Rechtsprechung
| BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56 |
Straßenbahn
§ 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld, 'Rechtfertigungsgrund des verkehrsrichtigen Verhaltens', Beweislast
Volltextveröffentlichungen
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Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 24, 21
- NJW 1957, 1315
- NJW 1957, 785
Wird zitiert von ... (38)
- BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel
Sein Sich-Einlassen auf die auch bei regelrechtem Spiel nicht vermeidbaren Risiken umfaßt rechtlich auch die Fälle, in denen sich die bewußt in Kauf genommene Gefahr in besonders schwerer Weise verwirklicht hat (BayObLG NJW 1961, 2072, 2073; vgl. auch BGHZ 24, 21, 26).Sie meint, da nach bisher anerkannter Rechtsprechung (BGHZ 24, 21) die Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung indiziere, liege es dem Verletzer ob, den Beweis für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu führen.
Aus der oben dargelegten Inkaufnahme »erlaubtermaßen« (spielordnungsgemäß) zugefügter Körperverletzung folgt, daß hier die umstrittene Frage, ob regelrechtes Spielverhalten etwa die Tatbestandsmäßigkeit der unerlaubten Handlung ausschließt (wie es u. a. vom OLG Bamberg NJW 1972, 1820 und den Anhängern der sog. Sozialadäquanztheorie vertreten wird) oder ob es einen vom Verletzer zu beweisenden Rechtfertigungsgrund darstellt (so BGHZ 24, 21, 28 für das »verkehrsrichtige Verhalten« und ihm für spielgerechtes Verhalten folgend OLG München NJW 1970, 2297), nicht den Ausschlag geben kann.
- BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86
Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers
Die für einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte allein in Betracht zu ziehende Haftungsgrundlage des § 831 BGB setze zwar kein Verschulden des Busfahrers voraus, so daß die Beklagte als dessen Geschäftsherrin grundsätzlich auch bei ungeklärtem Unfallhergang deliktisch einzustehen habe, wie dies auch vom Bundesgerichtshof seit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 ( GSZ 1/56 - BGHZ 24, 21 ff) anerkannt sei.a) Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß seine Auslegung des § 831 BGB der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Grundsätzen der Entscheidung seines Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 (BGHZ 24, 21 ff.) widerspricht.
Die Einschätzung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 24, 21, 30), die Besserstellung des Geschädigten sei ein Ausgleich dafür, daß die Entlastung des Geschäftsherrn meistens zum Zuge komme, habe sich in den jener Entscheidung nachfolgenden rund 30 Jahren nicht bestätigt.
- BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66
Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung
Zwar hat in aller Regel der Geschädigte, der sich auf § 823 Abs. 1 BGB stützt, nicht nur die Kausalität zwischen seinem Schaden und dem Verhalten des Schädigers darzutun und notfalls zu beweisen, sondern auch dessen Verschulden (BGHZ 24, 21,29).
- BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83
Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von …
(BGHZ 24, 21, 27 f; vgl. auch BGHZ 74, 9, 14 f). - BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07
Versicherungsrecht - Schneeballwerfende Kinder in der Nähe der Schule
Die Revisionserwiderung verkennt indes, dass bei unmittelbarer Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter die Rechtswidrigkeit indiziert wird (st. Rspr., vgl. BGH GSZ BGHZ 24, 21, 24 ff.; Senatsurteil BGHZ 118, 201, 207), ebenso bei der Verletzung eines Schutzgesetzes, hier: § 229 StGB (vgl. BGHZ 122, 1, 6). - OLG Oldenburg, 08.05.1987 - 6 U 151/85 Die Haftung des Geschäftsherrn gründet sich nicht auf ein Verschulden der von ihm bestellten Hilfsperson sondern auf die Vermutung seines eigenen Verschuldens bei der Auswahl oder Leitung (Palandt-Thomas 46. Aufl., § 831 Anm. 1, BGH 24, 21 = NJW 57, 785).
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH 24, 21 = NJW 57, 785) für den Bereich des Straßenverkehrs entschieden, daß ein ordnungsgemäßes (verkehrsrichtiges) Verhalten des Verrichtungsgehilfen bereits die Widerrechtlichkeit ausschließt, dieser Grundsatz ist aber bisher auf andere Haftungsgebiete nicht ausgedehnt worden (…vgl. die ausführlichen Erörterungen von Schäfer in Staudinger a. a. O. Rdn. 128 ff).
- BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77
Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der …
aa) Für den vorliegenden Fall genügt es, davon auszugehen, dass ein subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahren jedenfalls nicht schon durch die Beeinträchtigung von in § 823 BGB geschützten Rechtsgütern gleichzeitig seine Rechtswidrigkeit indiziert, wie dies für den für den Regelfall in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen zunehmenden Bedenken des Schrifttums angenommen wird (vgl. GSZ BGHZ 24, 21). - BGH, 31.05.1994 - VI ZR 233/93
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses
Welche Sorgfalt jeweils erfordert wird, ist ohne Rücksicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen nach einem objektivierten Maßstab zu beurteilen (BGHZ 24, 21, 27; 80, 186, 193; Senatsurteil vom 23. Januar 1968 - VI ZR 133/68 - VersR 1968, 395). - BGH, 12.07.1996 - V ZR 280/94
Tragweite des Verbots der Vertiefung des Nachbargrundstücks
bb) Wendet man § 831 BGB in dieser Weise an, und zwar auf der Grundlage des erfolgsbezogenen Rechtswidrigkeitskonzepts (vgl. etwa BGHZ 24, 21, 27 f; 39, 103, 108; 42, 118, 122; 74, 9, 14), so wäre, wenn ein Verrichtungsgehilfe die Entscheidung über die Vornahme der Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, eine Haftung der Beklagten zu 4 an sich zu bejahen, vorbehaltlich der Möglichkeit der Entlastung nach Absatz 1 Satz 2. Dieses Ergebnis bedarf jedoch mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm einer Einschränkung. - BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig …
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