Rechtsprechung
   BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86   

Sturz vom Balkon

Bauunternehmer, § 426, §§ 104 f SGB VII, gestörte Gesamtschuld, Haftungsfreistellung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund sozialrechtlicher Regelungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauunfall - Sozialversicherungsrechtliche Fragen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gesamtschuldnerausgleich bei Arbeitsunfall

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1987, 2669
  • MDR 1987, 749
  • BauR 1987, 469
  • BB 1987, 2024
  • NJW-RR 1987, 1310
  • NZA 1987, 502
  • DB 1987, 1838



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89  

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426

    Im Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum sog gestörten Gesamtschuldverhältnis ist zwar eine vertragliche Regelung der Verantwortlichkeit für die Schadensverhütung zwischen Erst- und Zweitschädiger, etwa die Übertragung der Verkehrssicherung, zu berücksichtigen; eine Zusage des Erstschädigers, über seinen Verantwortungsanteil hinaus für den Schaden aufzukommen und den Zweitschädiger insoweit freizustellen, ist dagegen unbeachtlich (im Anschluß an BGH, 1973-06-12, VI ZR 163/71, BGHZ 61, 51 und BGH, 1985-04-23, VI ZR 91/83, BGHZ 94, 173 sowie BGH, 1987-02-17, VI ZR 81/86, NJW 1987, 2669).

    Dabei mag mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß sowohl die Beklagte als auch die Stadt B. gegenüber dem Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung erfüllt haben und der Stadt B. das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kommt, so daß ein sog. gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliegt, wie es nach der von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zu einer Beschränkung der Haftung des sog. außenstehenden (d.h. außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden) Zweitschädigers (hier: der beklagten Universität) auf denjenigen Betrag führt, der im Verhältnis zu dem haftungsprivilegierten sog. Erstschädiger (hier: der Stadt B.) auf ihn entfiele, wenn der Ausgleich nach § 426 BGB nicht durch das Haftungsprivileg verhindert würde (Senatsurteile BGHZ 61, 51 und 94, 173; vom 2. April 1974 - VI ZR 193/72 - VersR 1974, 888, 889; vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 - VersR 1974, 1127, 1129; vom 14. Juni 1976 - VI ZR 178/74 - VersR 1976, 991, 992; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670f.; vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1278).

    In einem Fall, in dem der nach § 636 RVO privilegierte Arbeitgeber den Zweitschädiger von der Haftung freigestellt hatte, hat der Senat zwar einen Anspruch des Geschädigten gegen den Zweitschädiger verneint, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die vertraglich übernommene Haftungsverteilung "Ausdruck der nach den Verhältnissen gegebenen Haftungszuständigkeiten der Beteiligten ist", es sich also um eine Vereinbarung handelt, "durch die die Rollen der Beteiligten in Bezug auf die Schadensverhütung und damit die Gewichte ihres Beitrags an der Schadensentstehung verteilt (werden)" (Senatsurteil vom 17. Februar 1987 aaO S. 2670; s. hierzu Burkert/Kirchdörfer JuS 1988, 341, 343ff. und Denck NZA 1988, 265, 266ff.).

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04  

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend überhaupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haftungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR 2004, 202; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Senatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03  

    Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte: Haftung des Unternehmers

    a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606).

    Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 -; NJW 1987, 2669).

mehr
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01  

    Arbeit & Soziales - Haftungsprivilegierung auch zu Gunsten einer GbR?

    Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung, wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt: §§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87  

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254

    In diesen Fällen kann der Geschädigte den nicht privilegierten Schädiger nur auf den Anteil des Schadens in Anspruch nehmen, mit dem dieser im Innenverhältnis zu dem freigestellten Mitschädiger belastet bliebe, wenn die Möglichkeit zum Innenausgleich nicht durch die Haftungsprivilegierung versperrt wäre (vgl. BGHZ 61, 51; zuletzt Senatsurteil vom 17.02.1987 - VI ZR 81/86 = NJW 1987, 2669 = BGHR RVO § 636 Abs. - Arbeitnehmer 1).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04  

    Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte: Haftung des Unternehmers

    a) Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).
  • OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11  

    Bauhaftung - Übertragung der Verkehrssicherungspflicht: Welche Anforderungen?

