Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99   

Straftäter mit jugoslawischer und griechischer Staatsangehörigkeit

§ 45 AuslG, Ausweisung trotz mangelnder Kenntnisse der Sprache des Ziellandes: § 46 Nr. 2 AuslG, § 12 AufenthG/EWG, Art. 39, 46 EG, Abwägung nach § 45 Abs. 2 AuslG;

§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG verdrängt (als Spezialregelung) § 49 LVwVfG, nicht jedoch § 48 LVwVfG;

(Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: § 12 AufenthG/EWG, Nichtberücksichtigung von getilgten Straftaten gem. § 51 BZRG, Nichtberücksichtigung von Strafverfahren, die gem. § 153 StPO eingestellt worden sind;

Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG gilt auch für das AufenthG/EWG (§ 15 AufenthG/EWG), Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG wegen Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrecht (Art. 10 EG): keine Pflicht des EG-Ausländers, vor Erteilung einer EG-Aufenthaltserlaubnis auszureisen;

§ 40 VwVfG, § 114 VwGO, zur Zulässigkeit einer "Doppelbegründung" einer Ermessensentscheidung, wenn die Behörde sich nicht festlegen will, ob es sich um eine Regelausweisung (§ 47 Abs. 2 AuslG) handelt;

Abgrenzung zwischen im Revisionsverfahren unzulässiger Klageänderung (§ 142 Abs. 1 VwGO, vgl. auch § 168 S. 1 SGG, § 123 Abs. 1 FGO) und zulässiger Klageerweiterung (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO, vgl. auch § 99 Abs. 3 SGG)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    AufenthG/EWG § 1 Abs. 4, §§ 3 bis 7 a, 10, 12 Abs. 1, § 15; AuslG § 8 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2 Nr. 1 (a. F.), § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1; EMRK Art. 8; ENA Art. 3; LVwVfG BW §§ 48, 49; Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland Art. 2 Abs. 3
    Ausländerrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Freizügigkeit; Freizügigkeitsberechtigung; Rücknahme; Sperrwirkung; Widerruf

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Freizügigkeit; Freizügigkeitsberechtigung; Rücknahme; Sperrwirkung; Widerruf.

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 110, 140
  • DVBl 2000, 429
  • NVwZ 2000, 688
  • DÖV 2000, 427
  • VBlBW 2000, 273
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Wird zitiert von ... (111)  

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2008 - 11 S 1453/07  

    Zum Anspruch eines Unionbürgers auf Rücknahme einer ausländerrechtlichen

    Der Widerruf einer rechtmäßigen Ausweisung ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des spezialpräventiven Zwecks dieser Verfügungen erheblich sind; insoweit wird § 49 LVwVfG durch den spezielleren § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bzw. durch § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU verdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 = NVwZ 2008, 82 = EZAR NF 10 Nr. 8).

    a) Die Rücknahme einer Ausweisung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist neben der Befristung ihrer gesetzlichen Wirkungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU möglich; denn die Rechtsgrundlagen von Rücknahme und Befristung unterscheiden sich sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Rechtsfolgen (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ).

    Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt, d.h. auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 - a.a.O. u. Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176).

    Der Anwendungsvorrang erfordert es, dass die Befristung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, wie insbesondere der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU, wonach eine Frist erst mit der Ausreise beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 - a.a.O. zu § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG 1990).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02  

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977, a.a.O., Rn. 30; Urteile des Senats vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O, S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ).

    Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind (vgl. auch Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - a.a.O., S. 65 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - a.a.O. sowie BVerfGE 51, 386 ).

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07  

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    a) Die Rücknahme einer Ausweisung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist neben der Befristung ihrer gesetzlichen Wirkungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU möglich; denn die Rechtsgrundlagen von Rücknahme und Befristung unterscheiden sich sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Rechtsfolgen (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ).

    Diese Vorgehensweise macht eine Ausweisungsverfügung nicht rechtsfehlerhaft, auch wenn die spätere Prüfung ergeben sollte, dass ein Regelfall vorlag (vgl. die Urteile vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11 S. 11 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 ).

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