Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1987 - 4 StR 223/87   

Tagebuch II

Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, Ausnahme von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit persönlicher Tagebuchaufzeichnungen im Strafprozeß bei Schwerstkriminalität (Hinweis: bestätigt durch BVerfG, «Tagebuch», in einer 4:4-Entscheidung)

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO (1975) § 261
    Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 34, 397
  • NJW 1988, 1037
  • NStZ 1987, 569
  • MDR 1987, 952
  • StV 1987, 421
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Wird zitiert von ... (26)  

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

    Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 113, 29 ; BVerfGK 9, 174 ; BGHSt 34, 397 ; 52, 110 ) als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 6, 144 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 ).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91  

    Nemo tenetur se ipso accusare

    Die Rechtsprechung hat überdies Verwertungsverbote unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts hergeleitet (vgl. BGHSt 19, 325; 27, 355; 31, 304; 34, 397, 399; 35, 32; 36, 396).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87  

    Tagebuch

    Der BGH hat in einem wegen Mordes an einer Frau geführten Strafverfahren die vom LG vorgenommene Heranziehung privater, tagebuchähnlicher Aufzeichnungen des Angekl. (Notizen, worin sich der Angekl. mit seinem »Hang zur Begehung sexueller Straftaten gegen Frauen« auseinandersetzt) zur Urteilsfindung für zulässig gehalten (BGHSt 34, 397 [hier: IV (455) 111 b-d]); das LG hatte den die Tat leugnenden Angekl. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, der BGH hat dieses Urteil lediglich im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
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