    Unbeschadet einer etwaigen vertraglichen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für das Baugerüst auf die Arbeitgeberin des Antragstellers verblieben bei der Antragsgegnerin zu 2) als Generalunternehmerin jedenfalls aber weiterhin eigene Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten (BGH NJW 1987, 2669, 2670 ; Palandt/Sprau, aaO, § 823, Rdnr. 52; Locher, Das private Baurecht, 7. Aufl., Rdnr. 713, jew.m.w.N.).

    Hingegen muss dem etwaigen Klageverfahren die Klärung der weiteren Frage vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich der Antragsteller möglicherweise nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zusätzlich auch ein etwaiges Verschulden seiner ihm gegenüber nach § 104 Abs. 1 SGB VII (hinsichtlich der Ersatzpflicht für den Personenschaden) haftungsprivilegierten Arbeitgeberin anrechnen lassen muss, wenn diese ihn, was nicht fernliegt, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Sicherheitsmängel des Gerüstes mit Arbeiten auf dem Gerüst beauftragt hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 -, Rdnr. 19 m.w.N., in juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 -, Rdnr. 13, in juris; BGH NJW 1987, 2669; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311 f).

  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03  

    Arbeit & Soziales - Gemeinsame Betriebsstätte: Haftung des Unternehmers

    a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. vgl. Senat BGHZ 61, 551, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 f.; 157, 9, 14 ff.; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86  

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

    Nach diesen Grundsätzen beschränken sich die Schadensersatzansprüche des Verletzten in den Fällen, in denen einer der Schädiger nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegiert ist, auf Ansprüche gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger, wobei diese Ansprüche sich auf das verringern, was auf diesen Schädiger im Innenverhältnis der Schädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung der §§ 636, 637 RVO "gestört" wäre (BGHZ 61, 51, 55; zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 79/87  

    Delegierung der Verkehrssicherungspflicht durch Absprache mit einem Dritten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten, dem ohne die Vorschriften der §§ 636, 637 RVO auch der Arbeitgeber oder ein in demselben Betrieb tätiger Betriebsangehöriger ersatzpflichtig wären, gegen einen außenstehenden Schädiger von vornherein auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nicht als Folge der §§ 636, 637 RVO gestört wäre (BGHZ 61, 51, 55 und lfd., zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - BGHR § 840 Gesamtschuldnerausgleich 1 - ZfS 1987, 300 f. m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 7/88  

    Begriff des Unternehmers

  • OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 1491/03  

    Immobilien - Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers nach Verpachtung

  • OLG Hamm, 25.11.2002 - 6 U 105/02  

    Verkehrssicherungspflichten für Baustellen; fortbestehende Pflichten des Bauherrn

  • OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 12 U 50/02  

    Arbeitsrecht - Zum Freistellungsanspruch im gestörten Gesamtschuldverhältnis

  • OLG Brandenburg, 28.07.2010 - 13 U 21/08  

    Bauvertrag - Haftung für Beschädigung von Trinkwasserleitungen

  • BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88  

    Unfall eines Bundeswehrsoldaten bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • OLG Hamm, 17.08.1993 - 27 U 144/92  
  • OLG Stuttgart, 02.11.1999 - 10 U 103/99  

    Haftungsbeschränkung bei Personenschäden des Subunternehmers?

  • OLG Hamm, 02.12.2002 - 6 U 179/01  
  • BGH, 03.11.1992 - VI ZR 44/92  

    Haftung für Standsicherheit von Spielautomaten

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2001 - 14 U 154/99  

    Verantwortlichkeit für Verkehrssicherung kraft Delegation (hier:

  • OLG München, 26.08.1996 - 17 U 1642/96  

    Verkehrssicherungspflicht des Hoteliers für Schulung des Personals im Brandfalle

  • OLG Dresden, 21.05.2003 - 1 U 324/03  
  • OLG Oldenburg, 15.02.1992 - 12 U 71/91  

    Betriebsunfall, Haftungsausschluß, Fürsorgepflicht, Gesamtschuldner,

  • AG Gießen, 09.04.2002 - 49 C 1563/01  

    Verkehrssicherungspflicht - Baum stürzt auf Auto - Haftung der Stadt

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