Rechtsprechung
| BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95 |
Streit im Zugabteil
§ 32 StGB, sozialethische Beschränkung des Notwehrrechts bei schuldhaftem Vorverhalten (fahrlässige Notwehrprovokation)
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 32 StGB
Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden Vorverhaltens des Angegriffenen (Verhältnismäßigkeit; Grundsätze der schuldhaften Notwehrprovokation; Anwendung auf Verhalten, dass einer schweren Beleidigung "gleichkommt"; Messerstiche; Abhängigkeit der Einschränkung von den Umständen). - Alpmann Schmidt
StGB § 32
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 32
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 42, 97
- NJW 1996, 2315
- NStZ 1996, 380
- MDR 1996, 835
- JR 1996, 466
- StV 1997, 296
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01
Notwehrlage (gegenwärtig); Notwehrprovokation (Einschränkung der …
Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn die Notwehrlage durch ein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97).Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist - ( BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101).
Der in seinem Notwehrrecht eingeschränkte Angeklagte muss zunächst versuchen, dem Angriff des Nebenklägers auszuweichen ( BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100).
Doch kann dies dahinstehen, weil dem Landgericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß der Angeklagte gegenüber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz überschritt er die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits rechtswidrig.
Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist ( BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101;… Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 60).
Der Angeklagte mußte zunächst versuchen, dem Angriff des Nebenklägers auszuweichen ( BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100).
Auch war sein vorhergegangener Angriff auf die Rechtsgüter der Gastwirtin W. nicht so gewichtig, daß er allein deshalb unabhängig von der weiteren Entwicklung der "Kampflage" unter allen Umständen die weitere Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nur mit bloßen Händen hätte führen dürfen (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379; 42, 97, 100).
- BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99
Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags
Auf die Revision hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. März 1996 (- 5 StR 432/95 - BGHSt 42, 97) das Urteil des Landgerichts mit der Begründung auf, nach den Tatumständen liege es sehr nahe, daß der Kläger, als er das Messer in den Oberbauch des J. stieß, mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe.Einen solchen Vorsatz hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. März 1996 (- 5 StR 432/95 - BGHSt 42, 97, 100 ff.) bereits für den von der Ersten Großen Strafkammer festgestellten Stich aus liegender Position heraus als sehr naheliegend angenommen.
Wenn möglich, muß der Angegriffene versuchen, mit anderen Mitteln oder zumindest mit einem weniger gefährlichen Waffeneinsatz den Angriff abzuwehren (BGH 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75 - BGHSt 26, 143, 145 f.; 21. März 1996 - 5 StR 432/95 - BGHSt 42, 97, 100 ff.).
Wer eine Auseinandersetzung schuldhaft provoziert hat, muß sich bei der Wahl eines lebensgefährlichen Verteidigungsmittels besondere Zurückhaltung auferlegen (BGH 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75 - BGHSt 26, 143, 146; 21. März 1996 - 5 StR 432/95 - BGHSt 42, 97, 100 ff. zu II der Gründe).
- BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben
a) Eine Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten im Blick auf eine etwaige Provokation M. s durch vorwerfbares Vorverhalten würde voraussetzen, daß dieses Vorverhalten rechtswidrig oder wenigstens sozialethisch zu mißbilligen wäre; zudem müßte zwischen ihm und dem rechtswidrigen Angriff des M. ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. zu diesen Erfordernissen: BGHSt 27, 336, 338; 42, 97, 101; siehe auch BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40, 41;… Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, aaO § 32 Rdn. 54, 59;… Tröndle/ Fischer aaO § 32 Rdn. 24).
- BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
Körperverletzung mit Todesfolge; Einschränkung des Notwehrrechts …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]).e) In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage eingeschränkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits ( BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; BGH NStZ 2002, 425, 426).
- BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06
Schadensrecht - Beweislast des Verteidigers bei Notwehrlage
Zwar muss der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung, hat er den Angriff durch eine Provokation mitverschuldet, im Rahmen des Möglichen ausweichen oder sich auf mildere, wenngleich weniger sichere Verteidigungsmittel beschränken (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; 39, 374, 379; 42, 97, 100; BGH, Urteile vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88 - NStZ 1989, 113, 114; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076;… vgl. auch Schönke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron, 27. Aufl., § 32 Rn. 60;… MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 227 Rn. 24). - BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
Rechtfertigung durch Notwehr (erforderliche Gesamtbetrachtung bei einem Geschehen …
Andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts umso geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374, 379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).Andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374, 379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).
- BGH, 30.05.1996 - 4 StR 109/96 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378, 379;… BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3; BGH NStZ-RR 1996, 130; BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95) darf ein Täter, der durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen.
Steht fremde Hilfe - auch privater Art - zur Verfügung, so hat er auf sie zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95).
- BGH, 13.11.2008 - 5 StR 384/08
Rechtfertigung durch Notwehr (Erforderlichkeit; gebotene Darlegung bei einem …
Nur so kann bewertet werden, ob noch eine erforderliche Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB gegeben oder diese bereits überschritten ist (vgl. BGHSt 42, 97, 100).Nur so kann bewertet werden, ob noch eine erforderliche Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB gegeben oder diese bereits überschritten ist (vgl. BGHSt 42, 97, 100).
- BGH, 06.03.2003 - 4 StR 484/02
(Versuchter) Totschlag; Notwehr (Messerstiche; Prüfungspflicht bei …
Nach der Rechtsprechung dürfen lebensgefährliche Messerstiche, zumal solche in den Brust- und Bauchbereich, solange der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht, nur als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden; Voraussetzung der Rechtfertigung ist grundsätzlich, dass schonendere Möglichkeiten der Verteidigung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen ( BGHSt 42, 97, 100 m.w.N.).Zudem dürfen nach der Rechtsprechung lebensgefährliche Messerstiche, zumal solche in den Brust- und Bauchbereich, solange der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht, nur als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden; Voraussetzung der Rechtfertigung ist grundsätzlich, daß schonendere Möglichkeiten der Verteidigung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen ( BGHSt 42, 97, 100 m.w.N.).
- BGH, 04.08.2010 - 2 StR 118/10
Fahrlässige Körperverletzung (Pflichtwidrigkeit; eigenverantwortliche …
Darüber hinaus vermag auch bereits ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht einzuschränken, wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täter auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH, NStZ 2006, 332, 333; BGHSt 42, 97, 100).Darüber hinaus vermag auch bereits ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht einzuschränken, wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täter auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH, NStZ 2006, 332, 333; BGHSt 42, 97, 100).
- BGH, 10.11.2010 - 2 StR 483/10
Notwehr (Voraussetzungen der Notwehrprovokation; Gebotenheit: sozialethische …
- BGH, 06.02.1997 - 5 StR 589/96
- LAG Hamburg, 22.10.1999 - 8 Sa 82/98
- BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R
Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher …
- BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines …
- BAG, 21.11.2006 - 3 AZR 672/05
Erlöschen einer Versorgungsanwartschaft nach Straftat
- BGH, 20.06.1997 - 2 StR 130/97
- BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00
Rechtfertigungsgrund: Notwehr
- BGH, 26.08.2004 - 4 StR 236/04
Beweiswürdigung (Anforderungen an einen rechtskräftigen Freispruch; …
- BGH, 29.10.1997 - 2 StR 280/97
- OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05
Notwehr, Notwehrlage, Putativnotwehr, Herbeiführen der Notwehrlage
Sie betreiben juristische Internetseiten?