Rechtsprechung
   BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86   

Streikausschreitungen am kurzen Samstag

Art. 9 GG, keine Privilegierung von Warnstreiks, ultima-ratio-Prinzip;

§ 823 Abs. 1 BGB, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, § 31, § 831 BGB;

§ 1004 BGB

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streikminimierung durch Risikomaximierung - Die neue Arbeitskampfrechtsprechung des BAG (Thomas Blanke)

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 58, 364
  • NJW 1989, 57
  • BB 1988, 1329
  • NZA 1988, 846
  • BB 1988, 2461
  • BB 1988, 1894
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)  

  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02  

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

    Dies bedeutet, daß grundsätzlich vor einem Streik Forderungen über den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags erhoben und in der Regel auch erfolglos Verhandlungen darüber geführt sein müssen (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364, 383, zu A I 3 d der Gründe; 9. April 1991 - 1 AZR 332/90 - aaO).

    Vielmehr liegt in der Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen die freie, nicht nachprüfbare und daher allein maßgebende Erklärung der Tarifvertragspartei, daß sie die Verständigungsmöglichkeiten ohne Ausübung von Druck als ausgeschöpft ansieht (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364, 381, zu A I 3 c der Gründe).

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07  

    Streikrecht der Lokführer

    Dies bedeutet, dass grundsätzlich vor einem Streik Forderungen über den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags erhoben und in der Regel auch erfolglos Verhandlungen darüber geführt sein müssen (BAG 21.06.1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364; BAG 09.04.1991 - 1 AZR 332/90;-NZA 1991, 2205; BAG 18.02.2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5).

    Vielmehr liegt in der Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen die freie, nicht nachprüfbare und daher allein maßgebende Erklärung der Tarifvertragspartei, dass sie die Verständigungsmöglichkeiten ohne Ausübung von Druck als ausgeschöpft ansieht (BAG 21.06.1988 aaO; BAG 18.02.2003 aaO).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06  

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auch insoweit umfasst deren Betätigungsfreiheit grundsätzlich die Einschätzung, ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels das gewählte Mittel für erforderlich oder andere Mittel für ausreichend erachtet (vgl. dazu auch BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364, zu A I 3 der Gründe).
mehr
  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 285/08  

    Blitzwechsel in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung

    Eine gerichtliche Überprüfung, ob die als solche feststehende Änderung tatsächlich wesentlich ist, ist mit der Tarifautonomie unvereinbar (so auch zur Vereinbarkeit von Warnstreiks mit dem ultima-ratio-Prinzip und der Frage, ob alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - zu A I 3 b der Gründe, BAGE 58, 364, 380).
  • BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 417/86  

    Betriebsblockade im Zusammenhang mit einem Streik

    Der Senat hatte ebensowenig wie in den Urteilen vom 21. Juni 1988 (- 1 AZR 651/86 und 653/86 -) über die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellte Frage zu entscheiden, ob im Rahmen der freien Wahl der Kampfmittel die Absperrung eines Betriebs von der Außenwelt (sog. Betriebsblockade) ein zulässiges Arbeitskampfmittel sein kann, wenn aufgrund neuer technologischer Entwicklungen das Arbeitskampfmittel des Streiks leerläuft.

    Die Beklagte trifft eine Pflicht zur Einwirkung auf ihre Mitglieder, Streikexzesse zu unterlassen, wenn dies im konkreten Fall erforderlich ist (Senatsurteile vom 21. Juni 1988 -- 1 AZR 651/86 -- zu D II der Gründe und -- 1 AZR 653/86 -- zu B II 3 der Gründe).

  • LAG Hessen, 22.02.1990 - 12 Sa 294/89  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • ArbG Berlin, 29.04.2008 - 58 Ga 6014/08  

    Streikmaßnahmen ohne Vorlauffrist von 24 Stunden

    Namentlich das BAG hat in den Entscheidungen vom 21.6.1988 - 1 AZR 651/86 - AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; weitere BAG-Quellen in der Entscheidung des LAG Köln, aaO) eine Vorankündigung für Arbeitskampfmaßnahmen in Gestalt von Warnstreiks abgelehnt.

    Bereits die genannte Rechtsprechung des BAG (z.B. vom 21.6.1988, aaO) lässt Zweifel aufkommen, ob überhaupt Vorankündigungsfristen bei Streikmaßnahmen aus Rechtsgründen in Frage kommen (zu Ausnahmen im Bereich der Berührung der Interessen von Leib oder Leben Dritter sowie bei der "klassischen" Daseinsvorsorge s.u.).

  • LAG Niedersachsen, 02.06.2004 - 7 Sa 819/04  

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Streikmaßnahmen; einstweilige

    Diese Frage musste im einstweiligen Verfügungsverfahren allerdings nicht abschließend geklärt werden, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen alle Beklagten bereits aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zurückzuweisen war (so auch BAG vom 21.06.1988, 1 AZR 651/86, AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter A II 3 der Entscheidungsgründe).
  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92  

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Juni 1988 (BAGE 58, 364 = AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) die Privilegierung des sog. Warnstreiks aufgegeben und ist davon ausgegangen, daß mit dem Aufruf zu einem sog. Warnstreik die Gewerkschaft die Verhandlungen für gescheitert erklärt und auch der kurzfristige Streik ein Erzwingungsstreik ist, der von Arbeitgeberseite mit Abwehrmaßnahmen beantwortet werden kann.
  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94  

    Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

    Nach Aufgabe der Privilegierung des sog. Warnstreiks (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364 = AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ist davon auszugehen, daß auch der kurzfristige Streik ein Erzwingungsstreik ist, der von der Seite des Arbeitgebers mit Abwehrmaßnahmen beantwortet werden kann; zu zulässigen Abwehrmaßnahmen kann auch die Abwehraussperrung gehören (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - BAGE 71, 92, 99 = AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 3 c und d der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95  

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 346/08  

    Anspruch auf Zahlung einer nichtdynamischen Zulage aus dem Änderungstarifvertrag

  • VG Düsseldorf, 15.12.2010 - 31 K 3904/10  

    Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken // Düsseldorfer Richter

  • LAG Berlin, 23.06.2005 - 6 Sa 224/05  

    Hauptsacheerledigung

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 332/90  

    Streik gegen Außenseiter bei Forderung gegen Verband

  • LAG Hessen, 17.09.2008 - 9 SaGa 1443/08  

    Einstweilige Verfügung auf Untersagung einer Betriebsblockade - Parteifähigkeit

  • ArbG Kiel, 18.05.2009 - 4 Ga 23b/09  

    Einstweilige Verfügung, Streik, Tarifbezogenheit, Arbeitskampf, Tarifvertrag,

  • BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 142/88  

    Tarifverhandlungen: Anspruch der Gewerkschaft bei laufendem Tarifvertrag

  • LAG Hamm, 14.11.2001 - 18 Sa 530/01  

    Voraussetzungen für Abwehraussperrung von Streikteilnehmer eines Warnstreiks als

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht