Rechtsprechung
   BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51   

Südweststaat

Art. 118, Art. 28 GG, 'pouvoir constituant'

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Südweststaat

  • Alpmann Schmidt

    BVerfGG § 16 Abs. 3; Erste und Zweite Neugliederungsgesetz (beide vom 4. Mai 1951 - BGBl. I S. 283 und 284 ff.; GG Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20, 23, 25, Art. 28 Abs. 1, 3, Art. 29, 72, 79, 80, 118

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung von Beschlüssen des Plenums - Prüfungsumfang bei Gesetzen - Entscheidung bei Nichtigerklärung von Gesetzen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 1, 14
  • NJW 1951, 877



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (515)  

  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95  

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bildung des Südweststaates in einem obiger Diktum die Auffassung vertreten, "daß jedenfalls die in Art. 29 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsätze auch bei der Regelung nach Art. 118 GG anzuwenden sind" (BVerfGE 1, 14, 48).

    Diese auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Sicht gilt für den Bereich der Bundesländer mit der Maßgabe, daß der Verfassungsgeber des Landes außer an die "jedem geschriebenen Recht voraus liegenden überpositiven" Rechtsgrundsätze an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden ist (BVerfGE 1, 14, 61).

    Im übrigen ist die verfassungsgebende Gewalt eines Volkes aber "ihrem Wesen nach unabhängig" (BVerfGE 1, 14, 61).

    115 LV ist auch insofern für den Fall der Fusion der Länder Brandenburg und Berlin nicht einschlägig, als es zur Souveränität des neuen Verfassungsgebers, nämlich des Staatsvolkes des Landes Berlin-Brandenburg, auch gehört, das Verfahren zu bestimmen, in dem seine Verfassung zustande kommt (BVerfGE 1, 14, 61).

    Von daher verstoßen die durch Art. 1 NVG bewirkten Vorgaben nicht gegen die grundgesetzliche Ordnung, in die das Bundesverfassungsgericht an sich die Bindungsfreiheit des pouvoir constituant einbezieht (vgl. vor allem BVerfGE 1, 14, 61).

    Die Stellung der verfassungsgebenden Gewalt eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht unter Bezug auf das Grundgesetz in seiner Entscheidung zur Bildung des Südweststaates wie folgt definiert (BVerfGE 1, 14, 61):.

    Die so zustande kommenden Bindungen der (neuen) verfassungsgebenden Gewalt sind, als solche auf dem Willen des pouvoir constituant selbst beruhend, unter (bundes-)verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten generell nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 1, 14, 61), vielmehr durch Art. 118 a GG (bundes-)verfassungsrechtlich geradezu vorgezeichnet: Eben diesen Weg wollte Art. 118 a GG, abweichend von Art. 29 GG, für den Raum Brandenburg/Berlin, so eröffnen.

    Art. 4 des Staatsvertrages zur Regelung der Volksabstimmungen über den Neugliederungs-Vertrag steht in seinem die sogenannte "Zusatzfrage" regelnden Absatz 3 nicht ohne weiteres in Einklang mit den in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV abgesicherten überkommenen Grundsätzen der freien Wahl, zu denen es gehört, daß jeder Wähler sein Wahlrecht ohne unzulässige Beeinflussungen von außen ausüben kann (vgl. schon Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich in RGZ 118, Anh., S. 39; BVerfGE 7, 63, 69; 15, 165, 166; 47, 253, 282; 66, 369, 380) und die in gleicher Weise für die Entschließungsfreiheit der Abstimmenden im Rahmen einer Volksabstimmung gelten müssen (vgl. dazu BVerfGE 1, 14, 45; 42, 53, 62); demgemäß sieht Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV den Grundsatz der Wahlfreiheit nicht nur in Bezug auf Wahlen, sondern auch für Volksabstimmungen vor.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02  

    Steuerrecht - Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

    Es ist insoweit nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, nachzuprüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 81, 108 ).
  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58  

    Neugliederung Hessen

    Allen Anträgen, über die das Bundesverfassungsgericht bisher im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 entschieden hat, lag ein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land zugrunde, aus dem sich der im Klageweg geltend gemachte Anspruch möglicherweise ergeben konnte (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 3,52 [55]; 4, 115 [122]; 6, 309 [323, 328]; 8, 122 [128 f.]; 11, 6 [13]; Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, C I, E III).

    c) Die bei Erlaß des Grundgesetzes bestehenden, nach seinen Vorschriften inzwischen umgestalteten oder eingegliederten Länder sind legitime Glieder des deutschen Bundesstaates wie das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1951 (BVerfGE 1, 14 [51]) festgestellt hat.

    Die gegenwärtig bestehenden Länder sind vollwertige Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 1, 14 [34]); sie werden als solche auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, wie sich schon aus der Anwendung des Prinzips der Bundestreue auf den Bundesstaat in der gegenwärtigen Gliederung ergibt.

    Dieser Oberstaat ist den Ländern prinzipiell übergeordnet (vgl. BVerfGE 1, 14 [51]); nur in den Bereichen, die die Bundesverfassung nicht geordnet hat, besteht Gleichordnung.

    Da zum geschriebenen oder ungeschriebenen objektiven Verfassungsrecht des demokratischen Staates der Grundsatz gehört, "daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Wege entzogen oder verkürzt wird" (BVerfGE 1, 14 [33]), "daß eine Volkswahl in bestimmten angemessenen Zeitabständen wiederholt werden muß" (BayerVerfGH in VGH N. F. 11 II 1), könnte man weiter aus Art. 38 ein subjektives Recht folgern, daß fällige Wahlen auch durchgeführt werden.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht