Rechtsprechung
   BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51   

Strafverteidigerhonorar

§ 240, § 16, § 17 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 2, 194
  • NJW 1952, 593
  • JR 1952, 199
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Wird zitiert von ... (62)  

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90  

    Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren

    a) Mit der Rechtsprechung (schon BGHSt 2, 194 ) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, Rn. 32 zu § 240; Lackner/Kühl, StGB, 23. Auflage, Rn. 25 zu § 240; Otto, NStZ 1992, 568 ) ist davon auszugehen, dass die Rechtswidrigkeitsregel des § 240 Abs. 2 StGB ein allgemeines Verbrechensmerkmal ist.
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83  

    Sitzblockaden I

    Die Bedenken werden gefördert durch eine Formulierung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen, der dem Richter bei der Anwendung des § 240 StGB ausdrücklich Wertungen anstelle des Gesetzgebers zuerkannte (BGHSt 2, 194 [195 f.]).
  • BGH, 19.12.1952 - 1 StR 2/52  
    »Rechtssatz: 1. Glaubt bei der Freiheitsberaubung der Täter oder Gehilfe ein Recht zum Eingriff in die Freiheit eines anderen aus Umständen herleiten zu können, die nach der Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund überhaupt nicht bilden können, weil eine solche Anerkennung gegen die jeden Gesetzgeber verpflichteten Grundsätze der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit verstoßen würde, so ist ein solcher Irrtum des Handelnden nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) zu behandeln; er hindert, wenn der Handelnde bei gehöriger Anspannung seines Gewissens die Widerrechtlichkeit des Eingriffs hätte erkennen können, nicht die Verurteilung aus § 239 StGB .

    Diese Auffassung bedarf mit Rücksicht auf die Entscheidung des Großen Senats über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) einer ihre Tragweit begrenzenden Ergänzung.

    Er ist deshalb, wie der Senat schon entschieden hat (Urteil vom 14. Oktober 1952 - 1 StR 791/51), nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums zu beurteilen (BGHSt 2, 194).

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