Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85   

Streikeinsatz von Beamten

Art. 9 Abs. 3, Art. 33 Abs. 4 GG, Gesetzesvorbehalt für Beamteneinsatz

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Streikeinsatz von Beamten

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit des Einsatzes von Beamten als Streikbrecher

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfassungswidriger Einsatz von Beamten als Streikbrecher

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 88, 103
  • NJW 1993, 1379
  • NJW 1993, 2231
  • MDR 1993, 880
  • BB 1993, 789
  • NVwZ 1993, 671
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Wird zitiert von ... (56)  

  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03  

    Verletzung der Koalitionsfreiheit durch rechtliche Beurteilung eines Streiks

    Geklärt sind insbesondere der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 297 ; 44, 322 ; 50, 290 ; 55, 7 ; 64, 208 ; 92, 26 ; 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 214 ; 100, 271 ; 103, 293 ), auch bei Arbeitskampfmaßnahmen (vgl. BVerfGE 38, 386 ; 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 103, 293 ) und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Dazu gehört auch der Streik (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ).

    Sie sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06  

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103, zu C II 2 der Gründe; 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO).

    Soweit es um das Verhältnis der Kampfparteien als gleichgeordnete Grundrechtsträger geht, muss die Ausformung jedoch nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen erfolgen (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103, zu C II 2 a der Gründe).

    Nur so können die Gerichte die ihnen vom Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen, jeden vor sie gebrachten Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - aaO; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - aaO).

  • ArbG Hamburg, 01.09.2010 - 28 Ca 105/10  

    Zulässigkeit von Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen

    Zur Betätigungsgarantie der Koalitionen gehört insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (BVerfG 2.3.1993, 1 BvR 1213/85, zit. nach iuris).

    Die Koalitionen sollen beim Abschluss von Tarifverträgen frei sein und die Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, selbst wählen können (BVerfG 2.3.1993, a.a.O.).

    Ein solches Mittel ist auch der Streik (BVerfG 2.3.1993, a.a.O.; BVerfG 26.6.1991, 1 BvR 779/85, zit. nach iuris).

    Geschützt sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie herzustellen (BVerfG 2.3.1993, 1 BvR 1213/85, zit. nach iuris).

    Ein solches Mittel ist auch der Streik (BVerfG BVerfG 2.3.1993, 1 BvR 1213/85, zit. nach iuris).

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