Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84   

Tankstellenanlage

Altlasten, wasserrechtliche Störerhaftung;

§ 22 WHG, § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01>;

§ 677, § 1004 BGB;

§ 812 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kurze Verjährung von Ansprüchen gegen Tankstellenpächter auf Erstattung von Beseitigungskosten bei Ölschäden

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 98, 235
  • NJW 1987, 187
  • MDR 1987, 122
  • BB 1986, 2289
  • NJW-RR 1987, 137
  • NVwZ 1987, 170
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Wird zitiert von ... (73)  

  • BGH, 17.06.1993 - IX ZR 206/92  

    Anwaltshaftung wegen unterlassener Verjährungsunterbrechung - Verjährung und

    Die Auffassung, im Falle vorsätzlicher Schädigung des Vermieters/Verpächters sei § 558 BGB nicht anwendbar, ist aber umstritten (wie das Landgericht Soergel/Kummer, BGB 11. Aufl. § 558 Rdnr. 2; Palandt/Putzo, BGB 52. Aufl. § 558 Rdnr. 7; Palandt/Thomas, aaO § 852 RdNr. 1; Braun VersR 1985, 1119; a.A. BGH, Urt. v. 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87, LM § 823 (L) BGB Nr. 25; OLG Hamm NJW-RR 1988, 794, 795; LG Konstanz ZMR 1985, 339; Erman/Jendrek, BGB 9. Aufl. § 558 Rdnr. 4; Emmerich/Sonnenschein, Miete 6. Aufl. § 558 BGB Rdnr. 3; der VIII. und der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben die Frage bisher offengelassen, vgl. BGHZ 71, 175, 180; 98, 235, 239) und nach zutreffender Ansicht wohl abzulehnen.

    Insbesondere sollten Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe beschleunigt geklärt werden (Prot. II 177, 194; BGHZ 47, 53, 56; 86, 71, 78; 98, 235, 237; BGH, Urt. v. 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85, NJW 1986, 2103 ).

    Daraus folgt, daß die Vorschrift des § 558 BGB hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs weit auszulegen ist (BGHZ 47, 53, 57; 86, 71, 78; 98, 235, 237; Staudinger/Emmerich, aaO § 558 Rdnr. 1 a; MünchKomm/Voelskow, aaO § 558 Rdnr. 3; Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete VI 9, 15; Emmerich/Sonnenschein, aaO § 558 BGB Rdnr. 4).

    Dazu zählen insbesondere solche, die aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden (Prot. II 194; BGHZ 47, 53, 55; 98, 235, 237 f; BGH, Urt. v. 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84, NJW 1986, 1608 ; v. 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87, LM § 823 (L) BGB Nr. 25; v. 11. Dezember 1991 - XII ZR 269/90, BB 1992, 945 ).

  • OLG Celle, 30.05.2001 - 2 U 174/00  

    Kleingartenpacht: Verjährung von Entschädigungsansprüchen eines

    aa) Vielmehr ist allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 98, 235, 237 = NJW 1987, 187, ferner Staudinger-Emmerich, BGB, 13. Bearb. 1995, § 558 Rn. 2 m. w. N., Rn. 3), dass § 558 BGB sehr weit ausgelegt wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des generellen Anwendungsbereichs der Vorschrift, sondern auch hinsichtlich der im Einzelnen erfassten Ansprüche der Vertragsparteien (vgl. Bub/Treier-Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VI, Rn. 25).

    Die Vorschrift bezweckt nämlich, die Parteien zu einer raschen Abwicklung ihrer Verhältnisse hinsichtlich derjenigen Nebenansprüche zu veranlassen (Prot. II 177 f., 194), die von dem Zustand der Pachtsache zum Zeitpunkt der Rückgabe abhängen (vgl. BGHZ 98, 235, 237 ff. = NJW 1987, 187 ff. m. w. N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 98, 235, 237 f.) findet nämlich § 558 BGB nicht ausschließlich auf Ansprüche Anwendung, die bereits zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns fällig werden.

    Die Regelung des § 558 BGB erfasst nämlich nach ständiger Rechtssprechung nicht nur die von ihr unmittelbar erfassten pachtrechtlichen Ansprüche, sondern auch konkurrierende Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Delikt (vgl. BGHZ 98, 235, 237, 238 m. w. N.).

  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01  

    Werkvertrag - Haftung des Mitbegünstigten bei Insolvenz des Auftraggebers?

    Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist.

    So hat der Bundesgerichtshof etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) als Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.).

    Gleiches gilt, wenn das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet, insbesondere, wenn er die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (vgl. BGHZ 40, 28, 32) oder wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt (BGHZ 140, 102, 109 f.; unter Hinweis auf BGHZ 30, 162, 169 ff.; 40, 28, 32; 98, 235, 242 f.).

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