Rechtsprechung
   BVerwG, 11.01.2001 - 11 B 64.00   

Steuersätze der Nordelbischen Evangelisch-Lutheranischen Kirche

Art. 140 GG, keine Anwendung von Art. 100 GG auf Kirchen(steuer)gesetze, Verwerfungskompetenz der staatlichen Gerichte

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kirchensteuer; Steuererhebung; Vomhundertsatz der Einkommen-(Lohn-)Steuer; Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche; unterschiedliche Steuersätze in Hamburg und Schleswig-Holstein; Prinzip der Steuergerechtigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Kirchensteuer; Steuererhebung; Vomhundertsatz der Einkommen-(Lohn-)Steuer; Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche; unterschiedliche Steuersätze in Hamburg und Schleswig-Holstein; Prinzip der Steuergerechtigkeit.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2001, 938 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 926
  • DÖV 2001, 473
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)  

  • BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01  

    Grundrechtsbindung der Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuer

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2001 - BVerwG 11 B 64.00 -,.
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2001 - 2 O 89/01  

    Kirchensteuer, faktische Aussetzung des Verfahrens, Beschwerdefähigkeit

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (11 B 64/2000), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen wurde, datiert vom 11. Januar 2001.
  • VG Schleswig, 20.01.2003 - 1 A 166/02  
    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des im dortigen Verfahren beklagten Kirchenkreises und der NEK gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 11.01.2001 zurück (NVwZ 2001 S. 926), die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht nahm die gegen beide Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19.08.2002 nicht zur Entscheidung an (DVBl. 2002 S. 1624).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht