Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88; 2 BvR 78/89   

Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 211 StGB, § 57a StGB, besondere Schwere der Schuld muß bereits vom Schwurgericht im Erkenntnisverfahren bejaht oder verneint werden

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 75 Abs. 1 StGB; § 57 a Abs. 1 StGB; § 211 StGB; § 454 StPO; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG
    BVerfGE 86, 288; Mord; besondere Schwere der Schuld; Mindestverbüßungsdauer; Bestimmtheitsgrundsatz; Rechtsstaatsprinzip; Erkenntnisverfahren; Vollstreckungsverfahren; Schwurgericht; Strafvollstreckungskammer; faires Verfahren; Unmittelbarkeitsgrundsatz.

  • DFR

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • hartzkampagne.de

    Beispiel für hinreichende Bestimmtheit eines Tatbestandsmerkmals

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld in § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • euv-frankfurt-o.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Von zeitiger lebenslanger und lebenslanger zeitiger Freiheitsstrafe (Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler)

Verfahrensgang

  • LG Gießen, 06.08.1987 - 1 StVK 1081/85
  • OLG Frankfurt, 07.04.1988 - 3 Ws 841/87
  • LG Karlsruhe, 17.10.1988 - StVK I - 126/88
  • OLG Karlsruhe, 23.12.1988 - 1 Ws 262/88
  • OLG Frankfurt, 29.12.1988 - 3 Ws 841/87
  • LG Marburg, 03.04.1990 - 7 StVK 238/89
  • OLG Frankfurt, 18.06.1990 - 3 Ws 431/90
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88; 2 BvR 78/89
  • OLG Frankfurt, 23.01.1993 - 3 Ws 841/87
  • OLG Frankfurt, 03.05.1993 - 3 Ws 841/87
  • BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 644/93
  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 86, 288
  • NJW 1992, 2947
  • NJW 1994, 1525
  • NStZ 1992, 585
  • NStZ 1992, 484
  • MDR 1992, 979
  • JR 1992, 459
  • StV 1992, 471
  • StV 1992, 470
  • NJ 1992, 375



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Wird zitiert von ... (290)  

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 1697/93  

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Vollstreckungsdauer bei fünffachem Mord

    Der Senat gehe dabei allerdings nicht davon aus, daß sich aus den nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 ff.) berücksichtigungsfähigen Feststellungen im Urteil des Schwurgerichts bei isolierter Betrachtung der fünf jeweils mit lebenslanger Zuchthausstrafe geahndeten Taten, für eine oder mehrere von ihnen eine besonders schwere Schuld bejahen lasse.

    Überprüfe man die einzelnen Taten des Verurteilten hinsichtlich ihrer Schuldschwere nach den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkten Kriterien (BVerfGE 86, 288.

    Auch trete in den genannten Fällen zu den Verbrechen des Mordes jeweils tateinheitlich ein Verbrechen des besonders schweren Raubes hinzu, ein Umstand, der ebenfalls zum Vorliegen besonders schwerer Schuld beitragen könne (BVerfGE 86, 288 [333]) , wenn auch nicht müsse.

    Die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 86, 288 [334, f.]) angedachte Festlegung einer generellen zeitlichen Höchstgrenze für die Weitervollstreckung bei besonders schwerer Schuld käme demgegenüber praktisch einer Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe gleich.

    Im Hinblick auf die sich stellende Frage, ob mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 57a und 57b StGB ) und ihrer verfassungskonformen Auslegung ein hinreichend objektivierbarer Maßstab für die in jedem Einzelfall erforderliche Gesamtwürdigung zur Verfügung steht und damit ein genügender Grundrechtsschutz durch hinreichend sichere Rechtsanwendung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [334 f.]), hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Sammlung von Erfahrungsmaterial aufgegeben.

    Die lebens1ange Freiheitsstrafe für solche schwersten Rechtsgutverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 [253 ff.]; 64, 261 [271]; 86, 288 [312]).

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip leitet sich die Verpflichtung aller Staatsgewalt ab, dem Verurteilten die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 [245, 258, 259]; 64, 261 [272, 281]; 72, 105 [116 f.]; 86, 288 ,[312]).

    Die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die stets auch einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person darstellt (vgl. BVerfGE 86, 288 [326]), bedarf deshalb einer besonders strengen Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]).

    b) Mit der Einführung des § 57a in das Strafgesetzbuch hält sich der Gesetzgeber in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen (BVerfGE 86, 288 [312]).

    Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 25, 269 [285 f.]; 45, 187 [228]; 80, 244 [255]; 86, 288 [313]).

    Die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erhebliche individuelle Schuldschwere ist mithin entsprechend § 46 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen erschwerend und mildernd zu Buche schlagenden objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu bewerten, die der Verhängung zu lebenslanger Freiheitsstrafe zugrunde liegt (BVerfGE 86, 288 [313]).

    a) Das Oberlandesgericht kommt zu seiner Wertung einer vom Beschwerdeführer verwirklichten besonderen Schwere der Schuld, wie sie sich zwar nicht aus einer Beurteilung der begangenen einzelnen Mordtaten, wohl aber bei ihrer gebotenen zusammenfassenden Würdigung nach § 57b StGB ergebe, in Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben für die der Rechtsprechung anvertraute Auslegung des Merkmals der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ) (vgl. BVerfGE 86, 288 [314 f.]) und in Beschränkung auf die für die Schuldbewertung in sogenannten Altfällen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen allein verwertbaren Umstände der Ausführung und der Auswirkungen der Taten (vgl. dazu BVerfGE 86, 288 , [324 f.]).

    Insoweit hält sich der Beschluß im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Wertung (vgl. BVerfGE 86, 288 [333]; siehe auch BVerfGE 72, 105 [117]; BGH NStZ 1993, 235 f.; Dreher/Tröndle, 46. Aufl., § 57a StGB Rdn. 7c und § 57b StGB Rdn. 2; Stree in: Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 57a StGB Rdn. 5 und § 57b StGB Rdn. 2).

    Erst wenn die vom Bundesverfassungsgericht entfaltete verfassungskonforme Auslegung eine gewisse Zeit erprobt ist und sich abzeichnet, wie die Rechtsprechung die Kriterien der besonderen Schwere der Schuld und des Gebietens in die Festsetzung einer konkreten Verbüßungszeit umsetzt, hat der Gesetzgeber das erforderliche Erfahrungsmaterial, um prüfen zu können, ob ein hinreichend objektivierbarer Maßstab für die im Einzelfall erforderliche Gesamtwürdigung zur Verfügung steht und damit ein genügender Grundrechtsschutz durch hinreichend sichere Rechtsanwendung gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [334 f.]; vgl. auch BVerfGE 45, 187 [252]).

    Einer Unbestimmtheit der Regelung sind verfassungsrechtliche Grenzen jedenfalls schon von daher gesetzt, daß das Strafvollstreckungsgericht, falls es die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu Bewährung ablehnt, gehalten ist zu bestimmen, bis wann die Vollstreckung - unbeschadet sonstiger Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer Aussetzung - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [331 f.]; siehe auch Dreher/Tröndle, a.a.O., § 57b StGB Rdn. 2).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02  

    Gefährliche Täter

    Damit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein konkreter Zeitpunkt für eine mögliche Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der zugrunde liegenden Taten festgelegt werden (vgl. hierzu BVerfGE 86, 288 ).

    Allerdings hat der Gesetzgeber an der lebenslangen Freiheitsstrafe als solcher festgehalten und wollte es auch für den Fall einer guten Kriminalprognose nicht zu einer Art "Entlassungsautomatik" kommen lassen ( BVerfGE 86, 288 ).

    Sie betrifft zunächst den Entzug der persönlichen Freiheit des Strafgefangenen und berührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 29, 312 ; 86, 288 ).

    Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Auf der anderen Seite verlangt die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter Umständen zu erwartende Rückfalltaten (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Die verfahrensrechtlichen Vorkehrungen haben der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 109, 133 ).

    Die Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist von solchem Gewicht, dass ein Verurteilter von Verfassungs wegen eines Verteidigers bedarf, es sei denn, dass die Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung zweifelsfrei vorliegen (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Die vollstreckungsrechtlichen Aussetzungsregelungen nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB enthalten dagegen eine Bedingung für die Aussetzung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe und unterfallen daher nicht dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 86, 288 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1989 - 2 BvR 1250/89 -, juris).

    Die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 86, 288 ).

    Dabei hängt der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestands und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung führen (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 86, 288 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter, wertausfüllungsbedürftiger Begriffe im Strafrecht bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ).

