Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57   

Stromkabel I

§ 823 Abs. 1 BGB, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Betriebsbezogenheit des Eingriffs

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 29, 65
  • NJW 1959, 670
  • NJW 1959, 479
  • GRUR 1959, 282
  • BB 1959, 171



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Wird zitiert von ... (32)  

  • KG, 04.07.2003 - 9 U 307/01  

    Bauhaftung - Schadensersatz für Stromkabelbeschädigung an Baustelle?

    Betriebsbezogen ist ein Eingriff, der irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet ist und der nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGHZ 29, 65, 74).

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt bei Beschädigung eines Stromkabels ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (BGHZ 29, 65, 75).

    Genausogut hätten die beiden 10 kV-Kabel für die Versorgung anderer Abnehmer (vgl. BGHZ 29, 65, 74), etwa einen oder mehrere Großbetriebe bestimmt sein können.

    bb) Die Lieferung elektrischen Stroms über ein Kabel und der Anspruch darauf ist zudem keine dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wesenseigentümliche Eigenheit und deshalb nicht vom Schutzbereich dieses Rechtsinstituts umfasst.(BGHZ 29, 65, 74).

    Die Klägerin hat lediglich einen Vermögensschaden erlitten, der nicht ersatzfähig ist (vgl. BGHZ 29, 65, 75).

  • BGH, 10.12.2002 - VI ZR 171/02  

    Deliktsrecht - Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388, 393).

    Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388, 393; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - NJW 1983, 812, 813; vgl. ferner etwa BGHZ 55, 153, 161; 69, 128, 139; 86, 152, 156; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 489 ff.; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 108 ff.; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 11 ff.; jew. m.w.N.).

    Insbesondere die Schädigung einer zum Betrieb gehörenden Person stellt danach keinen betriebsbezogenen Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 73, 74; vom 14. April 1954 - VI ZR 107/52 LM Nr. 4 zu § 823 (Da) BGB; vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - LM Nr. 21 zu § 249 (Hd) BGB; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - aaO; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 972; ferner BGHZ 7, 30, 36; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 490; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 112; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 18; jew. m.w.N.).

  • BGH, 11.01.2005 - VI ZR 34/04  

    Umfang der Haftung durch die Beschädigung einer Eisenbahnstrecke

    Denn das der Klägerin gegenüber der DB Netz AG aufgrund des Trassennutzungsvertrages (§ 14 Abs. 4 AEG) zustehende Recht auf Trassennutzung genießt gleichermaßen keinen Schutz durch § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat BGHZ 29, 65, 73 f.; BGHZ 12, 308, 317 f.; Ermann/Schiemann, aaO, Rdn. 36; Münchener Kommentar-BGB/Wagner, aaO, Rdn. 154 f.; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 823 Rdn. 11; RGRK/Steffen, aaO, Rdn. 26; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. B 160).

    Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 70 f., 74; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - aaO; vgl. auch BGHZ 55, 153, 161 f.; 86, 152, 156 ff.).

    Für solche Fallgestaltungen ist ein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint worden (vgl. zu den Stromkabelfällen: Senat BGHZ 29, 65, 74 f.; 66, 388, 393 f., Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76 - VersR 1977, 1006, 1007; zur Straßenbenutzung vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - beide aaO; zum Fleetfall: BGHZ 55, 153, 161).

mehr
  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 50/75  

    Schutzgesetze zugunsten Stromabnehmer?

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  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75  

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und

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  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73  

    Haftung für Warentest

    Wenn auch der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB den Gewerbebetrieb nebst seinen Ausstrahlungen, d.h. im gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis ergreift (BGHZ 3, 270, 279; 29, 65, 69), so ist doch immer zu fragen, ob im Einzelfall der Schutzzweck auch Beeinträchtigungen der in Frage stehenden Art erfaßt.

    Die positive Herausstellung von Konkurrenzerzeugnissen ist nämlich in dem Sinne "betriebsbezogen", wie das in notwendiger Eingrenzung des Rechts am Gewerbebetrieb zu fordern ist (BGHZ 29, 65, 74; Hauß, Anm. zu LM BGB § 823 [Ai] Nr. 16).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07  

    E-Mail-Werbung II

    Davon ist auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29, 65, 74 ; 69, 128, 139 ; 86, 152, 156) .
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86  

    Schadenersatz wegen Betriebsblockade

    Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler BGHZ 29, 65, 71, 74; 59, 30, 34; 66, 388, 393; 69, 128, 139) und rechtfertigt sich daraus, daß in § 823 Abs. 1 BGB das Vermögen nicht geschützt ist und § 823 Abs. 1 BGB für Eingriffe in den Gewerbebetrieb nur eine Auffangnorm ist.

