Rechtsprechung
   BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93   

Südumfahrung Stendal

Art. 20 Abs. 3 GG, Eisenbahnplanung durch Gesetz

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Südumfahrung Stendal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 1
  • NJW 1997, 383
  • NJ 1996, 670
  • DVBl 1997, 42
  • NVwZ 1997, 261
  • DÖV 1997, 117



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Wird zitiert von ... (127)  

  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97  

    Verfassungsbeschwerde gegen einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluß

    a) Aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem mit diesem Grundrecht eng verzahnten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, daß der staatliche Zugriff auf das Eigentum grundsätzlich der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen ist; der fachgerichtliche Rechtsschutz darf nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen entzogen oder geschmälert werden (vgl. BVerfGE 24, 367 [401 ff.]; 95, 1 [22 f.]).

    Staatliche Planung ist als solche nicht der Exekutive vorbehalten, sondern kann grundsätzlich auch vom Gesetzgeber wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 95, 1 [16]).

    Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, daß es vorliegend nicht um eine gesetzliche Detailplanung geht, die das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung "parzellenscharf" festlegt und damit in einen Bereich übergreift, der üblicherweise der mit dem erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand ausgestatteten Verwaltung vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 95, 1 [17]).

    Eine solche Materie ist ihrer Natur nach geeignet, gesetzlich geregelt zu werden; dies stellt mit Blick auf das Prinzip der Gewaltenteilung eine ausreichende Rechtfertigung für das gesetzgeberische Tätigwerden dar (vgl. BVerfGE 95, 1 [16]).

    Das Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Bedarfs für bestimmte Verkehrsprojekte ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum offensteht, der die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 95, 1 [23] m. w. N.).

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01  

    Immobilien - Verbot einer Mobilfunkanlage wegen Gesundheitsgefährdung?

    Eine solche Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung komplexer, wissenschaftlich umstrittener Gefährdungslagen zwischen Exekutive und Gerichten trägt auch den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 84, 34 ; 95, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00  

    Wohnungsdurchsuchung

    aa) Im Allgemeinen müssen sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Ermittlungsrichter und die Gerichtsorganisation im Rahmen des Möglichen sicherstellen, dass auch in der Masse der Alltagsfälle die in der Verfassung vorgesehene "Verteilung der Gewichte" (BVerfGE 95, 1 ), nämlich die Regelzuständigkeit des Richters, gewahrt bleibt.
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