Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
26.07.1995
Aktenzeichen
4 StR 234/95
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dejure.org

Supermarkt

§§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, maßgeblich ist insbesondere die Willensrichtung des Getäuschte (Verfügungsbewußtsein), Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Wegnahme

HRR Strafrecht

§ 242 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 22 StGB

Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in Selbstbedienungsläden (hier: Passieren der Kaufhauskasse mit versteckter Ware); Abgrenzung von Vollendung und Versuch des Diebstahls im Selbstbedienungsladen, wenn die Tat durch dessen Personal beobachtet wurde (Verfügungsbewusstsein).

Alpmann Schmidt

StGB § 242, § 263

uni-bayreuth.de

Fundstellen
BGHSt 41, 198
NJW 1995, 3129
NStZ 1995, 593
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