    Wird beispielsweise die Stromzufuhr durch ein defektes Kabel unterbrochen, kann dies zur Lahmlegung eines Gewerbebetriebes führen, dennoch hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen einen Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB nicht zuerkannt, auch wenn die Kabelbeschädigung Folge eines schuldhaften Verhaltens war, weil es sich hier um das allgemeine Problem des Schutzes vor der Störung der Stromversorgung handelt und die Unterbrechung der Stromzufuhr nicht auf den gewerblichen Bereich beschränkt ist und kein Grund besteht, insoweit Gewerbebetriebe anders zu behandeln als die sonstigen Bezieher von Versorgungsleistungen (BGHZ 29, 65, 71, 74; 66, 388, 393 und eingehend zu diesem Problem Soergel/Zeuner, BGB, 11. Aufl. 1985, § 823 Rz. 94 ff.).

    c) Das sehr unbestimmte Kriterium der Unmittelbarkeit wird dahin umschrieben, es müsse sich um Eingriffe handeln, "die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen" (BGHZ 29, 65, 74; im gleichen Sinne auch BGHZ 55, 153, 161; 66, 388, 393; 69, 128, 139; 90, 113, 123; vgl. auch Soergel/Zeuner, a. a. O., Rz. 94 m. w. N. und Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 823 Rz. 158 m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 19.03.2009 - 2 U 47/08  

    Übertragungsrechte an Amateurfußballspielen - Hartplatzhelden.de

    Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGHZ 29, 65, 70 f., 74; 55, 153, 161 f.; 86, 152, 156 ff. BGH, MDR 2005, 686 f., bei juris Rz. 17 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 136/76  

    Ansprüche eines Gewerbebetriebes bei Beschädigung von Stromkabel

    In seiner schon erwähnten Entscheidung BGHZ 29, 65, 74 hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall hierzu ausgeführt, daß ebensowenig wie die Verletzung von Angestellten eines Betriebes oder die Zerstörung von zum Betriebe gehörenden Kraftfahrzeugen die Unterbrechung des zu einem Unternehmen führenden Stromkabels durch einen Baggerführer in Beziehung gerade zu diesem Gewerbebetrieb steht, weil die Lieferung elektrischen Stroms über ein Kabel und der Anspruch darauf keine dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wesenseigentümliche Eigenheit darstellt, zumal gleiche rechtliche Beziehungen auch zwischen den anderen, am selben Stromkabel angeschlossenen Abnehmern und dem Stromversorgungsunternehmen bestehen.

    Eine derartige Sachlage liegt hier aber nicht vor (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - VersR 1959, 150, 153, insoweit in BGHZ 299 65 nicht abgedruckt).Ob sich eine ähnliche Rechtslage dann ergeben kann, wenn dem Vertragspartner erkennbar gerade zum Schutze des Dritten besondere Sorgfaltspflichten vertraglich auferlegt sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 15 U 45/06  

    Unterlassunganspruch bei Versendung von E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten

  • BGH, 24.02.1983 - I ZR 207/80  

    Photokina

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64  

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BGH, 03.01.1968 - V ZR 219/64  

    Entschädigung bei Moselausbau

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 206/81  

    Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls einer Schiffahrtsstraße

  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68  

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

  • OLG Saarbrücken, 01.06.2004 - 4 U 5/04  

    Störungen des Spielbetriebs eines Golfplatzes durch Aufenthalt auf einem die

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86  

    Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei

  • OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 152/04  

    Immobilien - Recht des Grundstückeigentümers auf Bahnübergänge?

  • OLG Hamburg, 02.01.2008 - 3 W 224/07  

    Wettbewerbsabsicht durch Presseartikel

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71  

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

  • LG Flensburg, 25.11.2005 - 6 O 108/05  

    Unterlassungsanspruch gegen Massenversand von E-Mails

  • BGH, 22.12.1976 - III ZR 62/74  

    Eingriff in ein Recht zur Verfügung über Grundwasser

  • OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 45/01  
  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 95/88  

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Inhaber des

  • BGH, 04.02.1964 - VI ZR 25/63  

    Haftung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei

  • OLG München, 02.04.1990 - 17 U 2411/89  
  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 253/03  

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Beschädigung

  • LSG Bayern, 28.02.2007 - L 12 B 450/06  
  • LSG Bayern, 19.11.2007 - L 12 B 475/06  
  • BGH, 28.11.1969 - I ZR 139/67  

    Sportkommission

  • LG Düsseldorf, 05.02.2009 - 4a O 287/08  

    Ölsaatpresskuchen

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