Rechtsprechung
   BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79   

Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung

Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende Rechtsgrundlage für Subventionen ist der Haushaltsplan, die Gerichte sind nicht befugt, Subventionsrichtlinie unmittelbar anzuwenden und auszulegen, maßgeblich ist allein die Rechtsgrundlage i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), analoge Anwendung von § 114 VwGO

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 58, 45
  • NJW 1979, 2059
  • DVBl 1979, 881
  • DÖV 1979, 714
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Wird zitiert von ... (126)  

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97  

    Bauvergabe nach VOB/A: Aufhebung einer Ausschreibung

    Eine Verwaltungsvorschrift ist keine Rechtsnorm mit eigener Rechtsqualität, sondern bindet die Verwaltung nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in dem Sinne, in dem sie mit Billigung oder Duldung ihres Urhebers tatsächlich angewandt wurde (BVerwGE 58, 45, 51; BVerwG, Urt. v.07.05.1981 - 2 C 5.79, Buchholz 232, § 25 BGB Nr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 9 S 2053/03  

    Anspruch auf staatliche Zuwendung bei Überschreiten der festgesetzten

    Das Gericht hat jedoch nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Verwaltungsvorschrift überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf - was vorliegend unzweifelhaft der Fall ist - und, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45-54).

    Zwar sind die für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.04.1979, a.a.O.).

    Denn auch diese Auslegung ist vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung liegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.04.1979, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95  

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Bei ihnen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen und damit um Verwaltungsvorschriften (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 58, 45 = NJW 1979, 2059).
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