Rechtsprechung
| BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95 |
Supermarkt
§§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, maßgeblich ist insbesondere die Willensrichtung des Getäuschte (Verfügungsbewußtsein), Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Wegnahme
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 242 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 22 StGB
Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in Selbstbedienungsläden (hier: Passieren der Kaufhauskasse mit versteckter Ware); Abgrenzung von Vollendung und Versuch des Diebstahls im Selbstbedienungsladen, wenn die Tat durch dessen Personal beobachtet wurde (Verfügungsbewusstsein). - Alpmann Schmidt
- uni-bayreuth.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besprechungen u.ä.
- euv-frankfurt-o.de
(Entscheidungsanmerkung)
Diebstahl im Selbstbedienungsladen
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 41, 198
- NJW 1995, 3129
- NStZ 1995, 593
- NStZ 1996, 190
- MDR 1995, 1156
- StV 1995, 638
Wird zitiert von ... (9)
- BayObLG, 08.07.1997 - 2St RR 99/97
Gewahrsamsbruch bei Kaufhausdiebstahl - Antreffen des Täters vor dem …
Ob die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen ist, er eigenen Gewahrsam begründet hat und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach der Anschauung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271/273; 23, 254/255; BGH NStZ 1987, 71 m. w. N.) und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205 m. w. N.).Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen kann eine vollendete Wegnahme angenommen werden, wenn der Täter die Gegenstände ergriffen hat, festhält und damit durch die Kassensperre geht, ohne die Ware zur Bezahlung des Kaufpreises vorzulegen (BGHSt 17, 205/206).Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, daß ein vollendeter Diebstahl stets vorliegt, sobald der Täter z. B. die jeweilige Abteilung eines Kaufhauses mit einer dort weggenommenen Sache verläßt, ohne sie bezahlt zu haben, kann jedoch, wie der BGH ausführt, nicht aufgestellt werden (BGHSt 41, 198/205, 206).
Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob somit die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, auch hier nach den Anschauungen des täglichen Lebens und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGHSt 41, 198/205).b) Sind vor einem Geschäft im Freien Waren in aufgestellten Schütten zum Kauf präsentiert, so gehört der Aufstellbereich der Schütten noch zum Geschäftsbereich.
- OLG Köln, 22.07.2008 - 9 U 188/07
Auch bei Motorradklau während einer Probefahrt Versicherungsschutz // Gericht …
Während beim Diebstahl der dem Geschädigten zugeführte Nachteil allein durch eine eigenmächtige Handlung des Täters herbeigeführt wird, tritt dieser Nachteil beim Betrug infolge der Vermögensverfügung ein (vgl. BGHSt 41, 198 ff; BGHSt 17, 205, 209;… LK-Ruß, a. a. O.). - BayObLG, 07.10.1998 - 4St RR 167/98
Diebstahl: Vollendung
Die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHSt 41, 198/205; StV 1985, 323;… Tröndle § 242 Rdn. 15).Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein vollendeter Diebstahl stets vorliegt, sobald der Täter die jeweilige Abteilung eines Kaufhauses mit einer dort entnommenen Sache verlassen hat, ohne sie bezahlt zu haben, gibt es nicht (BGHSt 41, 198/205, 206) Soweit die Strafkammer einen Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams schließlich darin sieht, dass der Angeklagte die Hose auf seiner Flucht außerhalb des Kaufhauses auf der Straße weggeworfen hat (BU S. 17), verkennt sie, dass im Wegwerfen weder die Begründung eigenen Gewahrsams gesehen werden noch dies in Zueignungsabsicht geschehen sein kann.
- BayObLG, 13.10.1998 - 4St RR 173/98
Diebstahl - Vollendung
Die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHSt 41, 198/205; BayObLGSt 1995, 88/89 ff.;… Tröndle § 242 Rdn. 15).Wesentlich sind zum Beispiel die mehr oder weniger große räumliche Nähe des Detektivs und die Schnelligkeit seines Eingreifens (BGHSt 41, 198/205; StV 1985, 323;… Tröndle a.a.O.).
- OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05
Verteidigung; Strafaussetzung; Revision
Dies verkennt das Oberlandesgericht Karlsruhe, weshalb es sich auch in der dortigen Entscheidung nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG, sondern in Wahrheit um eine Tatfrage gehandelt hat (vgl. hierzu BGH NJW 1995, 3129). - BGH, 28.07.2009 - 4 StR 255/09 Es liegt somit jedenfalls nicht fern, dass er aufgrund der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung auf Grund freier, wenn auch möglicherweise durch Irrtum beeinflusster Willensentschließung den Gewahrsam auf den Angeklagten übertragen wollte und übertragen hat (vgl. BGHSt 41, 198, 201;… BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2).
- OLG Dresden, 31.05.2002 - 3 Ss 165/02
Gewahrsam; Gewahrsamsbruch; Vermögensverfügung
Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 41, 198 ff.) steht dem nicht entgegen. - VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05 Er setzt sich insoweit weder mit den Argumenten des Oberlandesgerichts noch mit den Voraussetzungen der Divergenzvorlage auseinander, welche das Oberlandesgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1995, 3129 [3130 f.]) verneint hat.
- KG, 04.09.2000 - 1 Ss 192/00 Ob und wann Gewahrsam erlangt wird, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BGH in BGHSt 16, 271 [273], BGHSt 20, 194 [195 f]; BGHSt 41, 198 [205]).
