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   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80   

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§ 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (hier: Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO)

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 65, 1
  • MDR 1982, 873
  • NVwZ 1982, 503
  • DVBl 1982, 694



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Wird zitiert von ... (215)  

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84  

    Erteilung von Auskünften durch die Finanzämter an gewerberechtliche

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 146.80, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1982, 694, 696 ff., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 19; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 1980 Bf. III 103/78, Der Betrieb - DB - 1981, 90; OVG Münster, Urteil vom 14. Juli 1971 IV A 1127/70, Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1972, 58).

    Die Frage einer Verletzung des Steuergeheimnisses kann deshalb, wie das BVerwG in DVBl 1982, 694 entschieden hat, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Gewerbeuntersagung überprüft werden, ohne daß es dafür einer vorausgehenden Feststellungsklage vor dem FG bedarf.

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß die Finanzbehörden und FG und die mit Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten befaßten Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht durch das Steuergeheimnis behindert werden (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697; Pfaff, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A - DStZ/A - 1976, 355, 356).

    Wie das BVerwG in seinem Urteil in DVBl 1982, 694, 696 ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 ("Der Durchführung eines Verfahrens ... dient"), daß die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach dieser Regelung einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung verlangt.

    Der Senat folgt deshalb der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977 die Finanzbehörden nicht zur Offenbarung der Steuerrückstände eines Gewerbetreibenden im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens befugt (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694; OVG Hamburg, Urteil in DB 1981, 90; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 43; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 30 Anm. 4 a; Koch/Crüwell, Die Steuerberatung, 1979, 162, 163; anderer Ansicht: die Finanzverwaltung im Einführungserlaß zur AO 1977, Nr. 7 zu § 30, BStBl I 1976, 576, 580, und im BMF-Erlaß in BStBl I 1981, 500, 501; ebenso Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., § 30 Anm. 18).

    Die gesetzlichen Beispielsfälle bieten einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind (vgl. BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697; Ehlers, Betriebs-Berater - BB - 1977, 1361, 1365; Goll, NJW 1979, 90, 93; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 30 AO 1977 Tz. 61).

    Das BVerwG (DVBl 1982, 694, 697) hat - wie zuvor schon das OVG Hamburg (DB 1981, 90, 91) - entschieden, daß eine solche Situation auch im Falle der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden gegeben sein kann, und deshalb die Mitteilung erheblicher Steuerschulden durch das FA an die Gewerbebehörde im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens für zulässig angesehen.

    Hierfür ist ein Verschulden nicht erforderlich; die Unzuverlässigkeit kann vielmehr allein durch die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet werden (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 695, 696).

    Wie das BVerwG (DVBl 1982, 694, 698) zutreffend ausführt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift über das Steuergeheimnis daran gedacht hat, die in Rede stehenden Auskünfte zu verhindern und damit eine Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit praktisch unmöglich zu machen.

    Das FA muß insoweit eine Vorbeurteilung vornehmen (BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697), insbesondere wenn - wie im Streitfall - die Anregung zur Gewerbeuntersagung von ihm ausgeht.

    Denn durch das Gewerbeuntersagungsverfahren sollen unzuverlässige Gewerbetreibende zum Schutz der Allgemeinheit und ihrer Arbeitnehmer von der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen werden; das Verfahren hat aber nicht die Aufgabe, dem Besteuerungsinteresse des Staates zu dienen (vgl. BVerwG-Urteil in DVBl 1982, 694, 697).

  • OVG Thüringen, 04.08.2006 - 2 EO 1159/05  

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund wirtschaftlicher

    Die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (in Anschluss an die st. Rechtspr. des BVerwG seit Urteile vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, und 1 C 17.79 -, BVerwGE 65, 9).

    Dabei ist die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten (Beschlüsse des Senats vom 15.06.2000 - 2 ZEO 497/00 - und vom 07.05.1998 - 2 EO 834/96 -; st. Rechtsprechung BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 - und - 1 C 17.79 -, BVerwGE 65, 9, sowie Beschlüsse vom 16.02.1998 - 1 B 26.98 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 69, jeweils m. w. N.).

    Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O., und Beschlüsse vom 16.02.1998 - 1 B 26.98 -, a. a. O. m. w. N. und vom 09.03.1988 - 1 B 17.88 -, zit. n. juris).

    Es verbleibt der Vorwurf gegenüber dem Antragsteller des sozialen Fehlverhaltens, der sich auf die Missachtung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten und vor allem auf die Nichtabführung treuhänderisch überantworteter Geldmittel der Sozialversicherung gründet (BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O).

    Diesen Gefahren kann nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung entgegengetreten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O., und Beschluss vom 08.02.1996 - 1 B 19.96 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 63).

  • VG Leipzig, 22.07.1996 - 5 K 703/96  
    Ein Gewerbetreibender ist dann i.S. des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. in Einklang mit dem geltenden Recht, betreiben wird (BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 1 = GewArch 1982, 194).

    Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört vor allem, daß der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden Zahlungsverpflichtungen insbesondere gegenüber dem Finanzamt und den Krankenkassen erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1991, GewArch 1992, 22 ; BVerwG, Urt. v. 2.2.1982 aaO.; BayVGH, Urt. v. 26.11.1991, GewArch 1992, 181).

    Bei dieser Sachlage wird von einem Gewerbetreibenden im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs erwartet, daß er den Gewerbebetrieb bei einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgibt, es sei denn der Gewerbetreibende ist zahlungswillig und arbeitet trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept (BVerwG, Urt. v. 2.2.1982 aaO.).

    Im Gegenteil deutet die Neuanmeldung desselben Gewerbes unter dem Namen einer englischen Firma mit Sitz in London darauf hin, daß sich der AntrSt. seinen Verpflichtungen aus seinen gewerblichen Aktivitäten durch Verschleierung der wahren Betreiberverhältnisse entziehen will, was wiederum für sich gesehen unter dem Aspekt des »Strohmannverhältnisses« ebenfalls zur Annahme der Unzuverlässigkeit des AntrSt. führt (s.u.; BVerwG, Urt. v. 2.2.1982 aaO., S. 12, 13).

    Im Falle eines solchen Verhältnisses ist der Hintermann, mithin der AntrSt., als der eigentliche Gewerbetreibende anzusehen und somit auch unter diesem Aspekt der richtige Adressat einer Gewerbeuntersagung (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, aaO.).

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