Rechtsprechung
   BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95   

Straßenfest - mobiles Verkehrsschild

§ 35 S. 2 VwVfG, öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung, Abschleppen, Kostenerstattung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 20 Abs. 3; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6a, § 41 Abs. 2 Nr. 8, § 39 Abs. 1, Abs. 1a, § 45 Abs. 4; VwVfG § 41,43

  • StudJur-Online (Volltext/Auszüge)

    GG Art. 20 Abs. 3; StVO §§ 12 Abs. 1 Nr. 6a, 41 Abs. 2 Nr. 8, 39 Abs. 1 u. 1a, 45 Abs. 4; VwVfG §§ 41, 43

  • saarheim.de

    Parken im Halteverbot - Aufstellen der Halteverbotsschilder nach dem Abstellen des Fahrzeuges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht - Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kfz-Umsetzungsgebühren

  • anwalt-bauer.de (Zusammenfassung)

    Abschleppen aus einem Bereich mit erst nach dem Parken eines Fahrzeugs aufgestellten Halteverbotsschild

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 102, 316
  • NJW 1997, 1021
  • DVBl 1998, 93
  • NJ 1997, 379
  • NZV 1997, 246
  • DVBl 1998, 97
  • NVwZ 1997, 578
  • DÖV 1997, 506
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Wird zitiert von ... (92)  

  • OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06  

    Langzeitparker sollten wenigstens alle 3 Tage Verkehrsregelungen überprüfen

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das bei seinem Erlass mittels Zusatzschild aufschiebend bedingte und auch auf den Seitenstreifen erstreckte Halteverbotszeichen 283 jedenfalls im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens am 7.8.2001 gegen 8.00 Uhr als Allgemeinverfügung wirksam bekanntgemacht (vgl. zur wirksamen Bekanntmachung durch Aufstellen der Schilder: BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 und Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE 92, 32) und in Kraft getreten war.

    Denn wegen der einer öffentlichen Bekanntgabe vergleichbaren Wirkung entfaltet ein - wie hier - gut sichtbar angebrachtes Halteverbotszeichen seine Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er es tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.) .

    Die von der Klägerin beanstandete Dauer der Vorlauffrist zwischen der Errichtung der Halteverbotszone und der Durchführung der Ersatzvornahme hat allein Bedeutung für die Frage, ob ihr in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip die Kosten der Ersatzvornahme auferlegt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.; OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneint, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.).

    Erforderlich ist eine Vorlauffrist deshalb, weil der parkende Verkehrsteilnehmer einerseits nicht darauf vertrauen darf, dass ein zunächst rechtmäßiges Langzeitparken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraums unbegrenzt erlaubt bleibt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a. a. O.), von ihm andererseits aber auch nicht erwartet werden kann, dass er einen Dauerparkplatz täglich oder stundengenau auf eine Änderung der Verkehrsregelungen kontrolliert.

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung

    Die Frage, ob die Anfechtungsfrist gegen ein Verkehrszeichen schon mit dessen Aufstellung gegenüber allen Verkehrsteilnehmern zu laufen beginne, sei auch nach dem Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (BVerwGE 102, 316) lässt sich - anders, als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht entnehmen, dass schon die Aufstellung eines Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe mit der Folge einer Unanfechtbarkeit für jeden Verkehrsteilnehmer nach (regelmäßig) einem Jahr anzusehen ist.

    Darin (vgl. BVerwGE 102, 316 ) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG sei und gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde, in dem Zeitpunkt wirksam werde, in dem er ihm bekannt gegeben werde.

    Es sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrzeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt (vgl. BVerwGE 102, 316 ).

  • VGH Hessen, 15.05.2009 - 2 A 2307/07  

    Wirksamwerden eines Verkehrszeichens als Verwaltungsakt in Form der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 = NJW 1997, 1021 = DAR 1997, 119 = NZV 1997, 246 = VkBl. 1997, 319 = VerkMitt 1997 Nr. 34 = Buchholz 442.151 § 39 StVO Nr. 3).

    1980, 237 = VRS 58, 314 = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 6; Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 4.November 2002 - 3 Bf 23/02 -, NZV 2003, 351 = ZfSch 2003, 617 = NordÖR 2003, 307 ; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Rdnr. 247 zu § 41 StVO ; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung , 14. Auflage 2008, Rdnr. 2 zu § 70; Dederer, NZV 2003, 314; Bitter, NZV 2003, 308; Bitter/Konow, NJW 2001, 1386; Geißler, DAR 1999, 345).

    Diese Auffassung lässt sich entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats und eines Teils der Literatur (vgl. z.B.: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz , 10. Auflage 2008, Rdnr. 114 zu § 35 ; ausführlich: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz , 6. Auflage 2001, Rdnr. 241 ff. zu § 35 ; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung , 12. Auflage 2006, Rdnr. 14 zu § 58; Hansen/Meyer, NJW 1998, 284; Rennert, NVwZ 2000, 642) nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 1996 (- 11 C 15.95 -, a.a.O.) stützen.

    Dies ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung vom 11. Dezember 1996 (- 11 C 15.95 -, a.a.O.), nach denen zum einen die Rechtswirkung eines Verkehrszeichens ausdrücklich erst mit der Betroffenheit des Verkehrsteilnehmers eintritt und zum anderen aus dem klarstellenden und deutlichen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil vom 13. Dezember 1979, zu der die Entscheidung vom 11. Dezember 1996 nicht in Widerspruch stehe:.

    Mit dieser Formulierung sollte nämlich, wie der Kontext der Entscheidung ergibt, nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrszeichens von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt" (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, a.a.O.).

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