Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56   

Straßenbahn

§ 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld, 'Rechtfertigungsgrund des verkehrsrichtigen Verhaltens', Beweislast

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 24, 21
  • NJW 1957, 1315
  • NJW 1957, 785



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73  

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Sein Sich-Einlassen auf die auch bei regelrechtem Spiel nicht vermeidbaren Risiken umfaßt rechtlich auch die Fälle, in denen sich die bewußt in Kauf genommene Gefahr in besonders schwerer Weise verwirklicht hat (BayObLG NJW 1961, 2072, 2073; vgl. auch BGHZ 24, 21, 26).

    Sie meint, da nach bisher anerkannter Rechtsprechung (BGHZ 24, 21) die Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung indiziere, liege es dem Verletzer ob, den Beweis für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu führen.

    Aus der oben dargelegten Inkaufnahme »erlaubtermaßen« (spielordnungsgemäß) zugefügter Körperverletzung folgt, daß hier die umstrittene Frage, ob regelrechtes Spielverhalten etwa die Tatbestandsmäßigkeit der unerlaubten Handlung ausschließt (wie es u. a. vom OLG Bamberg NJW 1972, 1820 und den Anhängern der sog. Sozialadäquanztheorie vertreten wird) oder ob es einen vom Verletzer zu beweisenden Rechtfertigungsgrund darstellt (so BGHZ 24, 21, 28 für das »verkehrsrichtige Verhalten« und ihm für spielgerechtes Verhalten folgend OLG München NJW 1970, 2297), nicht den Ausschlag geben kann.

  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86  

    Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers

    Die für einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte allein in Betracht zu ziehende Haftungsgrundlage des § 831 BGB setze zwar kein Verschulden des Busfahrers voraus, so daß die Beklagte als dessen Geschäftsherrin grundsätzlich auch bei ungeklärtem Unfallhergang deliktisch einzustehen habe, wie dies auch vom Bundesgerichtshof seit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 ( GSZ 1/56 - BGHZ 24, 21 ff) anerkannt sei.

    a) Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß seine Auslegung des § 831 BGB der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Grundsätzen der Entscheidung seines Großen Senats für Zivilsachen vom 4. März 1957 (BGHZ 24, 21 ff.) widerspricht.

    Die Einschätzung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 24, 21, 30), die Besserstellung des Geschädigten sei ein Ausgleich dafür, daß die Entlastung des Geschäftsherrn meistens zum Zuge komme, habe sich in den jener Entscheidung nachfolgenden rund 30 Jahren nicht bestätigt.

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66  

    Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Zwar hat in aller Regel der Geschädigte, der sich auf § 823 Abs. 1 BGB stützt, nicht nur die Kausalität zwischen seinem Schaden und dem Verhalten des Schädigers darzutun und notfalls zu beweisen, sondern auch dessen Verschulden (BGHZ 24, 21,29).
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