Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96   

Straßenwerbung Scientology

§§ 13, 16 StrG, gewerbliche Straßennutzung, Grenzen des (kommunikativen) Gemeingebrauchs bei Fußgängerzonen, Art. 4 GG, zur Bindung von Sekten an öffentlich-rechtliche Erlaubnispflichten (Hinweis: vgl. auch die neuere VGH-Entscheidung «Straßenwerbung Scientology II»);

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auschließlich gewerbliche Werbung unterfällt nicht der Meinungsfreiheit (anders bei Meinungsäußerungen im Zusammenhang mit Werbung) (Hinweis: vgl. hierzu BVerfG «Tabakwarnhinweise» und «Benetton-Schockwerbung»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 4 GG, § 13 Abs 1 StrG BW, § 16 Abs 1 StrG BW, § 16 Abs 8 StrG BW
    Straßenrechtliche Untersagungsverfügung gegenüber werbenden Mitarbeitern der Scientology-Kirche - Überschreitung des Gemeingebrauchs durch gewerbliche Tätigkeit

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Straßenverkauf; Straßenwerbung; Gemeingebrauch; Sondernutzung

  • snafu.de

    GG Art 5 Abs 1 S 1, GG Art 4, StrG BW § 13 Abs 1, StrG BW § 16 Abs 1, StrG BW § 16 Abs 8
    Straßenrechtliche Untersagungsverfügung gegenüber werbenden Mitarbeitern der Scientology-Kirche - Überschreitung des Gemeingebrauchs durch gewerbliche Tätigkeit

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 09.01.1996 - 13 K 4602/95
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1998, 91
  • VBlBW 1997, 64



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Wird zitiert von ... (14)  

  • VG Karlsruhe, 13.07.2001 - 8 K 1632/98  

    Straßenverkauf von Zeitungen als Sondernutzung

    Vom Verkehrszweck erfasst ist allerdings nicht nur die Nutzung der Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung, sondern - insbesondere im Bereich von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Zonen - auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.07.1996 - 5 S 472/96 -, NVwZ 1998, 91; st.Rspr.).

    Jedenfalls überschreitet eine ausschließlich kommerzielle Nutzung der Straße ohne kommunikative Zwecksetzung den durch die Widmung vorgegebenen Rahmen und unterfällt daher nicht mehr dem zulassungsfreien Gemeingebrauch (VGH Baden-Württemberg, Beschl.v. 12.07.1996, a.a.O.).

    Eine derartige, nicht auf individuelle Begegnung angelegte, sondern an die Allgemeinheit gerichtete, ausschließlich wirtschaftliche Betätigung, bei der die Straße ähnlich einem Geschäftsraum zur Abwicklung von Geschäften genutzt wird, unterfällt nicht mehr dem Gemeingebrauch (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.07.1996, a.a.O.).

    Hierfür ist unerheblich, ob äußerlich erkennbar ist, dass es der Klägerin nicht um Meinungsäußerung, sondern um Gewinnerzielung geht (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.07.1996, a.a.O.; wohl auch BVerwG, Urt.v. 26.06.1970 a.a.O., 323; Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. 1998, S. 94).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99  

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.07.1996 - 5 S 472/96 - (VBlBW 1997, 64) zurück.

    Zu einem weiteren Aufschluss kann auch nicht das im Senatsbeschluss vom 12.07.1996 (- 5 S 472/96 - VBlBW 1997, 64) erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.08.1995 (- 1 S 438/94 - ESVGH 46, 17 = NJW 1996, 3358) beitragen, mit dem der Klage einer Untergliederung der Scientology Kirche in Stuttgart gegen die Entziehung der Rechtsfähigkeit stattgegeben wurde.

    Auch Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche werden primär als Verkehrseinrichtungen für den ungehinderten oder zumindest privilegierten Fußgängerverkehr und nicht als eine Art "Kommunikationsmedium" geschaffen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.07.1996 - 5 S 472/96 - NVwZ 1998, 91 = VBlBW 1997, 64).

  • VG Freiburg, 17.11.1998 - 4 K 2141/96  
    Insbesondere bei Fußgängerzonen kommen die Kommunikation und der Meinungsaustausch (sogenannter kommunikativer Gemeingebrauch) hinzu (VGH Bad.-Württ. Beschl.v. 12.07.1996 - 5 S 472/96-, VBIBW 1997, 64).

    Dabei ist jedoch davon auszugehen, daß der straßenrechtliche Verkehrsbegriff kommunikative Aktivitäten nur als Nebenzweck der Straßennutzung im Sinne einer individuellen Begegnung, nicht aber als vom Verkehrsinteresse isolierten Hauptzweck zuläßt (VGH Bad.-Württ.. Beschl.v. 12.07.1996, a.a.O., VG Augsburg, Bay.VBI 1997, 667; VG Freiburg, Urt.v. 06.06.1994 Az.: 4 K 758/93).

