Rechtsprechung
   BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84   

Straßenverkehrslärm

Art. 14 GG, § 1 BauGB, Bauleitplanung, verfassungsrechtliche Anforderungen an den Lärmschutz für Anlieger, Orientierung an §§ 41 ff BImSchG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Straßenverkehrslärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm bei der Festsetzung einer Straße in einem Bebauungsplan

Verfahrensgang

  • VGH Bayern, 10.05.1984 - 2 N 83 A.2628
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 79, 174
  • NJW 1989, 1271
  • VBlBW 1989, 290
  • BauR 1989, 160
  • NVwZ 1989, 549
  • ZfBR 1989, 115
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Wird zitiert von ... (239)  

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449  

    Schallschutz gegen Lärmzuwachs auf Straße

    Verkehrslärmschutz gehört hiernach zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. BVerfG vom 30.11.1988 BVerfGE 79, 174/188 f.; BVerwG vom 17.5.1995 BayVBl 1995, 632/633; Koch in Erbguth/Oebbecke/Rengeling , Planung, Festschrift für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, 2000, S. 549 ff./561 ff.).

    Beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ergibt sich nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ein gestuftes System des Verkehrslärmschutzes (vgl. BT-Drs. 7/1513, S. 3; BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177 f.).

    Dass das Bundesimmissionsschutzgesetz den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen im normierten Bereich zwar lückenlos regelt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177), der normierte Bereich aber nicht sämtliche Verkehrslärmprobleme umfasst, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 101, 1/8).

    Auch in diesem Fall sind die Folgen einer Straßenplanung für durch sie mittelbar betroffene Anlieger einer bestehenden Straße im Rahmen des - hier: bauplanungsrechtlichen - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F) zu prüfen und abwägend zu bewältigen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 188 f.).

    Es ist nicht nur auf eine gerechte Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange angelegt, sondern ermöglicht der planenden Gemeinde auf der Grundlage planerischer und sonstiger gesetzlicher Instrumentarien einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 198).

    In diesen Fällen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verwaltung und Rechtsprechung nicht ausnahmslos verwehrt, die normative Lücke zu schließen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 193 f. für eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, auf die § 42 BImSchG zwar grundsätzlich anwendbar war, ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlichen Erstattungsanspruch aber gleichwohl ausschied, weil der Verordnungsgeber den Regelungsauftrag des § 43 BImSchG noch nicht eingelöst hatte).

    Eine Grenze für die Lückenfüllungskompetenz von Verwaltung und Rechtsprechung ergibt sich allerdings dann, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er die Konfliktbewältigung einer normativen Regelung vorbehalten will und die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat, oder wenn eine Lückenfüllung durch Verwaltung oder Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2039  

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes

    Verkehrslärmschutz gehört hiernach zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. BVerfG vom 30.11.1988 BVerfGE 79, 174/188 f.; BVerwG vom 17.5.1995 BayVBl 1995, 632/633; Koch in Erbguth/Oebbecke/Rengeling , Planung, Festschrift für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, 2000, S. 549 ff./561 ff.).

    Beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ergibt sich nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ein gestuftes System des Verkehrslärmschutzes (vgl. BT-Drs. 7/1513, S. 3; BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177 f.).

    Dass das Bundesimmissionsschutzgesetz den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen im normierten Bereich zwar lückenlos regelt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177), der normierte Bereich aber nicht sämtliche Verkehrslärmprobleme umfasst, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 101, 1/8).

    Auch in diesem Fall sind die Folgen einer Straßenplanung für durch sie mittelbar betroffene Anlieger einer bestehenden Straße im Rahmen des - hier: bauplanungsrechtlichen - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F) zu prüfen und abwägend zu bewältigen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 188 f.).

    Es ist nicht nur auf eine gerechte Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange angelegt, sondern ermöglicht der planenden Gemeinde auf der Grundlage planerischer und sonstiger gesetzlicher Instrumentarien einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 198).

    In diesen Fällen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verwaltung und Rechtsprechung nicht ausnahmslos verwehrt, die normative Lücke zu schließen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 193 f. für eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, auf die § 42 BImSchG zwar grundsätzlich anwendbar war, ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlichen Erstattungsanspruch aber gleichwohl ausschied, weil der Verordnungsgeber den Regelungsauftrag des § 43 BImSchG noch nicht eingelöst hatte).

    Eine Grenze für die Lückenfüllungskompetenz von Verwaltung und Rechtsprechung ergibt sich allerdings dann, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er die Konfliktbewältigung einer normativen Regelung vorbehalten will und die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat, oder wenn eine Lückenfüllung durch Verwaltung oder Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2040  

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes

    Verkehrslärmschutz gehört hiernach zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. BVerfG vom 30.11.1988 BVerfGE 79, 174/188 f.; BVerwG vom 17.5.1995 BayVBl 1995, 632/633; Koch in Erbguth/Oebbecke/Rengeling , Planung, Festschrift für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, 2000, S. 549 ff./561 ff.).

    Beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ergibt sich nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ein gestuftes System des Verkehrslärmschutzes (vgl. BT-Drs. 7/1513, S. 3; BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177 f.).

    Dass das Bundesimmissionsschutzgesetz den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen im normierten Bereich zwar lückenlos regelt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177), der normierte Bereich aber nicht sämtliche Verkehrslärmprobleme umfasst, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 101, 1/8).

    Auch in diesem Fall sind die Folgen einer Straßenplanung für durch sie mittelbar betroffene Anlieger einer bestehenden Straße im Rahmen des - hier: bauplanungsrechtlichen - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F) zu prüfen und abwägend zu bewältigen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 188 f.).

    Es ist nicht nur auf eine gerechte Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange angelegt, sondern ermöglicht der planenden Gemeinde auf der Grundlage planerischer und sonstiger gesetzlicher Instrumentarien einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 198).

    In diesen Fällen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verwaltung und Rechtsprechung nicht ausnahmslos verwehrt, die normative Lücke zu schließen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 193 f. für eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, auf die § 42 BImSchG zwar grundsätzlich anwendbar war, ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlichen Erstattungsanspruch aber gleichwohl ausschied, weil der Verordnungsgeber den Regelungsauftrag des § 43 BImSchG noch nicht eingelöst hatte).

    Eine Grenze für die Lückenfüllungskompetenz von Verwaltung und Rechtsprechung ergibt sich allerdings dann, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er die Konfliktbewältigung einer normativen Regelung vorbehalten will und die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat, oder wenn eine Lückenfüllung durch Verwaltung oder Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O.).

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