Rechtsprechung
   BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71   

Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

Art. 103 Abs. 2 GG, Bestimmtheitsgrundsatz

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßiglkeit des Art. 16 Abs.1 BayGAG

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Augsburg, 06.04.1971 - Cs 2373/69
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 32, 346
  • NJW 1972, 860
  • NJW 1972, 1856
  • MDR 1972, 584
  • DÖV 1972, 715



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Wird zitiert von ... (74)  

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74  

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Das reicht für die Zulässigkeit der Vorlage aus (vgl. BVerfGE 20, 296 [303]; 32, 346 [358]).

    Gesetz im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht nur das förmliche Gesetz (BVerfGE 32, 346 [362]).

    Allerdings verlangt das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, daß der Bürger bereits aus der gesetzlichen Ermächtigung entnehmen können muß, was verboten ist, und welche Sanktion ihm für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot droht (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 f.]; ferner BVerfGE 32, 346 [362 f.]).

    Mithin ist auch Art. 103 Abs. 2 GG genüge getan (vgl. BVerfGE 32, 346 [363]).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Sinn der Verfassungsnorm ist es, dem Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann (vgl. BVerfGE 32, 346 ).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95  

    Vermögensstrafe

    Die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss deshalb in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt (vgl. BVerfGE 32, 346 ), eine strafende staatliche Antwort auf eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm muss für den Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 45, 363 ).
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