Rechtsprechung
| BGH, 05.05.1983 - 4 StR 121/83 |
Tankstelle
§§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, bei Bedienung einer Selbstbedienzapfsäule ohne die Absicht zu zahlen liegt in der Regel Betrug vor (äußeres Erscheinungsbild)
Volltextveröffentlichungen
- verkehrslexikon.de
Wer vorgefasster Absicht entsprechend an einer Bedienungstankstelle oder Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der Regel des Betruges schuldig.
Kurzfassungen/Presse (2)
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 263
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1983, 2827
- NStZ 1983, 505
- MDR 1983, 772
Wird zitiert von ... (15)
- OLG Köln, 22.01.2002 - Ss 551/01
Tanken ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit
Im Ansatz geht das Landgericht freilich zutreffend davon aus, dass (auch) beim Selbstbedienungstanken derjenige, der mit von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit tankt und wegfährt, ohne den Kraftstoff zu bezahlen, sich in der Regel des Betruges schuldig macht (BGH NJW 1983, 2827 m. krit. Anm. Gauf NStZ 1983, 505 u. Anm. Deutscher NStZ 1983, 507; BGH NJW 1984, 501; SenE v. 08.03.2000 - Ss 92/00 - m. w. Nachw.;… Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 63b; vgl. a. Herzberg NJW 1984, 896; Borchert/Hellmann NJW 1983, 2799;… w. Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 263 Rdnr. 7b).Durch dieses Vortäuschen nicht vorhandener Zahlungsbereitschaft erweckt er bei dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal einen entsprechenden Irrtum mit der Folge, dass ihm - sofern es sich um eine Bedienungstankstelle handelt, das Benzin in den Tank eingefüllt oder - falls es eine Selbstbedienungstankstelle ist - das Einfüllen gestattet wird (BGH NJW 1983, 2827).
In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass ein entsprechender Schuldspruch in Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art zwar regelmäßig in Betracht kommt (BGH NJW 1983, 2827; SenE v. 08.03.2000 - Ss 92/00 -;… vgl. a. Cramer a.a.O. § 263 Rdnr. 28), aber ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, sofern der Täter wahrnimmt, dass sein Tanken nicht beobachtet wird, und er sicher ist, ungesehen zu bleiben.
An dem Tatentschluss zu einem solchen Verhalten fehlt es, wenn der Täter davon ausgehen darf, dass er sein Vorhaben, ohne Bezahlung zu tanken, unbemerkt verwirklichen kann (vgl. Borchert/Hellmann NJW 1983, 2799 f.; Herzberg NJW 1985, 896; Gauf NStZ 1983, 505 [506]).
- BGH, 28.07.2009 - 4 StR 254/09
Betrug und Diebstahl beim "Tanken ohne zu bezahlen" (Irrtum; Vollendung; …
Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (vgl. BGH NJW 1983, 2827; OLG Köln NJW 2002, 1059).Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (vgl. Senat NJW 1983, 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher NStZ 1983, 505; OLG Köln NJW 2002, 1059).
- BGH, 03.12.2009 - 4 StR 477/09
Betrug durch Tanken ohne zu bezahlen (Vollendung; Versuch); keine Hehlerei durch …
Ist dies der Fall, kommt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254 u. 255/09, NStZ 2009, 694).Ist dies der Fall, kommt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827 m. Anm. Gauf/Deutscher NStZ 1983, 505; Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254 u. 255/09, NStZ 2009, 694).
- BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 171/10
Vertragsschluss bei Selbstbedienungstankstelle
Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso Deutscher, NStZ 1983, 507 f.; vgl. auch Gauf, NStZ 1983, 505, 507) findet der Kaufvertragsschluss in diesem Fall nicht erst an der Kasse statt. - BGH, 17.12.1986 - 2 StR 537/86 Der BGH hat mehrfach Fälle entschieden, in denen das Verhalten des Täters trotz eines Nehmens der Sache als Betrug wie auch umgekehrt trotz eines Gebens als Diebstahl beurteilt worden ist (vgl. BGH NJW 1983, 2827; BGH MDR 1968, 772;… BGH GA 1966, 199).
wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (vgl. hierzu BGHSt 14, 170; 18, 221;… BGH GA 1966, 212; BGH MDR 1968, 772; BGH NJW 1983, 2827; BGH, Urteil vom 19.6.1973 -1 StR 202/73).
- BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
Wegnahme einer Scheckkarte
Maßgebend dafür, ob die automatisierte Geldausgabe mehr als ein Übergeben durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber (die Bank) oder mehr als ein Gewahrsamsbruch durch den neuen Gewahrsamsinhaber (den unberechtigten Benutzer) zu bewerten ist, ist das äußere Erscheinungsbild des Vorgangs, der den Gewahrsamswechsel ermöglicht (vgl. auch BGH NJW 1983, 2827). - BGH, 06.07.1983 - 2 StR 222/83 Soweit es dort heißt, der Angeklagte habe Beiträge zur Lohnausgleichskasse gezahlt, "um sodann in Fällen angeblicher Arbeitsunfähigkeit von Arbeitern die Erstattung ... der angeblich fortgezahlten Löhne zu beanspruchen", liegt darin allenfalls die Feststellung eines allgemeinen Entschlusses zur Begehung mehrerer gleichartiger Straftaten; ein solcher Entschluß ist mangels hinreichender Bestimmtheit noch kein Gesamtvorsatz (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83).
- BGH, 28.07.2009 - 4 StR 255/09 Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (vgl. Senat NJW 1983, 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher NStZ 1983, 505; OLG Köln NJW 2002, 1059).
- BGH, 10.10.1983 - 4 StR 405/83
Zufahren auf Tankwart - § 263 StGB
Das Landgericht hat verkannt, daß der Vermögensnachteil auf Seiten des Tankstelleninhabers bereits durch den vorangegangenen vollendeten Betrug (vgl. dazu BGH MDR 1983, 772) eingetreten war und daß durch die Gewaltanwendung ein weiterer Vermögensschaden nicht entstanden ist. - OLG Düsseldorf, 13.01.1993 - 5 Ss 401/92 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Düsseldorf, 09.03.1993 - 5 Ss 397/92
- BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11
Tanken ohne zu bezahlen als (versuchter) Betrug oder Unterschlagung (Täuschung; …
- BGH, 17.08.1987 - 3 StR 189/87
- OLG Düsseldorf, 23.10.1992 - 5 Ss 280/92
- OLG Düsseldorf, 20.01.1993 - 1 Ws 44/93
Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat
