Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 20.11.1998 - 3 S 2537/98 |
Straßenbau aufgrund Bebauungsplans
§ 47 Abs. 6 VwGO, grundsätzlich erfolgt eine erfolgsunabhängige Abwägung, keine vorläufige Untersagung einer Straßenbaumaßnahme, da die Behörde selbst das Risiko einer späteren Nichtigerklärung trägt
Volltextveröffentlichungen (3)
- Landesrecht Baden-Württemberg
Normenkontrollverfahren: einstweilige Anordnung wegen schweren Nachteils durch eine Straßenplanung
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei)
Straßenplanung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 47 Abs. 6
"Schwerer Nachteil" als Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren
Zeitschriftenfundstellen
- VBlBW 1999, 96
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 26.11.1999 - 4 NG 1902/99
Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren - anderer wichtiger Grund
Für eine nähere Prüfung der Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren gestellten Normenkontrollantrages ist im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO daher regelmäßig kein Raum (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.1998 -- 3 S 2537/98 -- VBIBW 1999 S. 96 f., Bay. VGH…, Beschluss vom 28.10.1996 -- 20 NE 96.3118 -- m.w.N. und OVG des Saarlandes a.a.O.). - VGH Baden-Württemberg, 15.11.1999 - 3 S 2181/98
Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes; Straßenplanung - Lärmschutz
Mit Beschluß vom 20.11.1998 - 3 S 2537/98 - hat der Senat den Antrag der Antragsteller abgelehnt, nach § 47 Abs. 6 VwGO der Antragsgegnerin den auf der Grundlage des Bebauungsplans ''Stadtkernsanierung Teilbereich 2'' vom 30.7.1998 beabsichtigten Straßenbau vorläufig zu untersagen.
