Rechtsprechung
   BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87   

Tagebuch

Art. 1, 2 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Kernbereich privater Lebensgestaltung, Abwägung mit materiellem Schuldprinzip;

§ 110 StPO

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Tagebuch

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2; StGB § 46 Abs. 2; StPO § 244

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen in einem Strafverfahren

Besprechungen u.ä.

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertung von Tagebüchern in einem Strafprozess

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 80, 367
  • NJW 1990, 563
  • NStZ 1990, 397
  • NStZ 1990, 89
  • MDR 1990, 307
  • StV 1990, 1
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Wird zitiert von ... (156)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer

    Bei Beobachtungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren (zu dessen Garantie vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ).

    Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

    Der Mensch als Person, auch im Kernbereich seiner Persönlichkeit, verwirklicht sich notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder - soweit dieser nicht betroffen ist - zum Sozialbereich, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, kann daher nicht danach vorgenommen werden, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht; entscheidend ist vielmehr, welcher Art und wie intensiv sie im konkreten Fall ist (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    (2) Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten, gehören ihrem Inhalt nach nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung an (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    Die gebotene größtmögliche Zurückhaltung ist aber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09  

    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater

    Selbst sehr schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in ihn nicht rechtfertigen; eine Abwägung findet nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ; 120, 274 ).

    Ob eine Information dem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 124, 43 ).

    Allerdings gehören nicht zum Kernbereich Äußerungen, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, dass ein zentrales Anliegen des Strafprozesses die bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhalts sein muss (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 80, 367 ; 86, 288 ; 107, 104 ; 115, 166 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

    a) Die Verwertung personenbezogener Informationen in einer gerichtlichen Entscheidung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 106, 28 ; BVerfGK 14, 20 ).

    Dieses Recht gewährleistet die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 80, 367 ; 113, 29 ; 115, 166 ; 115, 320 ).

    Dies schließt die Annahme eines Verwertungsverbots nicht aus, wenn ein unverhältnismäßiger Eingriff im Einzelfall vorliegen sollte (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; vgl. zum Zivilprozess BVerfGE 106, 28 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 1084/99  
    Bei Beobachtungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren (zu dessen Garantie vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ).

    Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

    Der Mensch als Person, auch im Kernbereich seiner Persönlichkeit, verwirklicht sich notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder - soweit dieser nicht betroffen ist - zum Sozialbereich, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, kann daher nicht danach vorgenommen werden, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht; entscheidend ist vielmehr, welcher Art und wie intensiv sie im konkreten Fall ist (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    (2) Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten, gehören ihrem Inhalt nach nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung an (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    Die gebotene größtmögliche Zurückhaltung ist aber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 80, 367 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ).

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