Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00   

Subventionsbewilligung durch Ministerialbeamte

§ 266 StGB, zum Vermögensschaden des Staates bei haushaltswidriger Verwendung von Geldern, § 16 StGB, Tatbestandsirrtum bei Handeln in der Annahme haushaltsrechtlicher Zulässigkeit

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der Haushaltsuntreue bestätigt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der Haushaltsuntreue bestätigt

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2411
  • NStZ 2001, 371
  • NStZ 2001, 248
  • JR 2002, 116
  • NJ 2001, 379
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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 30.09.2010 - 4 StR 150/10  

    Untreue (Vermögensnachteil; Verwendung verbleibender Drittmittel;

    Liegt ein zweckwidriger Einsatz öffentlicher Mittel vor, so kann darin bereits ein Schaden liegen, weil die zweckgebundenen Mittel verringert wurden, ohne dass der Zweck erreicht wurde ( BGHSt 43, 293, 297 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251).

    Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt, zu dem die Gelder beim Zuwendungsempfänger eingegangen sind (vgl. BGHSt 40, 287, 298; BGH NStZ 2001, 248, 251).

    Liegt ein zweckwidriger Einsatz öffentlicher Mittel vor, so kann darin bereits ein Schaden liegen, weil die zweckgebundenen Mittel verringert wurden, ohne dass der Zweck erreicht wurde (BGH, Urteile vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 297 f. und vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248, 251; vgl. auch Wagner NStZ 2003, 543).

    Maßgebend war der Zeitpunkt, zu dem die Gelder beim Zuwendungsempfänger bzw. bei der S. KG eingegangen sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 298 und vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248, 251).

  • BGH, 26.01.2006 - 5 StR 334/05  

    Strafrecht - Betrug? Baukostenzuschuss unter Vorlage von Scheinrechnungen

    Das Austauschverhältnis besteht bei der Subventionsgewährung darin, dass der Subventionsnehmer gegenüber dem Subventionsgeber die zweckgerichtete Verwendung der ihm zugewandten Subventionsgelder schuldet (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48).

    Das Austauschverhältnis besteht bei der Subventionsgewährung darin, dass der Subventionsnehmer gegenüber dem Subventionsgeber die zweckgerichtete Verwendung der ihm zugewandten Subventionsgelder schuldet (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48).

    Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Problematik des Nachteils beim Untreuetatbestand im Sinne des § 266 StGB (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48, 54).

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03  

    StGB § 266 Abs. 1

    Deshalb nimmt er - anders als der Empfänger der Subvention - eine fremde Aufgabe wahr (BGH NJW 2003, 2179; 2001, 2411).
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  • BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01  

    Untreue; Vermögensschaden (pflichtwidrige Verfügung über Haushaltsmittel;

    Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "letzten Endes" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung (vgl. BGHSt 40, 287, 298; 43, 293, 296 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251); es kommt für die Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt (BGH NStZ 1997, 543).

    Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "letzten Endes" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung (vgl. BGHSt 40, 287, 298; 43, 293, 296 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251); es kommt für die Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt (BGH NStZ 1997, 543).

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07  

    Bankrott (Beihilfe); Untreue (Pflichtwidrigkeit und kommunalrechtliches

    Insoweit finden die zur Haushaltsuntreue entwickelten Grundsätze (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48, 54 m.w.N.) Anwendung, weil auch hier eine Fallgestaltung vorliegt, bei der es um die Schädigung des haushaltsrechtlich gebundenen Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekts geht.
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 188/03  

    Untreue (Anforderungen an den Vorsatz bei; Pflichtwidrigkeit; Nachteilszufügung).

    Dies gilt umso mehr, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGHSt 47, 295, 302; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38 und 48).

    Dies gilt um so mehr, wenn nur bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter - wie hier - nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGHSt 47, 295, 302; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38 und 48, S. 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10  

    Untreue durch einen Stiftungsvorstand (Vermögensbetreungspflicht;

    Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach dem beanstandeten Rechtsgeschäft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BGHSt 43, 293, 297 f. und 47, 295, 301 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251).

    Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach dem beanstandeten Rechtsgeschäft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BGHSt 43, 293, 297 f. und 47, 295, 301 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251; Fischer aaO § 266 Rdn. 115).

  • LG Braunschweig, 25.01.2007 - 6 KLs 48/06  

    Peter Hartz

    Unter Nachteil ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen, wobei die Vermögensminderung nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung - Vergleich des Vermögensstandes vor und nach der treuwidrigen Handlung festzustellen ist (BGH NStZ 2001, 248-252, Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 266 Rdn. 40).

    22 empfangene Gegenleistung im Wege einer Gesamtbetrachtung zu gewichten (BGH, Urteil vom 14.12.2000, 5 StR 123/00, NJW 2001, 2411-2114).

  • BGH, 08.04.2003 - 5 StR 448/02  

    Freispruch des früheren brandenburgischen Landwirtschaftsministers aufgehoben

    Zwar begründet nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil (vgl. BGHSt 43, 293, 297; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48 S. 6; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 44; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 64).
  • BGH, 03.02.2005 - 5 StR 84/04  

    BGH hebt Verurteilung wegen Veruntreuungen beim Leipziger ABM-Stützpunkt auf

    Dies kann dann - trotz der im Gesamtpreis höheren Aufwendungen - einem Schädigungsbewußtsein entgegengestanden haben, wenn er davon ausgehen konnte, daß durch die Eigenleistungen des ABM-Stützpunktes als Regiebetrieb der Stadt Leipzig die für die Stadt oder städtische Organisationen zu erfüllenden Aufgaben letztlich günstiger abzuwickeln waren als bei einer Fremdvergabe dieser Arbeiten (vgl. zudem zur Beurteilung von Fällen fremdnütziger Untreue während der Aufbauphase in den neuen Ländern BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48).
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 592/10  

    Untreue durch eine Kreditaufnahme (Haushaltsuntreue; Vermögensbetreuungspflicht;

  • LG Braunschweig, 22.02.2008 - 6 KLs 20/07  
  • BGH, 25.03.2003 - 5 StR 88/03  

    Unzulässige Verfahrensrüge (Bezugnahme auf nicht unterzeichnete Anlagen);

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