Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.02.1994 - 2 Ss 150/93-57/93 II   

Täuschung des Gerichtsvollziehers

§ 263 StGB, Dreiecksbetrug, Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten;

§§ 288, 289, 274 StGB

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 3366



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04  

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Schon in der erstgenannten Verfügung der Rechtspflegerin liegt - im Sinne eines Prozeßbetruges - eine das Vermögen des Gläubigers schädigende Entscheidung eines Rechtspflegeorgans (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 263, Rdnr. 69), welches hierbei "im Lager" des die Arrestvollziehung betreibenden Gläubigers stand (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 3366, 3367).
  • BGH, 30.01.2003 - 3 StR 437/02  

    Vorsätzliche Unterlassung der Konkursantragstellung (Überschuldung;

    Die Stundung einer bestehenden Forderung bzw. die Rücknahme eines Zwangsvollstreckungsantrags begründet nur dann einen Vermögensschaden, wenn dadurch eine Verschlechterung der konkret gegebenen Vollstreckungsaussicht eintritt (RGSt 67, 200, 201 f.; OLG Düsseldorf NJW 1994, 3366, 3367).
  • OLG Koblenz, 14.11.2003 - 8 U 824/02  

    Sittenwidrigkeit der Abrechnung sog. Mehrwertdienste über 0190-Nummern

    Dieser geht dahin, dass die automatisch vom Gebührenzähler aufgezeichneten Telefongespräche jedenfalls dann von dem betreffenden Anschluss aus geführt worden sind, wenn eine nachträgliche Zählerüberprüfung durch die Telekom ergeben hat, dass die Gebührenerfassungseinrichtung keine technischen Fehler aufweist (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2001 - 2 U 22/01 [Bl. 231 ff. GA]; OLG Karlsruhe, OLGR 1997, 69; LG Essen, NJW 1994, 3366 ; LG Hannover, MDR 1990, 728; AG Koblenz, NJW 1994, 2397).
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2009 - 1 Ws 118/09  

    Dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe bei Betrugshandlung zu Lasten der

    Nach herrschender Auffassung, die der Senat teilt, ist dafür kein Verfügungsbewusstsein erforderlich, d.h. der Getäuschte muss sich nicht positiv darüber bewusst sein, dass sein Unterlassen vermögensmindernd wirkt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 1994 - 2 Ss 150/93 - 57/93 II, NJW 1994, 3366; Fischer in: Strafgesetzbuch , 56. Aufl. 2009, § 263 Rdn. 44; Tiedeman in: Leipziger Kommentar zum StGB , 11. Aufl. 2005, § 263 Rdn. 229; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch , 26. Aufl. 2007, § 263 Rdn. 24).
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