Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.11.1998 - 3 S 2537/98   

Straßenbau aufgrund Bebauungsplans

§ 47 Abs. 6 VwGO, grundsätzlich erfolgt eine erfolgsunabhängige Abwägung, keine vorläufige Untersagung einer Straßenbaumaßnahme, da die Behörde selbst das Risiko einer späteren Nichtigerklärung trägt

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Normenkontrollverfahren: einstweilige Anordnung wegen schweren Nachteils durch eine Straßenplanung

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei)

    Straßenplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 6
    "Schwerer Nachteil" als Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1999, 96
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Wird zitiert von ... (2)  

  • VGH Hessen, 26.11.1999 - 4 NG 1902/99  

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren - anderer wichtiger Grund

    Für eine nähere Prüfung der Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren gestellten Normenkontrollantrages ist im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO daher regelmäßig kein Raum (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.1998 -- 3 S 2537/98 -- VBIBW 1999 S. 96 f., Bay. VGH, Beschluss vom 28.10.1996 -- 20 NE 96.3118 -- m.w.N. und OVG des Saarlandes a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1999 - 3 S 2181/98  

    Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes; Straßenplanung - Lärmschutz

    Mit Beschluß vom 20.11.1998 - 3 S 2537/98 - hat der Senat den Antrag der Antragsteller abgelehnt, nach § 47 Abs. 6 VwGO der Antragsgegnerin den auf der Grundlage des Bebauungsplans ''Stadtkernsanierung Teilbereich 2'' vom 30.7.1998 beabsichtigten Straßenbau vorläufig zu untersagen.
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