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   BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71   

Strafgefangene

Art. 1 Abs. 3 GG, Geltung der Grundrechte auch im "besonderen Gewaltverhältnis": Grundrechtseinschränkungen nur aufgrund eines Gesetzes

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    Verfassungsrechtliche Prüfung der Überwachunng des Briefverkehrs von Strafgefangenen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • OLG Celle, 08.03.1968 - 5 VAs 12/68
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 33, 1
  • NJW 1972, 811
  • MDR 1972, 582
  • JR 1972, 512
  • DVBl 1972, 385
  • DÖV 1972, 561



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Wird zitiert von ... (151)  

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02  

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Die bloße Unvereinbarerklärung, verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1, 13; 33, 303, 347 f.; 40, 276, 283; 41, 251, 266 ff.; 51, 268, 290 ff.).

    a) Die bloße Unvereinbarerklärung, verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 40, 276 ; 41, 251 ; 51, 268 ).

    Dabei ist gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des Normgehalts zu beachten (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 40, 276 ; 41, 251 ; 51, 268 ).

    Die Entscheidungen BVerfGE 33, 1 (13); 40, 276 (283); 41, 251 (266 ff.) und 51, 268 (290 ff.) betreffen die mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbare Frage, wie ein Sachbereich bei Fehlen einer verfassungsrechtlich gebotenen Regelung übergangsweise zu ordnen ist, und der Entscheidung BVerfGE 33, 303 (347 f.) liegt ein anderer, nämlich der folgende Maßstab zugrunde.

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71  

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) für das Rechtsverhältnis der Strafgefangenen festgestellte Verfassungsrechtslage gelte in besonderem Maße für die Einschränkung der Grundrechte von Untersuchungshäftlingen.

    Im Rahmen des Notwendigen sind derartige Generalklauseln als rechtsstaatlich ausreichend hinzunehmen (BVerfGE 33, 1 [11]).

    Die Entscheidung des Senats vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.), die die Meinungsäußerungsfreiheit von Strafgefangenen betrifft, steht dem nicht entgegen.

    Es gibt kein Gesetz, welches es den Staatsorganen erlauben würde, Briefe, von deren beleidigendem Inhalt sie lediglich anläßlich einer anderen Zwecken dienenden Kontrolle Kenntnis erhalten haben, wegen dieses Inhalts anzuhalten (BVerfGE 33, 1 [17]).

    Dies gilt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, auch für Angehörige der Justiz (BVerfGE 33, 1 [17]).

    Eine solche Auslegung führt im übrigen zu dem merkwürdigen Ergebnis, daß ein von einem Strafgefangenen an einen Untersuchungsgefangenen geschriebener Brief, der beleidigende Äußerungen über einen Anstaltsbediensteten enthält, vom Leiter der betreffenden Haftanstalt nicht deshalb angehalten werden kann (BVerfGE 33, 1 [14 ff.]), von dem für die Kontrolle der Post des Untersuchungsgefangenen zuständigen Richter jedoch angehalten werden könnte.

    Die Auffassung, die das Anhalten des Briefes im vorliegenden Fall für gerechtfertigt hält, ist weder mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 15, 288 [293 ff.]; 34, 384 und 35, 5) noch mit der in der Entscheidung über das Anhalten eines ausgehenden Briefes eines Strafgefangenen, der verletzende Äußerungen über den früheren Anstaltsleiter enthielt, dargelegten Rechtsauffassung (BVerfGE 33, 1 [15 ff.]) zu vereinbaren.

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04  

    Jugendstrafvollzug

    Aus dem Erziehungsgedanken könne - wie von den Amtsgerichten Rinteln und Herford in Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vom 25. Oktober 2001 und vom 18. Februar 2002 näher ausgeführt - eine Ermächtigungsgrundlage nicht hergeleitet werden, weil der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Strafvollzug vom 14. März 1972 ( BVerfGE 33, 1) gewährte Übergangszeitraum ergebnislos abgelaufen sei.

    Seit 1972 ist geklärt, dass von diesem Erfordernis auch Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen nicht ausgenommen sind ( BVerfGE 33, 1 ; vgl. auch BVerfGE 58, 358 ).

    Die grundsätzliche Anerkennung dieser Notwendigkeit bedeutet allerdings nicht, dass übergangsweise die bisherigen unzureichenden Regelungen ohne weiteres so anwendbar blieben, als seien sie verfassungsrechtlich unbedenklich ( BVerfGE 58, 257 ; 41, 251 ; 33, 1 ).

    Die Überwachung des Schriftwechsels eines Gefangenen ist unerlässlich und daher übergangsweise auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig, soweit sie erforderlich ist, um Gefahren für einen geordneten Vollzug wie Fluchtplanungen oder der Vorbereitung von Straftaten entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 33, 1 ).

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