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2504/93  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung der Vollstreckungsdauer in

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, unterliegt das Verfahren zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe der Kontrolle an dem sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) unter Einschluß des Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Maßstab (vgl. BVerfGE 86, 288 [326]).

    in dem der von einem solchen Eingriff Betroffene Gewißheit über dessen Ausmaß jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt erlangt, der nach der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]) eine verbindliche Entscheidung erlaubt (BVerfGE 86, 288 [327]).

    § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO ist vom Bundesverfassungsgericht verfassungskonform dahin ausgelegt worden, daß im Falle der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Vollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, sondern im Falle der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 86, 288 [331]).

    wann der Verurteilte mit einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. BVerfGE 86, 288 [332]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 21747/92 -, NStZ 1993, S. 431 f.; OLG Frankfurt, StV 1994, S.26 [27]).

    Die notwendige Mitarbeit des Gefangenen an seiner Wiedereingliederung als dem Ziel des Behandlungsvollzuges bedarf der Motivation durch eine Konkretisierung der Entlassungschance (vgl. BVerfGE 86, 288 [327]. Dazu enthält das Gesetz in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO den gewichtigen Hinweis, daß es eine rechtzeitige Entscheidung anstrebt (vgl. BVerfGE 86, 288 [327]).

    Deshalb bedarf es verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, die unter diesem Gesichtspunkt eine planmäßige Entlassungsvorbereitung gewährleisten (vgl. BVerfGE 86, 288 [328]).

    § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO ist deshalb auch insoweit vom Bundesverfassungsgericht verfassungskonform ausgelegt worden (vgl. BVerfGE 86, 288 [331 f.]).

    Danach ist es von Verfassungs wegen erforderlich, aber auch genügend, daß die Strafvollstreckungsgerichte rechtzeitig vor Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren - erforderlichenfalls auch vor Ablauf der in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO bezeichneten Verbüßungszeit von 13 Jahren - erstmals über den Zeitpunkt der Strafaussetzung entscheiden (BVerfGE 86, 288 [331 f.]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht betont hat, gibt die in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO bestimmte Verbüßungszeit nur einen Hinweis für den Zeitpunkt einer Aussetzungsentscheidung im Verfahren nach § 454 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ab (vgl. BVerfGE 86, 288 [327]]. Die Vorschrift bezieht sich alleine darauf, daß das Gericht von der ansonsten regelmäßig nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO gebotenen mündlichen Anhörung absehen kann (vgl. Fischer in: Karlsruher Kommentar, 3. Aufl., § 454 StPO , Rdn. 49); sie schließt einen früheren Entscheidungszeitpunkt schon nach dem einfachen Recht grundsätzlich nicht aus.

    Verfassungsrechtlich verlangt ist dabei eine so rechtzeitige Festlegung des voraussichtlichen Zeitpunkts einer bedingten Entlassung, die es den Vollzugsbehörden ohne eigene Feststellung zur voraussichtlichen Verbüßungszeit erlaubt, die notwendigen vollzuglichen Entscheidungen zur Entlassungsvorbereitung in Kenntnis dieses Zeitpunktes so zu treffen, daß die bedingte Entlassung nicht durch ungenügende Entlassungsvorbereitung verzögert wird (vgl. BVerfGE 86, 288 [331]).

    Vermieden werden muß, daß der Verurteilte nicht auf den der Schuldschwere Rechnung tragenden Zeitpunkt der Entlassung vorbereitet ist, denn anderenfalls würde der Strafvollzug seiner auch in der Verfassung verankerten Aufgabe zur Wiedereingliederung des Gefangenen nicht oder nur unvollkommen gerecht werden (vgl. BVerfGE 86, 288 [328]).

    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, daß es für die im Falle einer bedingten Entlassung geforderte günstige Kriminalprognose (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 StGB ) einer langfristigen, in der Regel über mehrere Jahre währenden Vorbereitung der Entlassung (§ 15 StVollzG ) bedarf (vgl. BVerfGE 86, 288 [327 f.]).

    Erforderlichenfalls ist deshalb die Festlegung der aus Gründen der besonderen Schwere der Schuld gebotenen Vollstreckungszeit auch schon zu einem früheren Zeitpunkt als der in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2b StPO bestimmten Verbüßungszeit von 13 Jahren zu treffen (vgl. BVerfGE 86, 288 [331]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2174/92 - NStZ 1993, S. 431 [432]; Rotthaus, NStZ 1993, 5.218 [220]).

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