1989, 476
  • BB 1989, 1935
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 01.04.2008 - 3 StR 493/07  

    Fall Heros; Untreue (Treubruchstatbestand; Geldbearbeitungsdienstleistungen;

    Er hatte diese zumindest zu melden (BGHSt 5, 187, 190) und beging die Verletzung der Treuepflicht damit durch sein pflichtwidriges Unterlassen (vgl. BGHSt 36, 227).
  • OLG Hamm, 03.06.2002 - 3 Ss 74/02  

    Untreue, Umfang der Feststellungen, Rechtsanwalt, nicht weitergeleitete Zahlungen

    Der Senat weist vorsorglich für den Fall, dass das Landgericht eine oder zwei Untreuehandlungen durch Unterlassen nach erneuter Hauptverhandlung feststellt, darauf hin, dass bei der Strafzumessung die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB zu prüfen ist (vgl. BGHSt 36, 227).
  • BGH, 25.07.1997 - 3 StR 179/97  
    Hierauf ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (BGHSt 36, 227, 228).
mehr
  • OLG Köln, 09.01.1998 - Ss 670/97  
    Auf dieses Verhalten der Angeklagten, das sich im Unterlassen erschöpft, weil ein weiteres Tätigwerden der Angeklagten zur Sicherung der Untreue (z.B. durch Ableugnen des Zahlungseingangs) nicht festgestellt werden konnte, ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (vgl. BGHSt. 36, 227, 228 = NJW 1990, 332 = NStZ 1990, 77; BGH NStZ-RR 1997, 357).
  • BayObLG, 18.03.1998 - 4St RR 20/98  

    Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung durch Nichtanmeldung bzw.

    Die Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB kommt hier nicht in Betracht (vgl. dazu z.B. BGHSt 36, 227/228 f.).
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