Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 71.86   

Straßenverunreinigung wegen Großdemonstration II

Art. 8 GG;

Verhältnis VersG - Straßenrecht (Hinweis: vgl. für Baden-Württemberg: § 42 StrG)

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BFernStrG § 7 Abs. 3; GG Art. 8 Abs. 1; NRWStrWG § 17

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 80, 158
  • NJW 1989, 52
  • DVBl 1989, 60
  • NVwZ 1989, 155
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Wird zitiert von ... (11)  

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97  

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 71.86 - (BVerwGE 80, 158 ) anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88  
    Eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnispflicht würde sich demgegenüber als ein unzulässiger gezielter Eingriff in das Versammlungsrecht darstellen und wird deshalb von der Ausschlußwirkung der Vorschriften des Versammlungsgesetzes erfaßt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 71.86 - BVERWGE 80, 158 ).
  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04  

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

    Diese betreffen nicht die Durchführung einer Versammlung, sondern die Beseitigung von deren Folgen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 71.86 -, BVerwGE 80, 158, 159).
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  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 15.86  

    Kostenerstattung für Straßenreinigung nach einer Großdemonstration: keine

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2006 - 7 A 10017/06  

    Abgabe, Abgabenrecht, Amtshandlung, Anmelder, Auflage, Aufwand, Aufzug,

    Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, nach der das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eine Kostenerstattungspflicht bei über das übliche Maß hinaus verunreinigten Straßen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts nicht ausschließt (vgl. BVerwGE 80, 158 und BVerwGE 80, 164).
  • VG Koblenz, 05.12.2011 - 4 K 564/11  

    Kostenerstattung

    Weiterhin entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts, dass der Anspruch auf Kostenersatz durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 - 1 C 71/86 - NJW 1989, 53, ebenso BGH, U. v. 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 1646/89  

    Berechtigtes Interesse - Fortsetzungsfeststellungsklage; polizeiliches

    Die Spezialität des Versammlungsgesetzes erfaßt nur gezielte Eingriffe in das Versammlungsrecht (BVerwG, Urteil vom 06.09.1988, BVerwGE 80, 158), nicht aber Maßnahmen im Vorfeld der Versammlung, die deren Schutz zu dienen bestimmt sind (Dietel / Gintzel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 9. Aufl. 1989, § 15 Rd.-Nr. 3).
  • VG Lüneburg, 30.03.2004 - 3 A 116/02  

    Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen im Vorfeld einer öffentlichen Versammlung;

    Da bei einer solchen Vorgehensweise auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersG erfüllt sind und damit auch § 15 Abs. 2 VersG (als Befugnisnorm) i.V.m. den Vorschriften des Landespolizeigesetzes (hinsichtlich der Konkretisierung der Rechtsfolgen) als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann (vgl. Kniesel in Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Teil H Rdnr. 561), ist auch dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (durch § 20 VersG) Genüge getan, sofern derartige Vorfeldmaßnahmen überhaupt als die Versammlungsfreiheit zielgerichtet einschränkende und der Spezialität des Versammlungsgesetzes unterliegende Maßnahmen angesehen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - 1 C 71.86 -, BVerwGE 80, 158, 159; OVG NRW, Urt. v. 10.6.1981, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.2.1990, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.1992 - 12 L 178/89  

    Straßenreinigungspflicht bei Pferdeäpfeln; Fahrbahnverunreinigung; Pferdeäpfel;

    Wie die Bezugnahme der Regelung des § 3 II 2 StrRVO auf die Bestimmung des § 17 NdsStrG (... über das übliche Maß hinaus verunreinigt, ...) zeigt, muß es sich bei der besonderen Verunreinigung i. S. des § 3 II 2 StrRVO, die ausnahmsweise die Reinigungspflicht des Straßenanliegers gegenüber der besonderen Reinigungspflicht eines Dritten zurücktreten läßt, um eine Verschmutzung der Straße handeln, die dem üblichen Zustand der Straße nicht mehr entspricht (vgl. BVerwG, NJW 1989, 52).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.1992 - 7 A 200/88  

    Straßenreinigungspflicht bei besonderen Verunreinigungen

    Wie die Bezugnahme der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 StrRVO auf die Bestimmung des § 17 NStrG ("... über das übliche Maß hinaus verunreinigt, ...") zeigt, muß es sich bei der besonderen Verunreinigung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 StrRVO, die ausnahmsweise die Reinigungspflicht des Straßenanliegen gegenüber der besonderen Reinigungspflicht eines Dritten zurücktreten läßt, um eine Verschmutzung der Straße handeln, die dem üblichen Zustand der Straße nicht mehr entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - BVerwG 1 C 71.86 -, NJW 1989, 52).
  • VG Greifswald, 11.07.2006 - 4 B 995/06  
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