Rechtsprechung
   BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85, 643/87, 442/89, 238/90, 1258/90, 772/91 u. 909/91   

Syndikusanwalt

Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, kein Erfordernis einer "gehobenen Position" im Zweitberuf

Volltextveröffentlichungen (4)

  • hartzkampagne.de

    Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsanwaltszulassung: Zweitberuf

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit der Ausübung eines Zweitberufs durch Rechtsanwälte

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 87, 287
  • NJW 1993, 317
  • ZIP 1993, 40
  • MDR 1993, 276
  • BB 1993, 460
  • DB 1993, 376
  • DVBl 1993, 310



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (240)  

  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96  

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der

    Unvereinbarkeitsvorschriften müssen geeignet und erforderlich sein, den Schutzzweck zu erreichen, und dürfen die Berufsbewerber nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 87, 287, 316 f., 321 f.).

    Im Interesse einer funktionierenden Buch- und Wirtschaftsprüfung bedürfen die mit dieser Aufgabe Betrauten des Vertrauens der interessierten, am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise (vgl. zu insoweit vergleichbaren Aspekten der Rechtsanwaltszulassung BVerfGE 87, 287, 320).

    Dies ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber zu ihrer Vermeidung berufsregelnde Vorschriften erlassen kann (vgl. BVerfGE 87, 287, 320).

    dd) Die Rechtfertigung der Unvereinbarkeit des Berufs des vereidigten Buchprüfers mit einem Angestelltenverhältnis wird auch darin gesehen (vgl. OVG Münster vom 15. Juli 1994 - OVG 4 A 1626/93 -), daß zur Sicherung einer professionellen Berufsausübung ein Mindestmaß an tatsächlichem und rechtlichem Freiraum gegenüber sonstiger beruflicher Tätigkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 87, 287, 294 f., 323).

    Mit ihm stünde auch nicht in Einklang, die Ausgestaltung der Berufsausübung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 287, 320).

    Hinzu kommt, daß sich durch Unvereinbarkeitsregelungen Interessenkollisionen und Pflichtverletzungen wirkungsvoller unterbinden lassen als durch eine Standesaufsicht, die die Berufsausübung laufend kontrollieren muß (vgl. BVerfGE 87, 287, 322).

    Zwar dürften die wirtschaftlichen Folgen der Berufssperre für die Bewerber erheblich sein (zur Bewertung von Inkompatibilitätsvorschriften unter diesem Aspekt vgl. BVerfGE 87, 287, 317), jedoch stehen diese Auswirkungen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr erstrebten Vorteilen für die Allgemeinheit.

    Die Wirtschaftsprüferordnung unterbindet im Gegensatz zum Berufsrecht der Rechtsanwälte (§ 46 BRAO ; dazu BVerfGE 87, 287, 294 ff., 327 f.) berufsfremde Anstellungsverhältnisse prinzipiell.

    bb) Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Bundesverfassungsgerichts die Ansicht, eine Berufswahlschranke sei nur dort erforderlich und zumutbar, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichne und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln zu bannen sei; eine generelle Berufszugangssperre sei hingegen unangemessen (BVerfGE 87, 287, 330).

  • BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96  

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der

    Unvereinbarkeitsvorschriften müssen geeignet und erforderlich sein, den Schutzzweck zu erreichen, und dürfen die Berufsbewerber nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 87, 287, 316 f., 321 f.).

    Im Interesse einer funktionierenden Buch- und Wirtschaftsprüfung bedürfen die mit dieser Aufgabe Betrauten des Vertrauens der interessierten, am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise (vgl. zu insoweit vergleichbaren Aspekten der Rechtsanwaltszulassung BVerfGE 87, 287, 320).

    Dies ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber zu ihrer Vermeidung berufsregelnde Vorschriften erlassen kann (vgl. BVerfGE 87, 287, 320).

    dd) Das Berufungsgericht sieht die Rechtfertigung der Unvereinbarkeit des Berufs des vereidigten Buchprüfers mit einem Angestelltenverhältnis auch darin, daß zur Sicherung einer professionellen Berufsausübung ein Mindestmaß an tatsächlichem und rechtlichem Freiraum gegenüber sonstiger beruflicher Tätigkeit erforderlich sei (vgl. BVerfGE 87, 287, 294 f., 323).

    Mit ihm stünde auch nicht in Einklang, die Ausgestaltung der Berufsausübung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 287, 320); der Gesetzgeber ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet gewesen, die Versagung der Bestellung als vereidigter Buchprüfer in das Ermessen der zuständigen Behörde zu stellen.

    Hinzu kommt, daß sich durch Unvereinbarkeitsregelungen Interessenkollisionen und Pflichtverletzungen wirkungsvoller unterbinden lassen als durch eine Standesaufsicht, die die Berufsausübung laufend kontrollieren muß (vgl. BVerfGE 87, 287, 322).

    Zwar dürften die wirtschaftlichen Folgen der Berufssperre für die Bewerber erheblich sein (zur Bewertung von Inkompatibilitätsvorschriften unter diesem Aspekt vgl. BVerfGE 87, 287, 317), jedoch stehen diese Auswirkungen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr erstrebten Vorteilen für die Allgemeinheit.

    Die Wirtschaftsprüferordnung unterbindet im Gegensatz zum Berufsrecht der Rechtsanwälte (§ 46 BRAO ; dazu BVerfGE 87, 287, 294 ff., 327 f.) berufsfremde Anstellungsverhältnisse prinzipiell.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R  

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Unbedenklich hierfür können Dritten gegenüber eingegangene Bindungen nur dann sein, wenn von ihnen keine prägende Wirkung für den beruflichen Status des Betroffenen ausgeht (zum Konfliktfeld von Freiberuflichkeit und gleichzeitig bestehenden Anstellungsverhältnissen vgl bereits BVerfGE 87, 287, 321, 324 ).

    Es muss daher grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die zu gewöhnlichen Zeiten verfügbare Arbeitskraft eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten in ähnlichem zeitlichen Umfang oder gar überwiegend durch ein Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen wird (vgl insoweit zum ähnlichen Erfordernis des Vorhandenseins ausreichender tatsächlicher und rechtlicher Handlungsspielräume bei Rechtsanwälten bereits BVerfGE 87, 287, 323).

    Es kann vielmehr geboten sein, dass die zuständigen Behörden auf erkannte typischerweise drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bereits mit Maßnahmen im Vorfeld des konkreten Schadenseintritts Einfluss zu nehmen versuchen und - unter Beachtung von Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - präventive Verbote und Handlungsbeschränkungen aussprechen (zur vom Gesetzgeber zulässigerweise in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt der größeren Effizienz präventiver Beschränkungen im Vergleich zu späterer laufender Kontrolle der Berufsausübung bereits BVerfGE 87, 287, 322).

    Im Übrigen sind die die Klägerin neu treffenden Beschränkungen des PsychThG nicht ungewöhnlich, da es auch für andere Gruppen freier Berufe im Interesse des Schutzes höherrangiger Rechtsgüter Einschränkungen bei der Wahrnehmung von Erwerbsmöglichkeiten in einer zeitgleich ausgeübten zweiten beruflichen Tätigkeit gelten (vgl zB §§ 45 ff Bundesrechtsanwaltsordnung sowie BVerfGE 87, 287, 321 ff).

    Aber auch wenn die Berufsfreiheit grundsätzlich das Recht mitumfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (so BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316), gilt dieses jedenfalls nicht ohne Außerachtlassung gesetzlicher und untergesetzlicher Schranken, wie sie durch § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV aufgestellt und durch die Rechtsprechung konkretisiert worden sind.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht