Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 293/79   

Störende Geräusche

Herstellergarantie (vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 78, 369
  • BGHZ 78, 374
  • NJW 1981, 275
  • MDR 1981, 310
  • JR 1981, 146



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87  

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    aa) Mit der Garantiezusage des Herstellers wird zwischen diesem und dem Kunden ein selbständiges Vertragsverhältnis eigener Art dadurch begründet, daß der Fachhändler (Verkäufer) - als Vertreter oder Bote des Herstellers - die Garantiekarte dem Kunden (Käufer) aushändigt und dieser das darin liegende Angebot gemäß § 151 Satz 1 BGB stillschweigend annimmt (Senatsurteile BGHZ 78, 369, 372 f. und vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 = WM 1981, 952 unter II 1).

    Damit entsteht ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Käufers gegen den Hersteller (Senatsurteile BGHZ 78, 369, 371 ff. und BGHZ 93, 29, 46; BGH Urteil vom 10. November 1987 KZR 15/86 = ZIP 1988, 397 unter I l b).

    Da die Beklagte die Garantiezusage aus freien Stücken, ohne aufgrund vertraglicher Beziehungen zum Käufer hierzu verpflichtet zu sein, abgibt und diese zusätzlich zu den - in rechtlicher Hinsicht unveränderten - Gewährleistungspflichten des Verkäufers hinzutritt, ist sie in der Ausgestaltung von Inhalt und Reichweite ihres auf Abschluß eines Garantievertrages gerichteten Angebots grundsätzlich frei (BGHZ 78, 369, 373).

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92  

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Ebenso aber, wie sie das Versprechen einer freiwilligen Leistung ganz hätte unterlassen können, kann sie auch Inhalt und Umfang dieses Versprechens von vornherein ausgestalten (vgl. z.B. auch BGHZ 104, 82, 86; 78, 369, 373).
  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 46/95  

    Herstellergarantie - Irreführung/Beschaffenheit

    Ist sie übernommen, gilt sie als freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Haftung nur zu Lasten des sich Verpflichtenden, hier des Herstellers (BGHZ 78, 369, 371; BGH, Urt. v. 26.11.1984 - VIII ZR 214/82, NJW 1985, 623, 624 f.).

    Sie begründet eine unmittelbare Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Käufer und geht über einen bloßen Hinweis auf die Verkäufergarantie hinaus (BGH, Urt. v. 12.11.1980 - VIII ZR 293/79, NJW 1981, 275, 276).

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