Rechtsprechung
| OLG Celle, 27.12.2001 - 13 W 112/01 |
Streitwert unerwünschte E-Mail-Werbung
§ 3 ZPO, Streitwert für eine einstweilige Verfügung gegen unerwünschte E-Mail-Werbung (hier: 2000 DM)
Volltextveröffentlichungen (5)
- Niedersächsische Oberlandesgerichte
ZPO § 3
Streitwertfestsetzung - openjur.de
§ 3 ZPO
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Streitwert eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung: Verbot der Versendung unerwünschter Werbung über E-Mail
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- Hahn Rechtsanwälte (Kurzinformation)
E-Mail / Unverlangte Zusendung / Streitwert 2000,00 DM
Verfahrensgang
- LG Stade, 11.12.2001 - 5 O 378/01
- OLG Celle, 27.12.2001 - 13 W 112/01
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04
Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung
Die festgesetzten Streitwerte bewegen sich vielmehr in einer Bandbreite zwischen 2.000,00 DM (OLGR Celle 2002, 48) und 15.000,00 DM (KG MMR 2003, 110). - LG Heidelberg, 04.04.2007 - 5 T 13/07
Streitwert bei Telefonwerbung - Im Fall unerwünschter Telefonwerbung bei Anrufen …
Für diese Fälle wurden in der Rechtsprechung in der Hauptsache Streitwerte von 1.000,00 bis 4.000,00 festgesetzt (OLG Celle, Urteil vom 27.12.2001 - 13 W 112/01; LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006 - 5 0 315/05) festgesetzt, wobei bei den höheren Streitwerten eine besonders erhebliche Beeinträchtigung vorlag. - LG Bonn, 21.03.2007 - 6 T 63/07
Faxwerbung, unerwünscht, Unterlassung, Streitwert
Zu bewerten ist dieses konkrete Unterlassungsinteresse für die Zukunft; letztlich geht es darum, welche konkrete Belästigung das unerwünschte Werbe-Fax für die Antragstellerin bedeutet hat und welchen Schaden sie von sich abwenden will, der ihr also bei Wiederholungen des konkreten Verstoßes durch die Antragsgegnerin droht (vgl. OLG Celle -Beschl.v. 11.12.2001 - 13 W 112/01-). - VG Düsseldorf, 14.09.2011 - 17 L 1377/11 In derartigen abgrabungsrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Streitwert pauschalierend 0, 50 Euro pro cbm abzugrabenden Materials, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2002 - 8 E 421/01 -, AGS 2002, 155, juris.
