Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80   

Strafbefehl II

§ 410 StPO aF, (frühere) eingeschränkte Geltung von 'ne bis in idem' im Strafbefehlsverfahren verstieß zwar nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG, jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen Ungleichbehandlung mit den in § 84 Abs. 2 OWiG und § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO geregelten Fällen;

Hinweis: gem. § 410 Abs. 3 StPO nF gilt nun erweiterter Strafklageverbrauch auch im Strafbefehlsverfahren

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Strafbefehl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskraftwirkung des Strafbefehls

Verfahrensgang

  • AG Starnberg, 06.07.1979 - 1 Ds 58 Js 35939/78
  • BayObLG, 18.01.1980 - RReg. 1 St 521/79
  • BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 65, 377
  • NJW 1984, 604
  • NStZ 1985, 35
  • NStZ 1984, 325
  • MDR 1984, 465
  • Rpfleger 1984, 196
  • StV 1984, 229



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94  

    Fahnenflucht

    Art. 3 Abs. 1 GG gestattet es dem Gesetzgeber nur dann, Personengruppen ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 65, 377 ; 78, 232 ; 79, 87 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05  

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher

    Art. 3 Abs. 1 GG gestattet es dem Gesetzgeber nur dann, Personengruppen ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 65, 377 ; 78, 232 ; 79, 87 ; 92, 277 ).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03  

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2

    (5) Wenn auch der Blick auf andere Verfahrensgestaltungen oder gar Verfahrensordnungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO nur beschränkt aussagekräftig sein kann, sieht der Senat jedenfalls eine gewisse Stütze für das gefundene Ergebnis in den Regelungen des § 373a StPO sowie der §§ 84, 85 Abs. 3 OWiG (s. zu ähnlichen Vergleichsüberlegungen für die frühere Rechtslage bei der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls BVerfGE 65, 377; vgl. im übrigen zu weitgehenden Strafklageverbrauchswirkungen nach Art. 54 SDÜ EuGH NJW 2003, 1173; Strafgericht Eupen wistra 1999, 479; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 177 m.w.N.).
mehr
  • BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Wiederaufnahme

    Das Strafbefehlsverfahren ist als summarisches Verfahren aus-gestaltet, bei dem die den Schuldvorwurf begründenden Tatsachen nicht so sorgfältig geprüft werden wie im Rahmen einer Hauptverhandlung, sodass ein Strafbefehl möglicherweise auf weniger zuverlässigen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerfGE 65, 377 ).
  • BVerwG, 08.06.2000 - 2 C 20.99  

    Beamtenrecht

    Das Strafbefehlsverfahren dient vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung (vgl. auch BVerfGE 65, 377 ).
  • BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00  

    Uhren hinter Gittern

    (2) Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeiner Gleichheitssatz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 65, 377 ; 78, 232 ; 79, 87 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 04.02.2003 - 2 BvR 315/01  

    Rechts eines ausländischen Hochschullehrers auf Entpflichtung

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt zwar auch dann in Betracht, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 65, 377 ; 99, 129 ).
  • OLG Stuttgart, 30.01.2006 - 1 Ss 5/06  

    Strafbefehl: Befangenheit bei Hinweis des Gerichts auf Verschärfungsmöglichkeit

    Aus all dem erhellt, dass nach der Einlegung des Einspruchs das allgemeine öffentliche Interesse an einer gerechten Bestrafung nunmehr - anders als im Rahmen der möglicherweise nicht erschöpfenden Beurteilung einer Tat im Strafbefehlsverfahren - uneingeschränkt zu wahren ist und der Angeklagte das Risiko trägt, nach durchgeführter Hauptverhandlung möglicherweise mit einem gegenüber dem Strafbefehl schwerer wiegenden Rechtsfolgenausspruch belegt, insbesondere zu einer höheren Strafe verurteilt zu werden (vgl. BVerfG NJW 1984, 604, 605; BGHSt 29, 305, 308).
  • OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08  

    Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch

    Die in den §§ 84 Abs. 2 S. 2, 85 Abs. 3 S. 2 OWiG getroffenen Regelungen über die Rechtskraft des Beschlusses nach § 72 OWiG, der in gleicher Weise wie der Strafbefehl nach Aktenlage ergeht, und das in § 153 a Abs. 1 S. 5 (bei Einführung: S. 4), Abs. 2 S. 2 StPO festgeschriebene Verbot nochmaliger Strafverfolgung wegen eines Vergehens belegen, dass der Gesetzgeber auch verfahrensabschließenden Entscheidungen, die aufgrund summarischer Prüfung ergangen sind, grundsätzlich strafklageverbrauchende Wirkung nach Artikel 103 Abs. 3 GG zumisst (BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 1983 - B 2 BvR 282/80 -, zitiert nach juris Rn. 19 bis 22).
  • BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

    Das Strafbefehlsverfahren ist ein summarisches Verfahren1 bei dem die den Schuldvorwurf begründenden Tatsachen nicht so sorgfältig geprüft werden wie in der Hauptverhandlung, so daß der Strafbefehl möglicherweise auf weniger zuverlässigen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerfGE 65, 377 [384 f.]; BVerfG, Vorprüfungsausschuß, NStZ 1984, 325 [rechte Spalte]; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 373a Rdn. 3).
  • BVerfG, 06.02.1996 - 2 BvR 209/92  

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Festsetzung eines Besoldungsdienstalters

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84  
  • BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 430/06  
  • BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 429/06  
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