Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 15.86   

Straßenverunreinigung wegen Großdemonstration I

Art. 8 GG, Straßenrecht (Hinweis: vgl. für Baden-Württemberg: § 42 StrG), Störerbegriff

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Kostenerstattung für Straßenreinigung nach einer Großdemonstration: keine Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Versammlungsleiters

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 80, 164
  • NJW 1989, 53
  • DVBl 1989, 59
  • VBlBW 1989, 131
  • NVwZ 1989, 155
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Wird zitiert von ... (29)  

  • VG Koblenz, 05.12.2011 - 4 K 564/11  

    Kostenerstattung

    Zur Geltend­machung von Kostenerstattungsansprüchen mittels allgemeiner Leistungsklage habe das BVerwG anlässlich der Kostenerstattung in Folge einer Ver­sammlung entschieden ( NJW 1989, 53), dass neben der Geltendmachung mit besonderem Kostenbescheid, auch eine allgemeine Leistungsklage statthaft sei.

    Weiterhin entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts, dass der Anspruch auf Kostenersatz durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 - 1 C 71/86 - NJW 1989, 53, ebenso BGH, U. v. 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 - juris).

    Aus den Worten "ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen" ist zu entnehmen, dass der Verursacher der Verschmutzung ohne schuldhaftes Zögern die Reinigung in Angriff zu nehmen hat (vgl. Bitterwolf-de Boer, Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz, S. 142; BVerwG, a.a.O., NJW 1989, 53).

  • VGH Hessen, 18.05.1989 - 13 TH 3329/88  

    Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach Sichtvermerksverstoß durch Iraner

    Dies hat zur Folge, daß die Ausländerbehörde Ausländern, die unter Mißachtung der geltenden Einreisebestimmungen eingereist sind, grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilen darf (BVerwG, Urteil v. 30. Januar 1979 -- 1 C 56.77 --, BVerwGE 57, 252 ff.; Beschluß v. 26. Januar 1984 -- 1 B 12.84 --, InfAuslR 1984, 133; Urteil v. 4. September 1986 -- 1 C 15.86 --, InfAuslR 1987, 1 ff.).

    Auch in diesem Fall würde die nachträgliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den von vornherein ins Auge gefaßten Aufenthaltszweck eine Verwirklichung der mit dem Sichtvermerkszwang beabsichtigten wirksamen Steuerung und Kontrolle der Einreise von Ausländern verhindern, da Ausländer, die sich den Einreisesichtvermerk unter Täuschung über ihre wahren Aufenthaltsabsichten beschafft haben, darauf hoffen könnten, nach ihrer Einreise von der im Inland zuständigen Ausländerbehörde doch noch eine Aufenthaltserlaubnis für den von Anfang an verfolgten, im Sichtvermerksverfahren aber gerade nicht erlaubten Zweck zu erhalten (BVerwG, Urteil v. 4. September 1986, a.a.O.).

    Fehlt es daran, wird nach der Lebenserfahrung in der Regel davon auszugehen sein, daß der Ausländer schon zum Zeitpunkt seiner Einreise einen über den -- allein erlaubten -- Besuchszweck hinausgehenden Aufenthalt angestrebt hat und somit sein weiterer Aufenthalt grundsätzlich Belange im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigen würde (BVerwG, Urteil v. 4. September 1986, a.a.O., S. 2).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 6.01  

    Annahme von Schmiergeld; Herausgabe von Schmiergeld; Herausgabeanspruch des

    Die Klägerin war nicht gehalten, ihren Anspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen, sondern konnte stattdessen Klage erheben, nachdem sich der Beklagte in der Vorkorrespondenz unter Berufung auf Verjährung geweigert hatte, dem Auskunfts- und Herausgabeverlangen der Klägerin nachzukommen (vgl. u.a. Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 15.86 - Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 4 S. 2 m.w.N. = BVerwGE 80, 164 ).
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