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  • VG Neustadt, 13.10.1997 - 1 K 286/97  
    Derartige Fußgängerzonen dienen nicht nur der Fortbewegung, sondern sind bestimmungsgemäß auch Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher Kontakte (gegen eine Beschränkung auf "Verkehr im technischen Sinne" bereits OVG Koblenz, AS 13, S. 220, 222 f.; vgl. auch für das jeweilige Landesrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 1856/93 - in NVwZ-RR 1996, S. 247; OVG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 1995 - Bf II 1/93 - in NJW 1996, S. 2051; BayVGH, Beschluß vom 04. Juli 1996 - 8 CE 95.4155 - in BayVBl. 1996, S. 665; VGH Mannheim, Beschluß vom 12. Juli 1996 - 5 S 472/96 -).

    Die Klägerin verfolgt - soweit auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich - mit diesen Gesprächen auch keine sonstigen weitergehenden wirtschaftlichen Interessen, wie sie vom OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 13. November 1995 (a.a.O.) und vom VGH Manhheim in dem Beschluß vom 12. Juli 1996 (a.a.O.) festgestellt worden waren.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00  

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Auch Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche werden primär als Verkehrseinrichtungen für den ungehinderten oder zumindest privilegierten Fußgängerverkehr und nicht als eine Art "Kommunikationsmedium" geschaffen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.07.1996 - 5 S 472/96 - NVwZ 1998, 91 = VBlBW 1997, 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 2051/98  

    Sondernutzungserlaubnis für Verkaufsstand in Fußgängerbereich -

    Deshalb fallen wirtschaftliche und gewerbliche Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder allenfalls nebensächlich ist und die nicht auf individuelle Begegnung angelegt sind, sondern sich an die Allgemeinheit richten, nicht mehr unter den Gemeingebrauch (vgl. Senatsbeschluß vom 12.07.1996 - 5 S 472/96 -, VBlBW 1997, 64/65 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2211/10  

    Beschränkung der Außenbewirtschaftung einer Gaststätte

    Auch der kommunikative Gemeingebrauch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG (VGH Bad.-Württ. Beschl.v. 12.07.1996 - 5 S 472/96 -, VBlBW 1997, 64 ff. m.w.N.) wird durch eine verstärkte Außenbewirtschaftung, die die Straße als "Gasse zum öffentlichen Feiern" umfunktioniert, erheblich beeinträchtigt.
  • VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2737/10  

    Dulden des Getränkekonsums vor einer Gastwirtschaft als Sondernutzung; Änderung

    Auch der kommunikative Gemeingebrauch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG anzusehen (VGH Bad.-Württ. Beschl.v. 12.07.1996 - 5 S 472/96 -, VBlBW 1997, 64 ff. m.w.N.), wird durch eine verstärkte Außenbewirtschaftung, die die Straße als "Gasse zum öffentlichen Feiern" umfunktioniert, erheblich beeinträchtigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97  

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung, die Betteln auf öffentlichen Straßen

    Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht, im einzelnen abstrakt zu klären, welche Handlungen noch dem Gemeingebrauch zuzuordnen sind oder bereits eine Sondernutzung darstellen (vgl. zur Abgrenzung insbesondere: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.7.1996 - 5 S 472/96 -, VBlBW 1997, 64; Kodal/Krämer, a.a.O. S. 449ff. und 551f.; Kohl, Zulässigkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen Obdachlose in den Städten, NVwZ 1991, 625; Lorenz, a.a.O., § 13 RdNr. 23; Holzkämper, Die Unterbindung aggressiven Bettelns als Rechtsproblem, NVwZ 1994 S. 147).
  • VG Düsseldorf, 23.06.2006 - 15 K 460/04  
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Frage der Überschreitung der Grenzen des Gemeingebrauchs nach dem äußeren Erscheinungsbild der in Rede stehenden Nutzung, vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 1856/93 -, NVwZ-RR 1996, 247, oder nach der Motivation und inneren Zweckrichtung des Benutzers, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 1996 - 5 S 472/96 -, NVwZ 1998, 91, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 1998 - 5 Ss (OWi) 294/97m NJW 1998, 2375, zu beurteilen ist.
  • VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11  

    Grundrechte, Polizeirecht: Untersagung von Gehsteigbefragungen durch

  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 30/96  

    Straßen- und Wegerecht: Gewerbliche Straßenwerbung durch Religionsgemeinschaften,

  • LSG Sachsen, 28.04.2009 - L 7 B 566/07 AS-ER  
  • OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10  

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -;

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