Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51   

Strafbefehl I

§ 410 StPO aF, § 373a Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 3 GG, eingeschränkte Geltung von 'ne bis in idem' im Strafbefehlsverfahren;

Hinweis: einfachgesetzlich nun erweiterter Strafklageverbrauch gem. § 410 Abs. 3 StPO nF;

diese Erweiterung verstößt unter Zugrundelegung der Meinung des BVerfG aus dem Jahr 1953 gegen ein "Gebot der Gerechtigkeit"

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Mehrfachbestrafung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ne bis in idem bei bereits durch Strafbefehl abgeurteilten Tat

Verfahrensgang

  • AG Kassel, 29.03.1951 - 5 Ds 31/50
  • OLG Frankfurt, 05.09.1951 - 2 Ss 269/51
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 3, 248
  • BVerfGE 2, 248
  • NJW 1954, 69
  • MDR 1954, 86
  • DVBl 1954, 204
  • DÖV 1955, 62



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73  

    Extremistenbeschluß

    Entsprechendes gilt nicht nur für das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch für das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 9 Abs. 1 GG, bei denen zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, denen aber eine "immanente Schranke" (BVerfGE 3, 248 [253]; 20, 351 [355 f.]; 21, 92 [93]; 24, 367 [396]) inne wohnt: "Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt" (BVerfGE 4, 7 [16]; 33, 303 [334]).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67  

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Durch die Zulassung des Einspruchs mit anschließender Hauptverhandlung ist der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verbürgt (BVerfGE 3, 248 (253)).

    a) Die Unzulänglichkeiten des summarischen Strafverfahrens können verfassungsrechtlich hingenommen werden, weil das rechtliche Gehör für den Betroffenen dadurch verbürgt ist, daß er die Möglichkeit hat, durch Einspruch eine Hauptverhandlung zu erhalten (BVerfGE 3, 248 (253)).

  • BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80  

    Strafbefehl

    Tritt erst nach rechtskräftiger Erledigung eines Strafbefehlsverfahrens ein Umstand ein, der die Bestrafung des Täters wegen eines schwereren Vergehens begründen würde, steht der erneuten Strafverfolgung die Rechtskraft des Strafbefehls ebenso wie beim Urteil entgegen (Anschluß an BVerfGE 3, 248).

    Die Rechtsprechung zur beschränkten Rechtskraftwirkung des Strafbefehls, wonach eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem rechtskräftigen Strafbefehl erfaßten Tat für zulässig gehalten wird, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (BVerfGE 3, 248 [251] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; Nachweise zur neueren Rechtsprechung bei Schäfer, a.a.O., § 410 Rdnr. 8), geht auf den summarischen Charakter des Strafbefehlsverfahrens zurück, das vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient.

mehr
  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06  

    Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige

    Der in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz ne bis in idem gilt allerdings nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 75, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 3028/95 -, juris, Abs.-Nr. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2001 - 2 BvR 1973/00 -, unveröffentlicht; stRspr).

    Eine inhaltliche Änderung, gar eine Ausweitung des Grundsatzes, war durch die Aufnahme in das Grundgesetz nicht beabsichtigt (vgl. BVerfGE 3, 248 ).

  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72  

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Daneben hat sich das Bundesverfassungsgericht zum Verhältnis von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts und im Wiedergutmachungsrecht geäußert (vgl. BVerfGE 3, 248 [253 f.]; 21, 378 [388]; 22, 322 [329]; 25, 269 [290]; 27, 297 [306]; 28, 264 [277]; 33, 367 [383]).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55  

    Reichskonkordat

    (Vgl. auch BVerfGE 2, 248, 253; 3, 90, 94; 6, 132; BGHZ 5, 96 ff.).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55  

    Gehör bei Haftbefehl

    Da die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Verfahrensordnungen im allgemeinen rechtsstaatlichen Forderungen hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs genügten, ist bei der Auslegung des Art. 103 Abs. 1 GG - ebenso wie bei der Auslegung des in Abs. 3 des Art. 103 zum Grundrecht erhobenen Verbots doppelter Bestrafung (ne bis in idem, vgl. BVerfGE 3, 248 [252]) - von dem vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild des Prozeßrechts auszugehen.
  • BGH, 20.11.1962 - 1 StR 442/62  
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGSt 4, 243; 9, 321; 14, 358; 15, 112; zuletzt noch 76, 250, 251), die vom Bundesgerichtshof übernommen (BGHSt 3, 13; 6, 122; 9, 10) und vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 248 gebilligt wurde, ist die Rechtskraftwirkung des Strafbefehls beschränkt.

    er braucht sich daher auch nicht zu der Frage zu äußern, ob diese Lösung im hinblick auf Art. 103 Abs. 3 GG nicht deshalb bedenklich wäre, weil der darin aufgestellte Rechtssatz nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 3, 248 in der Ausprägung und Beschränkung zum Rang eines Verfassungsrechtssatzes erhoben worden ist, in der er beim Inkrafttreten des Grundgesetzes von Gesetz und Rechtsprechung anerkannt war (vgl. RGSt 70, 26, 30).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64  

    Wehrdisziplin

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, hindert ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafbefehlsverfahren wegen seines bloß summarischen Charakters nicht, daß die vom Strafbefehl erfaßte Tat später noch einmal zum Gegenstand eines ordentlichen Strafverfahrens gemacht wird, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt (BVerfGE 3, 248 [254]).
  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97  

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Im Strafbefehlsverfahren sind diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Garantien durch den Rechtsbehelf des Einspruchs mit anschließender Hauptverhandlung verbürgt (BVerfGE 3, 248 ; 25, 158 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -, NJW 1988, S. 817).
  • FG Niedersachsen, 04.09.2007 - 1 V 129/07  

    Grundsteuerpflicht von Grundstücken einer islamischen Kultusgemeinde -

  • OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08  

    Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch

  • BVerwG, 03.05.1956 - I C 89.55  

    Alte württembergische Bebauungspläne sind Rechtsnormen

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60  

    Nebis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr

  • BGH, 11.07.1978 - 1 StR 232/78  
  • BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79  
  • BVerwG, 03.12.1968 - I WDB 19.68  
  • BVerwG, 07.12.1983 - 2 C 282.80  
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